[8] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig und kann auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig und kann auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[9] 1. Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Satz 2 UStG ist der Unternehmer, der Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs 1 Z 3 lit b Satz 2 UStG ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 EUR übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. 1. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 2 UStG ist der Unternehmer, der Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet Rechnungen auszustellen. Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Satz 2 UStG ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 EUR übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
[10] 1.1 Durch § 11 UStG 1972 wurde ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers, die gesonderte Ausweisung der Steuer zu verlangen, eingeführt (RS0037913; RS0045702). Die Frage, ob eine „steuerpflichtige Lieferung“ ausgeführt wird und wer „Lieferant“ oder „Empfänger“ der Lieferung ist, muss aber ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) beantwortet werden; auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. Das Gericht hat abgabenrechtliche Fragen grundsätzlich nicht zu behandeln (RS0045702). Mangels einer Leitfunktion in Steuersachen wäre der Oberste Gerichtshof nur dann zur Lösung derartiger Fragen berufen, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0113455; 2 Ob 87/13b; 6 Ob 211/12s mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall. 1.1 Durch Paragraph 11, UStG 1972 wurde ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers, die gesonderte Ausweisung der Steuer zu verlangen, eingeführt (RS0037913; RS0045702). Die Frage, ob eine „steuerpflichtige Lieferung“ ausgeführt wird und wer „Lieferant“ oder „Empfänger“ der Lieferung ist, muss aber ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) beantwortet werden; auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. Das Gericht hat abgabenrechtliche Fragen grundsätzlich nicht zu behandeln (RS0045702). Mangels einer Leitfunktion in Steuersachen wäre der Oberste Gerichtshof nur dann zur Lösung derartiger Fragen berufen, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0113455; 2 Ob 87/13b; 6 Ob 211/12s mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.
[11] 1.2. Das Berufungsgericht verneinte einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Abänderung der ursprünglich korrekt ausgestellten Rechnungen unter Hinweis darauf, dass das UStG keine Verpflichtung des Unternehmers nenne, eine korrekt ausgestellte Rechnung auf Ersuchen des Empfängers zu ändern oder zu ergänzen. Eine solche Verpflichtung ließe sich auch nicht mit der Auffassung in Einklang bringen, dass der Unternehmer seit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl I 2003/134, nun selbst zu beurteilen habe, ob eine solche Verpflichtung und diese unabhängig vom Verlangen des Leistungsempfängers besteht, weil sie dem Verlangen des Leistungsempfängers Relevanz zuerkennen würde, die Überprüfung der Voraussetzungen dafür aber dem Unternehmer überließe. Warum darin eine grobe Fehlbeurteilung liegen soll, wird aus den Revisionsausführungen nicht klar.
[12] 1.3. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 11 Abs 1 UStG das Verlangen nach Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer nachträglich gestellt werden kann (RS0076245), und der leistende Unternehmer eine unvollständige oder unrichtige Rechnung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt berichtigen darf (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 § 11 Rz 25 mwN). Allerdings will die Klägerin nicht etwa unrichtige Rechnungen berichtigen, sondern ursprünglich richtig ausgestellte Rechnungen ändern lassen. Für die Beurteilung der Richtigkeit der in einer Rechnung angegebenen Anschrift stellt der Verwaltungsgerichtshof aber auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ab (VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0059; 1. 6. 2006, 2004/15/0069; 21. 11. 2007, 2004/13/0133). Diese Rechtsprechung ebenso auf die Frage der Notwendigkeit der Angabe der UID-Nummer anzuwenden, ist jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. 1.3. Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG das Verlangen nach Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer nachträglich gestellt werden kann (RS0076245), und der leistende Unternehmer eine unvollständige oder unrichtige Rechnung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt berichtigen darf (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 Paragraph 11, Rz 25 mwN). Allerdings will die Klägerin nicht etwa unrichtige Rechnungen berichtigen, sondern ursprünglich richtig ausgestellte Rechnungen ändern lassen. Für die Beurteilung der Richtigkeit der in einer Rechnung angegebenen Anschrift stellt der Verwaltungsgerichtshof aber auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ab (VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0059; 1. 