Rechtssatz RS0114029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114029
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Norm
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
AEUV Art101
Rechtssatz
Der sich aus Art 85 Abs 1 und 2 EG-Vertrag (Art 81 EG) selbst ergebende Umfang der Nichtigkeit bestimmt sich nach der Trennbarkeit der verschiedenen Regelungen und inwieweit die Nichtigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vorschriften erforderlich ist. Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. Entscheidend ist insoweit nicht der Wille der Parteien, sondern der Schutzzweck der Verbotsnorm.Der sich aus Artikel 85, Absatz eins und 2 EG-Vertrag (Artikel 81, EG) selbst ergebende Umfang der Nichtigkeit bestimmt sich nach der Trennbarkeit der verschiedenen Regelungen und inwieweit die Nichtigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vorschriften erforderlich ist. Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. Entscheidend ist insoweit nicht der Wille der Parteien, sondern der Schutzzweck der Verbotsnorm.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 211/99a
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 211/99a
- 3 Ob 296/99x
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 296/99x
Auch; Beisatz: Die Trennbarkeit ist eine Tatfrage. Leitlinie ist die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T1)
Beisatz: Hier: Getränkebezugsvertrag. (T2)
- 6 Ob 322/00x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
Auch; Beisatz: Die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot wirkt zwar absolut und hat grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge. Dies gilt aber nicht für die gesamte Vereinbarung, sondern nur für diejenigen Teile, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG erfasst sind oder sich von den von diesem Verbot erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen. Nur wenn sich eine gemeinschaftsrechtswidrige Vertragsklausel vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lässt, tritt Gesamtnichtigkeit ein. (T3)
Beisatz: Bei der Beurteilung der Trennbarkeit kommt es nicht auf die Intentionen der Parteien an. Die Trennbarkeit ist vielmehr nach der Funktion der Nichtigkeitssanktion zu beurteilen. Leitlinie ist nicht der Gedanke der Vertragsgerechtigkeit, sondern die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T4)
- 4 Ob 143/07v
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 143/07v
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 59/09f
Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/149
- 4 Ob 119/09t
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 119/09t
Vgl; Beisatz: Die Nichtigkeit erstreckt sich nur auf die kartellrechtswidrigen Bestandteile; nur wenn sich diese vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lassen, tritt Gesamtnichtigkeit ein. (T5)
Beisatz: Leitlinie für die Beurteilung des Umfangs der Nichtigkeit ist die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T6)
- 10 Ob 10/12m
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 Ob 10/12m
Vgl; Beis wie T6
- 2 Ob 22/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
Auch; nur: Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. (T7)
Beis wie T4; Beis wie T6
Beisatz: Hier: Ordre‑public‑Widrigkeit des Schiedsspruchs schon wegen der Untrennbarkeit von Abnahmeverpflichtung und Mengenreduktionsklausel zu verneinen. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114029
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0070OB00211_99A0000_003