Beide Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, das Tankstellenbelieferungs- und Vertriebsübereinkommen verstoße nicht gegen das Kartellverbot des Art 81 EG (früher Art 85 EG-V), seine Verlängerungsklausel sei auch nicht nach § 879 ABGB nichtig. Der Beklagte releviert eine Nichtigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht, hält die Verlängerungsklausel im Sinne der Entscheidung der Vorinstanzen für gröblich benachteiligend und damit nichtig und leitet daraus die Unzulässigkeit der wegen der Nichteinhaltung des Vertrages während der dreimonatigen Kündigungsfrist zugesprochenen Konventionalstrafe ab. Die Frage des Kartellverbots ist grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage. Sie ist auch hier entscheidungswesentlich, obwohl aus den noch darzulegenden Gründen zu Recht die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel wegen Sittenwidrigkeit bejaht wurde. Damit ist aber noch nicht die Frage nach dem Schicksal des Gesamtvertrages, also der übrigen, mit dem Gemeinschaftsrecht allenfalls nicht im Widerspruch stehenden übrigen Vertragsbestimmungen beantwortet. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot könnte die Nichtigkeit des Gesamtvertrages, seine Vernichtung ex tunc und die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht zur Folge haben. Der Beklagte selbst geht offenbar von einer Restgültigkeit des Vertrages aus, wenn er darauf verweist, dass nach dem Gemeinschaftsrecht der Verzicht auf das Kündigungsrecht über einen Zeitraum von 11 Jahren gegen die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) verstoße. Mit dieser sei auch der weiters vereinbarte Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechtes für weitere fünf Jahre unvereinbar. Nach der Rechtsauffassung der Kommission seien Verträge, die eine feste Laufzeit vorsehen, sich aber automatisch verlängern, falls keine Kündigung ausgesprochen werde, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen im Sinne des Art 12 Abs 1 der GVO 1984/83 anzusehen.Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, das Tankstellenbelieferungs- und Vertriebsübereinkommen verstoße nicht gegen das Kartellverbot des Artikel 81, EG (früher Artikel 85, EG-V), seine Verlängerungsklausel sei auch nicht nach Paragraph 879, ABGB nichtig. Der Beklagte releviert eine Nichtigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht, hält die Verlängerungsklausel im Sinne der Entscheidung der Vorinstanzen für gröblich benachteiligend und damit nichtig und leitet daraus die Unzulässigkeit der wegen der Nichteinhaltung des Vertrages während der dreimonatigen Kündigungsfrist zugesprochenen Konventionalstrafe ab. Die Frage des Kartellverbots ist grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage. Sie ist auch hier entscheidungswesentlich, obwohl aus den noch darzulegenden Gründen zu Recht die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel wegen Sittenwidrigkeit bejaht wurde. Damit ist aber noch nicht die Frage nach dem Schicksal des Gesamtvertrages, also der übrigen, mit dem Gemeinschaftsrecht allenfalls nicht im Widerspruch stehenden übrigen Vertragsbestimmungen beantwortet. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot könnte die Nichtigkeit des Gesamtvertrages, seine Vernichtung ex tunc und die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht zur Folge haben. Der Beklagte selbst geht offenbar von einer Restgültigkeit des Vertrages aus, wenn er darauf verweist, dass nach dem Gemeinschaftsrecht der Verzicht auf das Kündigungsrecht über einen Zeitraum von 11 Jahren gegen die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) verstoße. Mit dieser sei auch der weiters vereinbarte Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechtes für weitere fünf Jahre unvereinbar. Nach der Rechtsauffassung der Kommission seien Verträge, die eine feste Laufzeit vorsehen, sich aber automatisch verlängern, falls keine Kündigung ausgesprochen werde, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der GVO 1984/83 anzusehen.