6. 2006, 2004/15/0069; 21. 11. 2007, 2004/13/0133). Diese Rechtsprechung ebenso auf die Frage der Notwendigkeit der Angabe der UID-Nummer anzuwenden, ist jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[13] 1.4. Dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 11 Abs 1 Z 3 lit b Satz 2 UStG Voraussetzung für die Angabe der UID-Nummer auf der Rechnung nicht nur ist, dass der leistende Unternehmer Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte im Inland hat, sondern auch, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, aus den Feststellungen aber nicht abzuleiten ist, dass die Klägerin bei Rechnungsausstellung oder Leistungsausführung durch die Beklagte Unternehmerin im Sinn des UStG gewesen wäre, zieht die Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel. Ihre Auffassung, nur aufgrund der nachträglich (Jahre später) erteilten UID-Nummer sei sie nun als Unternehmerin anzusehen und habe daher Anspruch auf eine Berichtigung, lässt sich aus § 11 UStG aber nicht ableiten. 1.4. Dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Satz 2 UStG Voraussetzung für die Angabe der UID-Nummer auf der Rechnung nicht nur ist, dass der leistende Unternehmer Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte im Inland hat, sondern auch, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, aus den Feststellungen aber nicht abzuleiten ist, dass die Klägerin bei Rechnungsausstellung oder Leistungsausführung durch die Beklagte Unternehmerin im Sinn des UStG gewesen wäre, zieht die Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel. Ihre Auffassung, nur aufgrund der nachträglich (Jahre später) erteilten UID-Nummer sei sie nun als Unternehmerin anzusehen und habe daher Anspruch auf eine Berichtigung, lässt sich aus Paragraph 11, UStG aber nicht ableiten.
[14] 1.5. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen (VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0039; 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0016) sind nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung im Sinn des § 11 UStG befassen, sondern nur mit der Frage, wann für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen wäre. 1.5. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen (VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0039; 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0016) sind nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung im Sinn des Paragraph 11, UStG befassen, sondern nur mit der Frage, wann für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen wäre.
[15] 1.6. Die Frage, ob fehlende oder unrichtige Rechnungsangaben den Vorsteuerabzug der Klägerin auch dann ausschließen, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen und diese im Zuge des Abgabenverfahrens nachgewiesen werden können (vgl hiezu Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 § 11 Rz 10/1 und 57 mwN), bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal dies – wie bereits erwähnt – nicht von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern von den Steuerbehörden zu beurteilen ist. Die Ansicht, dass sich aus § 11 Abs 1 UStG zwar ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung ergibt, nicht aber ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Ergänzung einer ursprünglich korrekt ausgestellten Rechnung (wobei das Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke von der Revisionswerberin gar nicht behauptet wird), ist schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht zu beanstanden. 1.6. Die Frage, ob fehlende oder unrichtige Rechnungsangaben den Vorsteuerabzug der Klägerin auch dann ausschließen, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen und diese im Zuge des Abgabenverfahrens nachgewiesen werden können vergleiche hiezu Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 Paragraph 11, Rz 10/1 und 57 mwN), bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal dies – wie bereits erwähnt – nicht von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern von den Steuerbehörden zu beurteilen ist. Die Ansicht, dass sich aus Paragraph 11, Absatz eins, UStG zwar ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung ergibt, nicht aber ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Ergänzung einer ursprünglich korrekt ausgestellten Rechnung (wobei das Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke von der Revisionswerberin gar nicht behauptet wird), ist schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht zu beanstanden.
