Rechtssatz RS0079237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079237
Entscheidungsdatum
11.12.2013
Norm
ABGB §879 BIIm
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
EWGV Art85
Rechtssatz
Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Art 85 EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten (hier: auf die Nichtigkeit des Getränkebezugsvertrages gemäß Art 85 EGV hat sich die Klägerin nie berufen, sondern vielmehr als einzigen Klagegrund die Vertragsverletzung des Beklagten und betriebliche Veränderungen im eigenen Bereich angegeben; dem Gericht ist es daher verwehrt, auf Klagegründe einzugehen, die die klagende Partei nicht geltend gemacht hat).Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Artikel 85, EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Artikel 85, EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten (hier: auf die Nichtigkeit des Getränkebezugsvertrages gemäß Artikel 85, EGV hat sich die Klägerin nie berufen, sondern vielmehr als einzigen Klagegrund die Vertragsverletzung des Beklagten und betriebliche Veränderungen im eigenen Bereich angegeben; dem Gericht ist es daher verwehrt, auf Klagegründe einzugehen, die die klagende Partei nicht geltend gemacht hat).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 542/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 542/95
- 6 Ob 661/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 661/95
nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Art 85 EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten. (T1)
- 10 Ob 402/97h
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 Ob 402/97h
nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. (T2)
- 7 Ob 211/99a
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 211/99a
nur T2
- 3 Ob 296/99x
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 296/99x
Auch; Beisatz: Es handelt sich um eine vollständige, ex tunc eintretende Unwirksamkeit. Die Nichtigkeit ist - allenfalls nach Befassung der Kommission oder nach Einholung einer Vorabentscheidung - von Amts wegen festzustellen. Für den Fall, dass die Leistungsübereinkommen und Lieferungsübereinkommen der Nichtigkeitssanktion des Art 81 EG unterliegen, ist damit primär die Überlassung von Geldmitteln beziehungsweise Inventar unter bestimmten, gemeinschaftsrechtlich nicht gebilligten Umständen sanktioniert; davon sind Regelungen nicht zu trennen, wie mit diesen Geldmitteln beziehungsweise dem Inventar unter bestimmten Umständen, die sich während der Vertragsdauer ergeben, zu verfahren ist. (T3)
- 6 Ob 322/00x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
Vgl auch; nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. (T4)
Beisatz: Die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot wirkt zwar absolut und hat grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge. (T5)
Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T6)
- 7 Ob 33/05m
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 33/05m
Vgl auch; nur T4
- 7 Ob 210/13b
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 210/13b
Auch; Beisatz: Bezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können gemäß Art 81 EG nichtig sein. Diese Nichtigkeit wirkt absolut und ist von Amts wegen festzustellen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079237
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0050OB00542_9500000_001