Der Rekurs der Beklagten ist aus den genannten Gründen zulässig; es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Das von der Beklagten bekämpfte Abgehen von der bisherigen Rsp des
Obersten Gerichtshofes, wonach das bloße Aufstellen eines - nicht
verbotenen - Spielautomaten nicht als eine staatlich genehmigte
Glücksspielveranstaltung iSd 1274 ABGB angesehen wird und
Spielgewinne daher, selbst wenn darüber Schuldscheine ausgestellt
wurden, nicht einklagbar sind (SZ 58/184 = EvBl 1986/168 = JBl 1986,
728 = HS 16.846 = REDOK 8670; so auch zuletzt: Krejci in Rummel³ II/1
[2002] Rz 69a zu §§ 1267 - 1274 ABGB), hat das Berufungsgericht
ausdrücklich damit begründet, es könnte sich dieser Rsp im Hinblick
auf die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten
Gerichtshofes, 1 Ob 107/98m (SZ 71/183 = EvBl 1999/49 = JBl 1999, 117
= RdW 1999, 202 = ecolex 1999/1 [zust Wilhelm] = JAP 1999/2000, 33
[zust Reidinger] = HS 29.489 = ÖJZ-LSK 1999/56) nicht (mehr)
anschließen. Darin ist jedoch - wie vorweg festzuhalten ist - nicht über derartige Spielgewinne aus Glücksspielautomaten entschieden worden, sondern über "Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen worden sind" (Koziol/Welser II12 255). Für diese hat ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes den Rechtssatz formuliert, "Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind 'Staatslotterien' im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat."anschließen. Darin ist jedoch - wie vorweg festzuhalten ist - nicht über derartige Spielgewinne aus Glücksspielautomaten entschieden worden, sondern über "Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen worden sind" (Koziol/Welser II12 255). Für diese hat ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes den Rechtssatz formuliert, "Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind 'Staatslotterien' im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat."
und ausgesprochen:
"Dieser Rechtssatz muss hier zur gänzlichen Klagestattgebung führen, weil der Kläger der Beklagten den Wettpreis bezahlte und die gültig zustande gekommene Wette gewann. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht es, wie oben im Einzelnen nachgewiesen wurde, gerade der Absicht des Gesetzgebers, 'landesbehördlich bewilligte Sportwetten ... besser' zu stellen 'als sonstige nicht bewilligte Wetten', die nicht mehr als 'bloße Naturalobligationen erzeugen'."
Insoweit ist daher auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung zur Auslegung des Begriffs "Staatslotterien" in § 1274 ABGB (mit historischen, teleologischen und rechtsvergleichenden Argumenten) zu verweisen, die sich an - im vorliegenden Fall unstrittig nicht anzuwendenden - besonderen, für Sportwetten bestehenden Regelungen orientiert (vgl 1 Ob 107/98m mwN). Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt stellt sich aber - wie bereits aufgezeigt - nicht die Frage, ob ein konzessionierter Buchmacher für eine Wettschuld gerichtlich einzustehen hat, sondern jene, ob - entgegen der eingangs zitierten Rsp und Lehre - die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ebenfalls als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd § 1274 ABGB zu qualifizieren sei, weil - wie das Berufungsgericht meint - "kein rechtlicher Unterschied" zwischen behördlich genehmigten Buchmacherwetten und behördlich genehmigten Glücksspielautomaten gemacht werden könne, womit auch Spielgewinne aus Glücksspielautomaten, die die Voraussetzungen des Stmk-VeranstG, insbesondere dessen §§ 5a und 6a erfüllen, unter der Voraussetzung, dass der Spieler den Spieleinsatz (wie hier) tatsächlich entrichtet hat, klagbar wären.Insoweit ist daher auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung zur Auslegung des Begriffs "Staatslotterien" in Paragraph 1274, ABGB (mit historischen, teleologischen und rechtsvergleichenden Argumenten) zu verweisen, die sich an - im vorliegenden Fall unstrittig nicht anzuwendenden - besonderen, für Sportwetten bestehenden Regelungen orientiert vergleiche 1 Ob 107/98m mwN). Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt stellt sich aber - wie bereits aufgezeigt - nicht die Frage, ob ein konzessionierter Buchmacher für eine Wettschuld gerichtlich einzustehen hat, sondern jene, ob - entgegen der eingangs zitierten Rsp und Lehre - die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ebenfalls als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd Paragraph 1274, ABGB zu qualifizieren sei, weil - wie das Berufungsgericht meint - "kein rechtlicher Unterschied" zwischen behördlich genehmigten Buchmacherwetten und behördlich genehmigten Glücksspielautomaten gemacht werden könne, womit auch Spielgewinne aus Glücksspielautomaten, die die Voraussetzungen des Stmk-VeranstG, insbesondere dessen Paragraphen 5 a und 6 a erfüllen, unter der Voraussetzung, dass der Spieler den Spieleinsatz (wie hier) tatsächlich entrichtet hat, klagbar wären.
Dieser Beurteilung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Zuzugestehen ist, dass gemäß § 1272 ABGB "jedes Spiel ... eine Art Wette" darstellt. Die Rechtsnatur des Spiels ist jener der Wette zumindest wesensähnlich. Letztere ist der weitere Kreis, in den auch das Spiel fällt, wobei eine Abgrenzung zwischen Spiel und Wette für deren zivilrechtliche Folgen nach herrschender Ansicht entbehrlich ist, weil auf beide Rechtsgeschäfte dieselben Rechtsvorschriften - also auch § 1274 ABGB - anzuwenden sind (1 Ob 107/98m mwN). Für ein Abgehen von den in Rsp und Lehre vertretenen Grundsätzen, wonach die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten keine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung darstellt (Krejci in Rummel³ II/1 [2002] Rn 69a zu §§ 1267 - 1274 ABGB mwN) ist daraus jedoch nichts zu gewinnen:Zuzugestehen ist, dass gemäß Paragraph 1272, ABGB "jedes Spiel ... eine Art Wette" darstellt. Die Rechtsnatur des Spiels ist jener der Wette zumindest wesensähnlich. Letztere ist der weitere Kreis, in den auch das Spiel fällt, wobei eine Abgrenzung zwischen Spiel und Wette für deren zivilrechtliche Folgen nach herrschender Ansicht entbehrlich ist, weil auf beide Rechtsgeschäfte dieselben Rechtsvorschriften - also auch Paragraph 1274, ABGB - anzuwenden sind (1 Ob 107/98m mwN). Für ein Abgehen von den in Rsp und Lehre vertretenen Grundsätzen, wonach die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten keine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung darstellt (Krejci in Rummel³ II/1 [2002] Rn 69a zu Paragraphen 1267, - 1274 ABGB mwN) ist daraus jedoch nichts zu gewinnen:
Dem aus dem für Sportwetten maßgebenden Gesetz "unmissverständlich hervorgetretenen Leitgedanken des Schutzes des Wettpartners eines konzessionierten Buchmachers" (1 Ob 107/98m) kann hier nämlich schon mangels Anwendbarkeit der zitierten Bestimmungen auf Spielautomatengewinne keine Bedeutung für eine (neue) Qualifikation der Aufstellung von gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd § 1274 ABGB zukommen; und ein vergleichbarer Schutzgedanke in den hier bezughabenden Regelungen des GSpG bzw des Stmk-VeranstG, wonach zur Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Aufstellung von Glücksspielautomaten bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind (vgl dazu Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österr Glücksspielrechts, 105 ff bzw [zu den "Spielapparaten" iSd Stmk-VeranstG:] 118 f), ist ebenfalls nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, von der in der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unklagbarkeit von Gewinnanprüchen im Zusammenhang mit (Geld-)Spielautomaten abzugehen. Da die erstgerichtliche Klageabweisung diesen Grundsätzen entspricht, ist das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Sollte es sich jedoch um einen nach dem GSpG verbotenen Betrieb eines Spielautomaten, bei dem ein in Geld oder Geldeswert bestehender, dem Gesetz nicht entsprechender Gewinn in Aussicht gestellt oder ausgefolgt wird (Krejci aaO Rz 62 zu §§ 1267 - 1274 ABGB), gehandelt haben (weil der gegenständliche Spielautomat etwa die Wertgrenzen des "kleinen Spiels" [Schwartz aaO 105] nicht erfüllte [vgl den Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, dies noch näher festzustellen: Seite 7 der Berufungsentscheidung]), wäre der Klageforderung die Grundlage schon infolge Nichtigkeit der auf Gewinnauszahlung gerichteten Vereinbarung entzogen. Die Rückforderung des Einsatzes wurde nicht begehrt. Die Entscheidung über Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Dem aus dem für Sportwetten maßgebenden Gesetz "unmissverständlich hervorgetretenen Leitgedanken des Schutzes des Wettpartners eines konzessionierten Buchmachers" (1 Ob 107/98m) kann hier nämlich schon mangels Anwendbarkeit der zitierten Bestimmungen auf Spielautomatengewinne keine Bedeutung für eine (neue) Qualifikation der Aufstellung von gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd Paragraph 1274, ABGB zukommen; und ein vergleichbarer Schutzgedanke in den hier bezughabenden Regelungen des GSpG bzw des Stmk-VeranstG, wonach zur Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Aufstellung von Glücksspielautomaten bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind vergleiche dazu Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österr Glücksspielrechts, 105 ff bzw [zu den "Spielapparaten" iSd Stmk-VeranstG:] 118 f), ist ebenfalls nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, von der in der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unklagbarkeit von Gewinnanprüchen im Zusammenhang mit (Geld-)Spielautomaten abzugehen. Da die erstgerichtliche Klageabweisung diesen Grundsätzen entspricht, ist das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Sollte es sich jedoch um einen nach dem GSpG verbotenen Betrieb eines Spielautomaten, bei dem ein in Geld oder Geldeswert bestehender, dem Gesetz nicht entsprechender Gewinn in Aussicht gestellt oder ausgefolgt wird (Krejci aaO Rz 62 zu Paragraphen 1267, - 1274 ABGB), gehandelt haben (weil der gegenständliche Spielautomat etwa die Wertgrenzen des "kleinen Spiels" [Schwartz aaO 105] nicht erfüllte [vgl den Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, dies noch näher festzustellen: Seite 7 der Berufungsentscheidung]), wäre der Klageforderung die Grundlage schon infolge Nichtigkeit der auf Gewinnauszahlung gerichteten Vereinbarung entzogen. Die Rückforderung des Einsatzes wurde nicht begehrt. Die Entscheidung über Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.