[16] 2. Auch das weitere Argument der Klägerin, die Beklagte habe aufgrund vertraglicher Nebenpflichten die Rechtsgüter und Interessen der Klägerin zu wahren und ihre vertragsbezogenen Interessen zu schützen, woraus ein zivilrechtlicher Anspruch auf nachträgliche Anbringung der UID-Nummer abzuleiten wäre, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[17] 2.1. Zwar bestehen nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers insoweit, als dieser die absolut geschützten Rechtsgüter des Bestellers, mit denen er im Rahmen der Werkerstellung in Berührung kommt, vor Schaden zu bewahren hat (Schopper in Klang³ § 1169 ABGB Rz 22). Nebenpflichten, die der Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Leistung dienen, können vereinbart werden oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (RS0017049 [T17]; 7 Ob 207/17t Pkt 2). Nach der Rechtsprechung besteht auch nach Erfüllung aller Hauptleistungspflichten die Pflicht der (ehemaligen) Vertragspartner, dafür zu sorgen, dass für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RS0018232 [T8]); nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen solange, als sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden (RS0018232 [T9]). 2.1. Zwar bestehen nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers insoweit, als dieser die absolut geschützten Rechtsgüter des Bestellers, mit denen er im Rahmen der Werkerstellung in Berührung kommt, vor Schaden zu bewahren hat (Schopper in Klang³ Paragraph 1169, ABGB Rz 22). Nebenpflichten, die der Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Leistung dienen, können vereinbart werden oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (RS0017049 [T17]; 7 Ob 207/17t Pkt 2). Nach der Rechtsprechung besteht auch nach Erfüllung aller Hauptleistungspflichten die Pflicht der (ehemaligen) Vertragspartner, dafür zu sorgen, dass für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RS0018232 [T8]); nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen solange, als sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden (RS0018232 [T9]).
[18] 2.2. Warum sich im Sinn dieser Rechtsprechung die Klägerin überhaupt noch in der Einflusssphäre der Beklagten befunden haben sollte, als sie Jahre nach Abschluss der Baumeisterarbeiten der Beklagten und Zahlung der gelegten Rechnungen deren Korrektur bzw Ergänzung verlangte, ist unklar; dazu enthält die Revision auch keine Ausführungen.
[19] 2.3. Davon abgesehen ist die Frage, wie ein Vertrag (auch ergänzend) auszulegen ist, grundsätzlich eine im Regelfall nicht revisible Einzelfallbeurteilung (RS0042776; RS0044358; explizit zur ergänzenden Vertragsauslegung 1 Ob 113/21f; 7 Ob 75/09v). Eine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung (vgl RS0042936; RS0042871) zeigt die Revision aber nicht auf: Dass eine Verpflichtung der Beklagten, die ursprünglich korrekt ausgestellten Rechnungen auf Verlangen der Klägerin Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung der Streitteile nachträglich zu ändern, nicht aus dem Wortlaut des § 11 UStG abgeleitet werden kann, wurde bereits dargelegt. Im Regelfall kann eine solche Verpflichtung damit auch nicht ohne Weiteres im Weg ergänzender Vertragsauslegung als mitvereinbarte Nebenpflicht eines Werkvertrags angenommen werden. Gründe, warum im Einzelfall davon auszugehen wäre, ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht und legt die Revision auch nicht dar. 2.3. Davon abgesehen ist die Frage, wie ein Vertrag (auch ergänzend) auszulegen ist, grundsätzlich eine im Regelfall nicht revisible Einzelfallbeurteilung (RS0042776; RS0044358; explizit zur ergänzenden Vertragsauslegung 1 Ob 113/21f; 7 Ob 75/09v). Eine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung vergleiche RS0042936; RS0042871) zeigt die Revision aber nicht auf: Dass eine Verpflichtung der Beklagten, die ursprünglich korrekt ausgestellten Rechnungen auf Verlangen der Klägerin Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung der Streitteile nachträglich zu ändern, nicht aus dem Wortlaut des Paragraph 11, UStG abgeleitet werden kann, wurde bereits dargelegt. Im Regelfall kann eine solche Verpflichtung damit auch nicht ohne Weiteres im Weg ergänzender Vertragsauslegung als mitvereinbarte Nebenpflicht eines Werkvertrags angenommen werden. Gründe, warum im Einzelfall davon auszugehen wäre, ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht und legt die Revision auch nicht dar.
[20] 3. Damit ist die Revision zurückzuweisen.
[21] 4. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat. 4. Gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO hat die Klägerin der Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.