Rechtssatz RS0090878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090878
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Vertragshändler sind Eigenhändler, die mit ihrem Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in einer Weise eingegliedert sind, dass sie es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernehmen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken ihrer Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen (Jabornegg, HVG 67f unter Berufung auf Ulmer, Der Vertragshändler 206). Vertragshändler sind Eigenhändler; sie kaufen die Ware vom Hersteller (Zwischenhändler) und verkaufen sie weiter. Eine ausdrückliche, allgemeine Pflicht, Weisungen des Herstellers zu befolgen, besteht nur selten, häufiger finden sich Weisungsbindungen in den Teilbereichen Kundendienst, Verkauf und innere Organisation.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 79/95
- 6 Ob 323/98p
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 323/98p
nur: Vertragshändler sind Eigenhändler, die mit ihrem Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in einer Weise eingegliedert sind, dass sie es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernehmen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken ihrer Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen. (T1)
- 7 Ob 265/01y
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 265/01y
Auch; nur: Vertragshändler sind Eigenhändler, die mit ihrem Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in einer Weise eingegliedert sind, dass sie es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernehmen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren zu vertreiben. Eine ausdrückliche, allgemeine Pflicht, Weisungen des Herstellers zu befolgen, besteht nur selten, häufiger finden sich Weisungsbindungen in den Teilbereichen Kundendienst, Verkauf und innere Organisation. (T2) Beisatz: Der Vertragshändler wird - anders als etwa der Abschlussvertreter - nicht als Stellvertreter des Unternehmers tätig und trägt in der Regel das volle Unternehmerrisiko. (T3)
- 4 Ob 141/06y
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 141/06y
nur T1; Veröff: SZ 2006/143
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090878
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00079_9500000_003