I. Zur Beurteilung der Alleinbezugsvereinbarung nach dem Gemeinschaftsrecht:römisch eins. Zur Beurteilung der Alleinbezugsvereinbarung nach dem Gemeinschaftsrecht:
1. Nach Art 81 Abs 1 EG sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Solche Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Abs 2 leg cit). Verbotene Wettbewerbsbeschränkungen können von der Kommission mit Geldbußen geahndet und untersagt werden. Das Kartellverbot richtet sich ua gegen horizontale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern, die auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel einen spürbaren Einfluss haben oder zumindest geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne einer Abschottung des Marktes zu beeinflussen. Diese Spürbarkeitsgrenze wird in der Bagatellbekanntmachung der Kommission (abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner, Kartellrecht I III. 4) näher konkretisiert. Die Kommission weist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) darauf hin, dass Vereinbarungen, die sich nicht auf den zwischenstaatlichen Handel auswirken, nicht unter das Kartellverbot nach Art 85 EG-V (jetzt Art 81 EG) fallen. Eine nur auf den nationalen Markt bezogene Vereinbarung kann aber durchaus einen "grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben (zur Definition des relativen Marktes: Bekanntmachung der Kommission ABl 1997 C 372, 5, abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner aaO III. 5).1. Nach Artikel 81, Absatz eins, EG sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Solche Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Absatz 2, leg cit). Verbotene Wettbewerbsbeschränkungen können von der Kommission mit Geldbußen geahndet und untersagt werden. Das Kartellverbot richtet sich ua gegen horizontale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern, die auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel einen spürbaren Einfluss haben oder zumindest geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne einer Abschottung des Marktes zu beeinflussen. Diese Spürbarkeitsgrenze wird in der Bagatellbekanntmachung der Kommission (abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner, Kartellrecht römisch eins römisch drei. 4) näher konkretisiert. Die Kommission weist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) darauf hin, dass Vereinbarungen, die sich nicht auf den zwischenstaatlichen Handel auswirken, nicht unter das Kartellverbot nach Artikel 85, EG-V (jetzt Artikel 81, EG) fallen. Eine nur auf den nationalen Markt bezogene Vereinbarung kann aber durchaus einen "grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben (zur Definition des relativen Marktes: Bekanntmachung der Kommission Amtsblatt 1997 C 372, 5, abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner aaO römisch drei. 5).
2. Die Kommission kann das Kartellverbot durch eine Freistellung im Einzelfall für unanwendbar erklären. Auf eine solche Freistellung haben sich die Parteien hier nicht berufen. Die Kommission wurde vom Ministerrat aber auch ermächtigt, für bestimmte Produktmärkte generelle Freistellungen zu verfügen. Für die hier zu beurteilende Vertriebsvereinbarung über den Alleinbezug von Treibstoffmitteln für eine Tankstelle ist die bis 31. 12. 1999 gültige Gruppenfreistellungsverordnung (EWG) Nr. 1984/83 (abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner aaO 596 ff; zur neuen Rechtslage vgl die Anm S 596) maßgeblich.2. Die Kommission kann das Kartellverbot durch eine Freistellung im Einzelfall für unanwendbar erklären. Auf eine solche Freistellung haben sich die Parteien hier nicht berufen. Die Kommission wurde vom Ministerrat aber auch ermächtigt, für bestimmte Produktmärkte generelle Freistellungen zu verfügen. Für die hier zu beurteilende Vertriebsvereinbarung über den Alleinbezug von Treibstoffmitteln für eine Tankstelle ist die bis 31. 12. 1999 gültige Gruppenfreistellungsverordnung (EWG) Nr. 1984/83 (abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner aaO 596 ff; zur neuen Rechtslage vergleiche die Anmerkung , S 596) maßgeblich.
3. Nach der festgestellten Vertriebsvereinbarung bezog der Beklagte im Namen und auf Rechnung der Klägerin Treibstoffe und ist dabei nicht als Händler (Wiederverkäufer), sondern wie ein Handelsvertreter tätig geworden. Das Berufungsgericht hat sich im ersten Rechtsgang mit der Frage auseinandergesetzt, ob schon deshalb ein Verstoß gegen das Kartellverbot ausscheidet, weil nach der 22. Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern vom 24. 12. 1962 (ABL S 2921, abgedruckt in Sauter, Kartellrecht3 288) Verträge mit Handelsvertretern vom Kartellverbot nicht erfasst werden, oder ob dies deshalb nicht der Fall ist, weil der Beklagte auf Grund der Vertragsbestimmungen vielmehr einem Vertragshändler gleichzuhalten ist. Zu dieser Frage verweist die Revision des Beklagten auf Lehrmeinungen und die in seinem Sinn auszulegenden Entscheidungen des EuGH (insbesondere EuGHSlg 1975, 1663 "Suiker Unie" und Slg 1987, 3801 "Vlaamse Reisebureaus"). Richtig ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH und den in Österreich und Deutschland übereinstimmenden Lehrmeinungen darauf ankommt, ob der Absatzmittler aus wirtschaftlicher Sicht ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan ist, oder aber auf Grund unechter Handelsvertreterverträge als selbständiger Unternehmer angesehen werden kann (für die östereichische Lehre: Reich-Rohrwig/Zehetner aaO 43 f). Nur Handelsvertreter ist derjenige, der nur das Provisions- und allenfalls das Delkredere-Risiko trägt, mit dem Absatzrisiko der Ware aber nicht belastet ist und nicht für dieselbe Ware in nennenswertem Umfang auch als Eigenhändler auftritt (für die deutsche Lehre Ehlermann [Hrsg], Kommentar zum EU-/EG-Vertrag5 Rz 21 zu Art 85 - Fallgruppen Liefer- und Bezugsvereinbarungen; Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht Rz 31 ff zu Grundfragen Art 81 Abs 1 EG-Vertrag). Zur Begründung, er sei als selbständiger Unternehmer und nicht als bloßes Hilfsorgan aufzufassen (weshalb die Vertriebsvereinbarung dem Kartellverbot unterliege und nichtig sei), führt der Beklagte seine Tätigkeit als Eigenhändler mit Produkten der Klägerin (trotz des festgestellten geringen Umfangs) aber auch seine Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrzeughändler ins Treffen, weiters sein vertraglich übernommenes Risiko für den zufälligen Untergang des Inhalts des Treibstofftanks, die von ihm zu entrichtende Kaution bei der Anlieferung von Treibstoff und sein Haftungsrisiko bei der Abgabe der Treibstoffe auf Lieferschein. Er macht die Frage nach der Qualifizierung als Handelsvertreter oder als selbständiger Absatzmittler auch zum Gegenstand einer Anregung, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die gestellte Frage, für die auch der Umstand allenfalls bedeutend sein könnte, dass der Beklagte offensichtlich "Stationär" im Sinne der Entscheidung 2 Ob 653/84 = MietSlg 38/26 ist, kommt jedoch entscheidungswesentliche Bedeutung nur zu, wenn nicht schon die Bejahung einer Nichtigkeit nach nationalem Recht (§ 879 ABGB) zu dem selben Ergebnis wie die Beurteilung nach dem europäischen Kartellrecht führte. Es stellt sich also die Frage nach den zivilrechtlichen Folgen einer Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot nach Art 81 EG.3. Nach der festgestellten Vertriebsvereinbarung bezog der Beklagte im Namen und auf Rechnung der Klägerin Treibstoffe und ist dabei nicht als Händler (Wiederverkäufer), sondern wie ein Handelsvertreter tätig geworden. Das Berufungsgericht hat sich im ersten Rechtsgang mit der Frage auseinandergesetzt, ob schon deshalb ein Verstoß gegen das Kartellverbot ausscheidet, weil nach der 22. Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern vom 24. 12. 1962 (ABL S 2921, abgedruckt in Sauter, Kartellrecht3 288) Verträge mit Handelsvertretern vom Kartellverbot nicht erfasst werden, oder ob dies deshalb nicht der Fall ist, weil der Beklagte auf Grund der Vertragsbestimmungen vielmehr einem Vertragshändler gleichzuhalten ist. Zu dieser Frage verweist die Revision des Beklagten auf Lehrmeinungen und die in seinem Sinn auszulegenden Entscheidungen des EuGH (insbesondere EuGHSlg 1975, 1663 "Suiker Unie" und Slg 1987, 3801 "Vlaamse Reisebureaus"). Richtig ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH und den in Österreich und Deutschland übereinstimmenden Lehrmeinungen darauf ankommt, ob der Absatzmittler aus wirtschaftlicher Sicht ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan ist, oder aber auf Grund unechter Handelsvertreterverträge als selbständiger Unternehmer angesehen werden kann (für die östereichische Lehre: Reich-Rohrwig/Zehetner aaO 43 f). Nur Handelsvertreter ist derjenige, der nur das Provisions- und allenfalls das Delkredere-Risiko trägt, mit dem Absatzrisiko der Ware aber nicht belastet ist und nicht für dieselbe Ware in nennenswertem Umfang auch als Eigenhändler auftritt (für die deutsche Lehre Ehlermann [Hrsg], Kommentar zum EU-/EG-Vertrag5 Rz 21 zu Artikel 85, - Fallgruppen Liefer- und Bezugsvereinbarungen; Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht Rz 31 ff zu Grundfragen Artikel 81, Absatz eins, EG-Vertrag). Zur Begründung, er sei als selbständiger Unternehmer und nicht als bloßes Hilfsorgan aufzufassen (weshalb die Vertriebsvereinbarung dem Kartellverbot unterliege und nichtig sei), führt der Beklagte seine Tätigkeit als Eigenhändler mit Produkten der Klägerin (trotz des festgestellten geringen Umfangs) aber auch seine Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrzeughändler ins Treffen, weiters sein vertraglich übernommenes Risiko für den zufälligen Untergang des Inhalts des Treibstofftanks, die von ihm zu entrichtende Kaution bei der Anlieferung von Treibstoff und sein Haftungsrisiko bei der Abgabe der Treibstoffe auf Lieferschein. Er macht die Frage nach der Qualifizierung als Handelsvertreter oder als selbständiger Absatzmittler auch zum Gegenstand einer Anregung, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die gestellte Frage, für die auch der Umstand allenfalls bedeutend sein könnte, dass der Beklagte offensichtlich "Stationär" im Sinne der Entscheidung 2 Ob 653/84 = MietSlg 38/26 ist, kommt jedoch entscheidungswesentliche Bedeutung nur zu, wenn nicht schon die Bejahung einer Nichtigkeit nach nationalem Recht (Paragraph 879, ABGB) zu dem selben Ergebnis wie die Beurteilung nach dem europäischen Kartellrecht führte. Es stellt sich also die Frage nach den zivilrechtlichen Folgen einer Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot nach Artikel 81, EG.
