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Entscheidung 2 Ob 138/22s×

Entscheidung 2 Ob 138/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016417 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur in jenem Umfang ein, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt.
RS0016431 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck …
RS0016837 Rechtssatz 11.01.1938Zivilrecht
Ein Rechtsgeschäft ist mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt. RG vom 25.04.1940, VIII 436/39; Veröff: DREvBl 1940/240
RS0016840 Rechtssatz 25.09.1979Zivilrecht
Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestr …
RS0016843 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäftes.
RS0025607 Rechtssatz 02.06.1937Zivilrecht
Der bezahlte Verlust im verbotenen Spiel kann nicht zurückgefordert werden.
RS0111136 Rechtssatz 30.10.1998Zivilrecht
Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld ein …
RS0111137 Rechtssatz 30.10.1998Zivilrecht
Die Regelung der Totalisateur- und Buchmacherwetten fällt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder(so schon 5 Ob 2201/96d). Solche Wetten können daher keine Angelegenheit des gemäß Art 10 Abs 1 …
RS0116900 Rechtssatz 11.06.2002Zivilrecht
Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen R …
RS0134151 Rechtssatz 27.09.2022Zivilrecht
§ 9 Z 4 Oö Wettgesetz führt zur absoluten Teilnichtigkeit von Verträgen, soweit der Wetteinsatz 500 Euro übersteigt.
RS0134152 Rechtssatz 27.09.2022Zivilrecht
Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation.