Rechtssatz RS0116900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116900
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Leistung das Klagebegehren begründet wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 129/02k
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
- 3 Ob 198/10d
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
Vgl; nur: Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. (T1)
- 7 Ob 210/13b
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 210/13b
Auch; nur: Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. (T2)
Beisatz: Dieser Grundsatz ist nicht dahin zu verstehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen sind. Er besagt nur, dass es nicht der formellen Berufung auf die Nichtigkeit bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber im Verfahren erster Instanz behauptet werden oder zumindest klar aus den Prozessakten hervorgehen. (T3)
- 9 ObA 67/14i
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 67/14i
Auch; nur T2
- 2 Ob 138/22s
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 138/22s
- 8 Ob 21/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 21/24g
- 5 Ob 52/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116900
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0050OB00129_02K0000_002