Rechtssatz RS0111136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111136
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat (verstärkter Senat).Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat (verstärkter Senat).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 107/98m
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/183
- 7 Ob 85/04g
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 85/04g
Ähnlich; Beisatz: Die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ist nicht als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd § 1274 ABGB zu qualifizieren. (T1)
- 7 Ob 137/07h
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 137/07h
Auch; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt auch für Totalisateure. (T2)
- 3 Ob 58/15y
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 58/15y
Auch; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3)
- 2 Ob 138/22s
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 138/22s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111136
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00107_98M0000_002