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Entscheidung 7 Ob 210/13b×

Entscheidung 7 Ob 210/13b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033505 Rechtssatz 30.03.1978Zivilrecht
Auf die Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden für den Schuldner ist erst in letzter Linie, nämlich dann, wenn eine Reihung unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten und dann der schon fälligen Schulden nicht möglich ist, Bedacht zu nehmen.
RS0045702 Rechtssatz 26.06.1979Zivilrecht
Die sich aus dem § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. Die Frage aber, ob eine "steuerpflichtige Lieferung" ausgeführt wird und wer "Lieferant" und wer "Empfänge …
RS0079237 Rechtssatz 12.12.1995Zivilrecht
Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerd …
RS0106873 Rechtssatz 25.10.1996Zivilrecht
Um festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Art 85 Abs 1 EGV erfasst werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen …
RS0116900 Rechtssatz 11.06.2002Zivilrecht
Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen R …