4. Wenn der Beklagte (hypothetisch unterstellt) als Vertragshändler qualifiziert wird, verstößt die vereinbarte Bindung von 11 Jahren gegen Art 12 der zitierten GVO. Nach dessen Abs 1 lit c gilt die Freistellung vom Kartellverbot (Art 10) nicht, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum oder für einen solchen von mehr als 10 Jahren geschlossen wurde. Ob die Vereinbarung kartellrechtswidrig ist, hängt von der Qualität der Funktion des Beklagten als Absatzmittler und bei Verneinung seiner Stellung als bloßes Hilfsorgan der Klägerin von den weiteren Voraussetzungen der sogenannten "Zwischenstaatlichkeitsklausel" des Art 81 EG ab. Zu prüfen wären also die schon in der Entscheidung 1 Ob 2362/96a = SZ 69/238 angeführten Umstände, die für eine "Abschottung" des Marktes durch die strittige Vereinbarung sprechen, beispielsweise die allfällige Existenz gleichartiger Parallelvereinbarungen, die im "Bündel" den freien Wettbewerb beschränken; die "Spürbarkeit" im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang nach den besonderen Marktverhältnissen unter Beachtung der Bagatellbekanntmachung (vgl auch 6 Ob 290/99m).4. Wenn der Beklagte (hypothetisch unterstellt) als Vertragshändler qualifiziert wird, verstößt die vereinbarte Bindung von 11 Jahren gegen Artikel 12, der zitierten GVO. Nach dessen Absatz eins, Litera c, gilt die Freistellung vom Kartellverbot (Artikel 10,) nicht, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum oder für einen solchen von mehr als 10 Jahren geschlossen wurde. Ob die Vereinbarung kartellrechtswidrig ist, hängt von der Qualität der Funktion des Beklagten als Absatzmittler und bei Verneinung seiner Stellung als bloßes Hilfsorgan der Klägerin von den weiteren Voraussetzungen der sogenannten "Zwischenstaatlichkeitsklausel" des Artikel 81, EG ab. Zu prüfen wären also die schon in der Entscheidung 1 Ob 2362/96a = SZ 69/238 angeführten Umstände, die für eine "Abschottung" des Marktes durch die strittige Vereinbarung sprechen, beispielsweise die allfällige Existenz gleichartiger Parallelvereinbarungen, die im "Bündel" den freien Wettbewerb beschränken; die "Spürbarkeit" im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang nach den besonderen Marktverhältnissen unter Beachtung der Bagatellbekanntmachung vergleiche auch 6 Ob 290/99m).
