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Entscheidung 7 Ob 207/17t×

Entscheidung 7 Ob 207/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008963 Rechtssatz 12.12.1973Zivilrecht
Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist so mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Kauf (§1061), dem Werkvertrag, der Leih …
RS0017049 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. De …
RS0021526 Rechtssatz 08.03.1932Zivilrecht
Fürsorgepflicht des Bestellers eines Werkes.
RS0021591 Rechtssatz 28.04.1961Zivilrecht
Obwohl §§ 1157, 1169 ABGB Sachschaden nicht erwähnen, obliegt dem Besteller die Nebenverpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer nicht bei der Ausführung des Werkes zu Schaden kommt (Lastwagen des beim Straßenbau an einem Seeufer beschäftigten Frac …
RS0021602 Rechtssatz 03.09.1970Zivilrecht
Den Besteller eines Werkes trifft einen ähnliche Fürsorgepflicht wie den Dienstgeber, die ebenfalls unabdingbar ist und auch Sachschaden umfasst.
RS0027044 Rechtssatz 09.07.1974Zivilrecht
Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält auch jene des Mitverschuldens.
RS0040935 Rechtssatz 10.12.1937Zivilrecht
Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen, wozu auch geltend gemachte Gegenforderungen gehören, erledigt sind.
RS0106185 Rechtssatz 18.02.1948Zivilrecht
Wird Mitverschulden des Klägers eingewendet, so kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird.
RS0122728 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.