- 4 Ob 510/79
Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 510/79
Veröff: SZ 52/101 = EvBl 1980/12 S 44 = AnwBl 1980,79
- 5 Ob 28/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 28/82
nur: Die sich aus dem § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. Die Frage aber, ob eine "steuerpflichtige Lieferung" ausgeführt wird und wer "Lieferant" und wer "Empfänger" der Lieferung ist, muss ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) beantwortet werden; die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. (T1)
Veröff: SZ 55/87 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)
GlRS VwGH vom 10.03.1983, 82/15/006; Veröff: AnwBl 1983,345 = NZ 1983,165
- 1 Ob 22/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 22/86
Veröff: SZ 59/140
- 2 Ob 524/90
Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 524/90
- 6 Ob 4/97z
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 4/97z
nur: Die sich aus dem § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. (T2)
Beisatz: Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht nur "auf Verlangen des anderen", setzt also eine Willenserklärung voraus. (T3)
- 3 Ob 22/01h
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 22/01h
nur T2
- 1 Ob 153/03m
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 153/03m
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Rechnung die Angaben enthält, die § 11 UStG vorsieht, ob also aufgrund der ausgestellten Rechnungen ein Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig und nur revisibel, wenn dem Gericht zweiter Instanz ein gravierender Rechtsirrtum unterlaufen wäre. (T4)
- 6 Ob 159/07m
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 159/07m
Auch; nur T2; Beisatz: Vereinnahmt ein Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts vor Ausführung einer steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung, ist er ebenso verpflichtet, eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten berechnet. (T5)
Beisatz: Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung besteht nur, wenn eine Vorauszahlung bzw Anzahlung für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in der Zukunft auszuführende Leistung erfolgt. (T6)
- 2 Ob 115/07m
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 115/07m
Beisatz: Auf Grund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes2002, BGBl I 2002/132, erstreckt sich die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung seither auch auf steuerfreie Umsätze. (T7)
Beisatz: Auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl I 2003/134, ist überdies ein auf die Ausstellung einer Rechnung gerichtetes Verlangen des Leistungsempfängers nicht mehr erforderlich. Der Unternehmer hat nunmehr selbst zu beurteilen, ob eine solche Verpflichtung besteht. (T8)
Beisatz: Das Gericht hat in einem Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung die dort auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen zu lösen. (T9)
- 6 Ob 211/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 211/12s
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt § 11 Abs 1 UStG ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraus. (T10)
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist mangels einer Leitfunktion in Steuersachen nur dann zur Lösung auftretender strittiger steuerrechtlicher Vorfragen berufen, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T11)
- 2 Ob 87/13b
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 87/13b
Vgl; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T11
- 7 Ob 210/13b
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 210/13b
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 218/14y
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 218/14y
Ähnlich; Beis wie T10;Beisatz: Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Abnehmers kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung an. (siehe bereits 6 Ob 211/12s) (T12)
Beisatz: Ein Vorsteuerabzug kann auch bei verbotenen Handlungen oder Leistungen zulässig sein und ein Rechtsschutzinteresse schon darin bestehen, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will. (wie bereits 6 Ob 211/12s) (T13)
- 4 Ob 57/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 57/23w
vgl
- 5 Ob 7/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 7/26d
Beisatz wie T11