5. Zu den Rechtsfolgen einer (hypothetisch unterstellten) Verletzung des Kartellverbots durch die Vertriebs- und Alleinbezugsvereinbarung:
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare und verbotene Vereinbarungen sind nach Art 81 Abs 2 EG nichtig. Normenkonflikte zwischen dem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht (SZ 69/238) und dem nationalen Recht unterliegen dem Prinzip des Vorranges des Gemeinschaftsrechts (16 Ok 7/98 = ÖBl 1999, 139; 6 Ob 14/00b uva). Auf Alleinbezugsverträge finden die Grundsätze der Dauerschuldverhältnisse Anwendung. Verboten ist die sich aus der Ausschließlichkeitsbindung ergebende Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten (SZ 56/144; SZ 66/138 uva). Zur Frage des Umfanges der Nichtigkeit vertritt der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Lehre die Auffassung, dass die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot zwar absolut wirkt und grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge hat (EvBl 1997/20; 10 Ob 402/97h), dass dies aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht für die gesamte Vereinbarung, sondern nur für diejenigen Teile gilt, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG erfasst sind oder sich von den von diesem Verbot erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen (EuGH Slg 1966, 281 [304]; 3 Ob 296/99x unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung von Eilmansberger, Die Bedeutung des Art 85 und 86 EG-V für das österreichische Zivilrecht, in Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 6/1: Wettbewerbsrecht - Kartellrecht 42, besonders FN 124 mwN). Die Nichtigkeit erstreckt sich nur auf die kartellrechtswidrigen Bestandteile (Jestaedt, EU-Kartellrecht 21 f). Nur wenn sich eine gemeinschaftsrechtswidrige Vertragsklausel vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lässt, tritt Gesamtnichtigkeit ein (Wiedemann, Handbuch des Kartellrechtes Rz 32 zu § 2 Grundzüge des EG-Kartellrechtes mwN; EuGHSlg 1966, 281, 304; 3 Ob 296/99x). Bei der Beurteilung der Trennbarkeit kommt es nicht auf die Intentionen der Parteien an. Die Trennbarkeit ist vielmehr nach der Funktion der Nichtigkeitssanktion zu beurteilen. Leitlinie ist nicht der Gedanke der Vertragsgerechtigkeit, sondern die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien (3 Ob 296/99x unter Hinweis auf Eilmansberger). Der Umfang der Nichtigkeit ergibt sich aus dem Schutzzweck der Verbotsnorm (7 Ob 211/99a mwN). Danach ist hier - nochmals unterstellt, dass die überlange Bindung des Alleinbezugsvertrags nach den erwähnten Kriterien wettbewerbsbeschränkend wirkte - eine Trennung in verbotswidrige und damit nichtige Bestandteile des Vertrags und wettbewerbsneutrale Bestandteile durchaus möglich. Dies kann zu einer Restgültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die Beseitigung des Gesamtvertrages mit Wirkung ex tunc und die anschließend notwendige langwierige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann keinen Einfluss auf eine schon erfolgte Wettbewerbsverzerrung haben. Nach der GVO ist eine vertragliche Bindung auf höchstens 10 Jahre zulässig. Nur die darüber hinausgehende, durch den Kündigungsverzicht auf weitere fünf Jahre bewirkte Bindung ist nichtig, nicht aber die im Vertrag auch vorgesehene Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Daraus ist zu folgern, dass der Gesamtvertrag für diese hier schon verstrichene Zeit als wirksam qualifiziert und von den kartellrechtswidrigen Bestimmungen getrennt werden kann. Die Kündigungsfrist von drei Monaten ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Die Gesamtnichtigkeit wäre nur eine über die Buß- und Zwangsgeldfolgen des Gemeinschaftskartellrechts hinausgehende weitere Sanktion, für die nach dem Schutzzweck des Art 81 Abs 1 EG kein erkennbarer sachlicher Grund vorliegt. Ob die Restgültigkeit des Vertrags (seine Anpassung) auch nach österreichischem Recht zu bejahen ist, wird noch auszuführen sein. Für eine geltungserhaltende Reduktion nach Gemeinschaftsrecht spricht die Erwägung, dass die wettbewerbsrechtliche Relevanz eines mehrjährigen Alleinbezugsvertrags in der Bindung der Vertragsteile liegt, die die Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten einschränkt und das Eindringen anderer Bewerber in den Markt behindert. Ein Dauerschuldverhältnis, das eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist wettbewerbsneutral. Von der Nichtigkeit nach Art 81 Abs 2 EG sind daher die Bindung im 11. Vertragsjahr und der Kündigungsverzicht für weitere fünf Jahre, nicht aber die übrigen Vertragsbestimmungen erfasst.Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare und verbotene Vereinbarungen sind nach Artikel 81, Absatz 2, EG nichtig. Normenkonflikte zwischen dem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht (SZ 69/238) und dem nationalen Recht unterliegen dem Prinzip des Vorranges des Gemeinschaftsrechts (16 Ok 7/98 = ÖBl 1999, 139; 6 Ob 14/00b uva). Auf Alleinbezugsverträge finden die Grundsätze der Dauerschuldverhältnisse Anwendung. Verboten ist die sich aus der Ausschließlichkeitsbindung ergebende Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten (SZ 56/144; SZ 66/138 uva). Zur Frage des Umfanges der Nichtigkeit vertritt der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Lehre die Auffassung, dass die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot zwar absolut wirkt und grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge hat (EvBl 1997/20; 10 Ob 402/97h), dass dies aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht für die gesamte Vereinbarung, sondern nur für diejenigen Teile gilt, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Artikel 81, Absatz eins, EG erfasst sind oder sich von den von diesem Verbot erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen (EuGH Slg 1966, 281 [304]; 3 Ob 296/99x unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung von Eilmansberger, Die Bedeutung des Artikel 85, und 86 EG-V für das österreichische Zivilrecht, in Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 6/1: Wettbewerbsrecht - Kartellrecht 42, besonders FN 124 mwN). Die Nichtigkeit erstreckt sich nur auf die kartellrechtswidrigen Bestandteile (Jestaedt, EU-Kartellrecht 21 f). Nur wenn sich eine gemeinschaftsrechtswidrige Vertragsklausel vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lässt, tritt Gesamtnichtigkeit ein (Wiedemann, Handbuch des Kartellrechtes Rz 32 zu Paragraph 2, Grundzüge des EG-Kartellrechtes mwN; EuGHSlg 1966, 281, 304; 3 Ob 296/99x). Bei der Beurteilung der Trennbarkeit kommt es nicht auf die Intentionen der Parteien an. Die Trennbarkeit ist vielmehr nach der Funktion der Nichtigkeitssanktion zu beurteilen. Leitlinie ist nicht der Gedanke der Vertragsgerechtigkeit, sondern die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien (3 Ob 296/99x unter Hinweis auf Eilmansberger). Der Umfang der Nichtigkeit ergibt sich aus dem Schutzzweck der Verbotsnorm (7 Ob 211/99a mwN). Danach ist hier - nochmals unterstellt, dass die überlange Bindung des Alleinbezugsvertrags nach den erwähnten Kriterien wettbewerbsbeschränkend wirkte - eine Trennung in verbotswidrige und damit nichtige Bestandteile des Vertrags und wettbewerbsneutrale Bestandteile durchaus möglich. Dies kann zu einer Restgültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die Beseitigung des Gesamtvertrages mit Wirkung ex tunc und die anschließend notwendige langwierige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann keinen Einfluss auf eine schon erfolgte Wettbewerbsverzerrung haben. Nach der GVO ist eine vertragliche Bindung auf höchstens 10 Jahre zulässig. Nur die darüber hinausgehende, durch den Kündigungsverzicht auf weitere fünf Jahre bewirkte Bindung ist nichtig, nicht aber die im Vertrag auch vorgesehene Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Daraus ist zu folgern, dass der Gesamtvertrag für diese hier schon verstrichene Zeit als wirksam qualifiziert und von den kartellrechtswidrigen Bestimmungen getrennt werden kann. Die Kündigungsfrist von drei Monaten ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Die Gesamtnichtigkeit wäre nur eine über die Buß- und Zwangsgeldfolgen des Gemeinschaftskartellrechts hinausgehende weitere Sanktion, für die nach dem Schutzzweck des Artikel 81, Absatz eins, EG kein erkennbarer sachlicher Grund vorliegt. Ob die Restgültigkeit des Vertrags (seine Anpassung) auch nach österreichischem Recht zu bejahen ist, wird noch auszuführen sein. Für eine geltungserhaltende Reduktion nach Gemeinschaftsrecht spricht die Erwägung, dass die wettbewerbsrechtliche Relevanz eines mehrjährigen Alleinbezugsvertrags in der Bindung der Vertragsteile liegt, die die Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten einschränkt und das Eindringen anderer Bewerber in den Markt behindert. Ein Dauerschuldverhältnis, das eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist wettbewerbsneutral. Von der Nichtigkeit nach Artikel 81, Absatz 2, EG sind daher die Bindung im 11. Vertragsjahr und der Kündigungsverzicht für weitere fünf Jahre, nicht aber die übrigen Vertragsbestimmungen erfasst.
II. Zur Nichtigkeit nach § 879 ABGB:römisch zwei. Zur Nichtigkeit nach Paragraph 879, ABGB:
1. Ein allfälliger Verstoß gegen Art 81 EG sagt noch nichts darüber aus, ob der Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinn des § 879 ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, beispielsweise von groben Äquivalenzstörungen, abhängt (8 Ob 295/99m; 4 Ob 229/98z).1. Ein allfälliger Verstoß gegen Artikel 81, EG sagt noch nichts darüber aus, ob der Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph 879, ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, beispielsweise von groben Äquivalenzstörungen, abhängt (8 Ob 295/99m; 4 Ob 229/98z).
2. Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widerspricht. In der Lehre und Rechtsprechung werden Verträge mit zu langer Bindungsfrist als sittenwidrig angesehen, weil diese die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Vertragspartner über Gebühr einschränkt (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu § 879 mwN). Im Normalfall ist eine 15 Jahre übersteigende Bindung (absolut) unzulässig (4 Ob 98/93 = ÖBl 1993, 220).2. Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widerspricht. In der Lehre und Rechtsprechung werden Verträge mit zu langer Bindungsfrist als sittenwidrig angesehen, weil diese die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Vertragspartner über Gebühr einschränkt (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 879, mwN). Im Normalfall ist eine 15 Jahre übersteigende Bindung (absolut) unzulässig (4 Ob 98/93 = ÖBl 1993, 220).
3. Die Zulässigkeit langfristiger Bindungen, wie sie häufig in Bierlieferungsverträgen vereinbart werden, hängt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur von der zeitlichen Dauer der vertraglichen Bindung, sondern ganz allgemein vom Inhalt, vom Motiv und vom Zweck des Vertrages ab, also von einer im Einzelfall umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, im Regelfall vom Bestandinteresse der einen Partei und dem Auflösungsinteresse der anderen (SZ 66/138 mwN). Die Sittenwidrigkeit kann sich auch durch die innerhalb der Laufzeit abgeschlossenen Anschluss-Lieferungsverträge ergeben. Erst die Vertragswiederholung oder die Verlängerungsvereinbarung bewirkt ein sittenwidriges zeitliches Übermaß (SZ 66/138). Die Sittenwidrigkeit langfristiger Bezugsverträge wird dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit eines Vertragspartners in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodass er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zum Vertragspartner gerät (so schon JBl 1983, 321). Bei Bezugsverträgen mit längerer Bindung ist auch zu berücksichtigen, welches Äquivalent für die Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit zur Verfügung gestellt wird (7 Ob 211/99a mwN). Die zu den Bierbezugsverträgen entwickelten Grundsätze gelten auch für andere vergleichbare Bezugsverträge (Schmiermittel- bezugsvertrag: 5 Ob 732/81; Automatenaufstellungsvertrag: SZ 58/119).
4. Die Vergleichbarkeit mit Tankstellenverträgen ist evident. Dazu braucht nur auf die gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen der Kommission zu den Gruppenfreistellungen und die weitgehend ähnlichen Freistellungsbestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnungen verwiesen werden. Die Überschreitung der in der Gruppenfreistellungsverordnung für Tankstellenverträge vorgesehenen Bindungsfrist von 10 Jahren ist schon das erste Indiz für eine nach der Verkehrsanschauung überlange Bindung. Immerhin kann auch diese Bindung über 11 Jahre noch mit den beträchtlichen Leistungen, die die Klägerin zu Beginn des Dauerschuldverhältnisses zu erbringen hatte, sachlich gerechtfertigt werden. Die Investitionszuschüsse der Klägerin sollen sich amortisieren können. Für die vorgesehene Verlängerung um weitere fünf Jahre auf eine Vertragsdauer von dann insgesamt 16 Jahren gilt dies aber nicht mehr.
5. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass der Beklagte als Bezugsverpflichteter für den Kündigungsverzicht auf weitere fünf Jahre keine äquivalente Gegenleistung erhält, also beispielsweise keinen Anspruch auf einen Zuschuss für inzwischen notwendig gewordene Investitionen an der Tankstellenanlage hat. Diese Aufwendungen müsste er selbst tragen. Dieses Argument wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch entkräftet, dass der Beklagte während der Gesamtlaufzeit von 16 Jahren immerhin einmal, nämlich bei Ablauf des 11. Jahres die Gelegenheit hatte, unter Einhaltung der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu beenden. Gerade dadurch, dass ihm die Kündigungsmöglichkeit nur einmal eingeräumt wird und dass die Unterlassung der Kündigung zu einer weiteren Bindung auf fünf Jahre ohne Gegenleistung führt, wird der wirtschaftliche Druck erzeugt, der die nach der Rechtsprechung verpönte Verdünnung der Willensfreiheit bedeutet. Bei dieser Überlegung spielt auch der Umstand eine gewisse Rolle, dass es sich bei den Vertragsparteien keineswegs um wirtschaftlich gleich starke Unternehmen handelt und der Bezugsverpflichtete schon bei Vertragsabschluss mehr oder weniger einem Druck ausgesetzt war, die von der Klägerin vorgeschlagenen Vertragsbedingungen mit der von ihr beabsichtigten langen Bindung zu akzeptieren.
