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Rechtssatz RS0114211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114211

Geschäftszahl

7Ob328/99g

Entscheidungsdatum

15.09.2000

Norm

ARB 1994 Art2.3

Rechtssatz

Artikel 2 Punkt 3, ARB 1994 regelt den Fall, in dem mehrere als selbständig und adäquat kausal zu bewertende Verstöße vorliegen. Diese bleiben für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles außer Betracht, soweit sie länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsantrages für das betroffene Wagnis zurückliegen. Diese Regelung beugt dem Streit darüber vor, ob solche länger zurückliegenden Vorgänge noch als adäquat kausal für die Entstehung des Rechtskonfliktes anzusehen sind und trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Verstöße nach einem solchen Zeitraum häufig schon "verziehen" sind, wenn sich in der Zwischenzeit keine Weiterungen ergeben haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114211

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00328_99G0000_003