Rechtssatz RS0114211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114211
Entscheidungsdatum
15.09.2000
Rechtssatz
Art 2.3 ARB 1994 regelt den Fall, in dem mehrere als selbständig und adäquat kausal zu bewertende Verstöße vorliegen. Diese bleiben für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles außer Betracht, soweit sie länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsantrages für das betroffene Wagnis zurückliegen. Diese Regelung beugt dem Streit darüber vor, ob solche länger zurückliegenden Vorgänge noch als adäquat kausal für die Entstehung des Rechtskonfliktes anzusehen sind und trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Verstöße nach einem solchen Zeitraum häufig schon "verziehen" sind, wenn sich in der Zwischenzeit keine Weiterungen ergeben haben.Artikel 2 Punkt 3, ARB 1994 regelt den Fall, in dem mehrere als selbständig und adäquat kausal zu bewertende Verstöße vorliegen. Diese bleiben für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles außer Betracht, soweit sie länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsantrages für das betroffene Wagnis zurückliegen. Diese Regelung beugt dem Streit darüber vor, ob solche länger zurückliegenden Vorgänge noch als adäquat kausal für die Entstehung des Rechtskonfliktes anzusehen sind und trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Verstöße nach einem solchen Zeitraum häufig schon "verziehen" sind, wenn sich in der Zwischenzeit keine Weiterungen ergeben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114211
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00328_99G0000_003