6. Die vereinbarte einmalige Kündigungsmöglichkeit spricht nur auf den ersten Blick für eine tatsächlich gegebene freie Dispositionsmöglichkeit des Beklagten. Wohl wurde in der von der Klägerin zitierten Entscheidung 1 Ob 638/94 ausgesprochen, dass es einem ohnehin zur Buchführung verpflichteten Unternehmer zuzumuten sei, eine vereinbarte Kündigungsfrist evident zu halten. Der Entscheidung lag aber hinsichtlich der Bindungsfrist ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Der auf ein Jahr abgeschlossene Filmvorführungsvertrag verlängerte sich bei Nichtkündigung um ein weiteres Jahr. Auch wenn dies - worauf die Klägerin als ihrer Meinung nach wesentlich hinweist - eine Verlängerung um 100 % bedeutet, ist dieser Sachverhalt mit einem Dauerschuldverhältnis, das um weitere fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit auf dann insgesamt 16 Jahre verlängert wird, nicht vergleichbar. Bei dem um nur ein Jahr verlängerten Vertragsverhältnis waren offenkundig keine in dieser Zeit allenfalls nötig werdenden Investitionen zu erwarten, die zu einer groben Äquivalenzstörung führen hätten können.
7. Eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners durch die Verlängerungsklausel (Kündigungsverzicht) ergibt sich auch daraus, dass der Unterlassung der in der gesamten Vertragszeit nur einmal zur Verfügung stehenden Kündigung kein fahrlässiges Verhalten zu Grunde liegen muss, der Beklagte also die Verlängerung des Vertragsverhältnisses auch dann zu akzeptieren hat, wenn er ohne jedes Verschulden die Kündigung unterlässt, oder nur deshalb, weil er darauf vertraut, dass seine Vertragspartnerin seinen Vorstellungen über eine Vertragsanpassung für die kommenden fünf Jahre entgegenkommen und eine beide Seiten befriedigende Einigung zustande kommen werde, wofür der festgestellte Sachverhalt ohnehin ausreichende Anhaltspunkte liefert.
Der erkennende Senat billigt daher die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über die Sittenwidrigkeit der Verlängerungsklausel.
8. Nach herschender Auffassung macht eine unerlaubte, insbesondere gröblich benachteiligende Vertragsbestimmung den Vertrag nicht zur Gänze nichtig. Es ist eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen (Apathy aaO Rz 38 zu § 879). Das Verbot der überlangen Bindung führt nicht zur Beseitigung des gesamten Vertrags, sondern zur Reduzierung der Bindungsdauer durch den Richter (SZ 56/144 uva). Bei teilweiser Unerlaubtheit bleibt der Vertrag in seinem zulässigen Teil gültig (Apathy aaO Rz 37 mwN). Hier ist nur der Kündigungsverzicht auf weitere fünf Jahre sittenwidrig und nichtig. Die vereinbarte freie Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, die im Interesse beider Teile liegt und zweckmäßig erscheint, bleibt gültig.8. Nach herschender Auffassung macht eine unerlaubte, insbesondere gröblich benachteiligende Vertragsbestimmung den Vertrag nicht zur Gänze nichtig. Es ist eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen (Apathy aaO Rz 38 zu Paragraph 879,). Das Verbot der überlangen Bindung führt nicht zur Beseitigung des gesamten Vertrags, sondern zur Reduzierung der Bindungsdauer durch den Richter (SZ 56/144 uva). Bei teilweiser Unerlaubtheit bleibt der Vertrag in seinem zulässigen Teil gültig (Apathy aaO Rz 37 mwN). Hier ist nur der Kündigungsverzicht auf weitere fünf Jahre sittenwidrig und nichtig. Die vereinbarte freie Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, die im Interesse beider Teile liegt und zweckmäßig erscheint, bleibt gültig.
9. Damit ist aber auch der Zuspruch der für Vertragsverletzungen vereinbarten Konventionalstrafe berechtigt. Der Beklagte hätte seine vertraglichen Pflichten im Rahmen der Weiterführung der Tankstelle bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu erfüllen gehabt.
Die Sache ist aus den dargelegten Gründen wegen derselben Rechtsfolgen der bloßen Teilunwirksamkeit des Bezugsvertrages sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach § 879 ABGB spruchreif. Eine Klärung des Sachverhalts über die Voraussetzungen, die für eine Bejahung eines Verstoßes gegen das Kartellverbot nach Art 81 EG vorliegen müssen, ist nicht erforderlich.Die Sache ist aus den dargelegten Gründen wegen derselben Rechtsfolgen der bloßen Teilunwirksamkeit des Bezugsvertrages sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach Paragraph 879, ABGB spruchreif. Eine Klärung des Sachverhalts über die Voraussetzungen, die für eine Bejahung eines Verstoßes gegen das Kartellverbot nach Artikel 81, EG vorliegen müssen, ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.