Begründung:
Die Beklagte betreibt das „M*****" in E*****, das unter anderem Pferderennen veranstaltet. Sie vermittelt für die Besucher dieser Veranstaltungen unterschiedlich ausgestaltete Wetten und ist daher als Totalisateur tätig. Ein von der Beklagten angebotenes Wettformat ist die sogenannte „Super-6"-Wette. Gewinnberechtigt ist dabei, wer die Sieger aus sechs verschiedenen Rennen eines Renntages errät. Sofern niemand die „Super-6"-Wette errät, wird die Gewinnsumme als „Jackpot" beim nächsten Renntag zusätzlich ausgespielt. Von der Summe aller eingelangten Wetten behält die Beklagte 35 % für ihre Tätigkeit ein, was dem Kläger bekannt war. Die Beklagte schließt daher nicht (wie Buchmacher) selbst Wetten ab und sagt die Auszahlung von im Vorhinein feststehenden Beträgen zu. Ihre Tätigkeit bei den Pferdewetten besteht vielmehr darin, alle von den Teilnehmern (Wettpartnern) einbezahlten Wetteinsätze (Pool) zu verwalten und an diejenigen, die die Wette durch richtige Tips gewonnen haben, auszuzahlen. Der Gewinn hängt daher von der Anzahl der Teilnehmer und den insgesamt eingezahlten Wettsummen einerseits und der Anzahl der Gewinner andererseits ab und steht somit immer erst nach dem jeweiligen Rennen fest. Die „Vermittlungsgebühr" von 35 % wird von den Einsätzen in Abzug gebracht, was bei Totalisateuren üblich und allgemein bekannt ist.
Der Beklagten wurde mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. 3. 2004 die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Wettkämpfe für den Standort *****, erteilt.
Die Zeitschrift „T*****" berichtet ausschließlich über Veranstaltungen der Beklagten. In der Ausgabe für Sonntag, 14. 8. 2005, wurde auf der Titelseite ein „Super-6-Jackpot" bei der Beklagten in der Höhe von EUR 48.243 angekündigt. Diese Ankündigung wurde im Inneren der Zeitschrift mit deutlicher Hervorhebung wiederholt und dazu auf einen einseitigen „Bericht" unter anderem ausgeführt, dass „ca EUR 60.000 auf einen Glücklichen!!!" warten. Da das vorangegangene Wochenende niemand die sechs Richtigen angekreuzt habe, seien mehr als EUR 60.000 in der „Super-6"-Wette für den richtigen Sechser zu erwarten.
Der Kläger leistete am 14. 8. 2005 für die „Super-6"-Wette einen Einsatz von EUR 324. Er war an diesem Tag der Einzige, der die sechs richtigen Gewinner erriet. Die Beklagte bezahlte an ihn EUR 47.249,30 aus.
Der Kläger begehrt nun den Klagsbetrag und führt aus, dass die Beklagte zu Unrecht eine „Vermittlungsgebühr" vom angekündigten Jackpot in Abzug gebracht habe. Sie müsse ihre Ankündigungen gegen sich gelten lassen und den angekündigten Betrag zur Gänze ausbezahlen. Der Kläger habe auf die Richtigkeit der Angaben über die Höhe des Jackpots vertraut. Es liege keine Naturalobligation vor.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung - soweit sie für das Rekursverfahren relevant ist -, dass sie nicht als Buchmacher tätig sei, sondern als Totalisateur lediglich Wetten vermittle und die einbezahlten Wetteinsätze verwalte. Die von der Beklagten einbehaltene „Vermittlungsgebühr" von 35 % liege im üblichen Bereich vergleichbarer Totalisateure. Es handle sich um eine unklagbare Naturalobligation.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab und vertrat die Rechtsansicht, dass der geltend gemachte Anspruch eine Naturalobligation und gemäß § 1271 ABGB nicht gerichtlich einklagbar sei. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 107/98m zugrundeliegenden dadurch, dass die Beklagte nicht Buchmacher, sondern Totalisateur gewesen sei und daher nicht selbst Wettpartner. Der Ausgang der Wetten sei für die Beklagte ohne wirtschaftliche Auswirkung, weil die Summe der Wetteinsätze (abzüglich der Vermittlungsgebühr) nur an die Wettteilnehmer, die die Wette richtig getippt hätten, ausbezahlt werde. Auch ein „Verlust" des Totalisateurs sei nicht möglich, da er eben keine fix zugesagten Quoten oder Beträge auszahlen müsse, sondern nur den Pool der vorhandenen Wetteinsätze an die Gewinner verteile. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sachlage erscheine die Rechtsprechung des verstärkten Senates zur Klagbarkeit von Ansprüchen gegen Buchmacher nicht in gleicher Weise auf Ansprüche gegen Totalisateure anwendbar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab und vertrat die Rechtsansicht, dass der geltend gemachte Anspruch eine Naturalobligation und gemäß Paragraph 1271, ABGB nicht gerichtlich einklagbar sei. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 107/98m zugrundeliegenden dadurch, dass die Beklagte nicht Buchmacher, sondern Totalisateur gewesen sei und daher nicht selbst Wettpartner. Der Ausgang der Wetten sei für die Beklagte ohne wirtschaftliche Auswirkung, weil die Summe der Wetteinsätze (abzüglich der Vermittlungsgebühr) nur an die Wettteilnehmer, die die Wette richtig getippt hätten, ausbezahlt werde. Auch ein „Verlust" des Totalisateurs sei nicht möglich, da er eben keine fix zugesagten Quoten oder Beträge auszahlen müsse, sondern nur den Pool der vorhandenen Wetteinsätze an die Gewinner verteile. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sachlage erscheine die Rechtsprechung des verstärkten Senates zur Klagbarkeit von Ansprüchen gegen Buchmacher nicht in gleicher Weise auf Ansprüche gegen Totalisateure anwendbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht kam es zu dem Ergebnis, dass die in der Entscheidung des verstärkten Senates dargelegten Grundsätze auch für Totalisateure anzuwenden seien. Die Detailunterschiede zwischen Buchmacher und Totalisateur wie Gewinnermittlung, Unternehmerrisiko etc seien nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sei vielmehr der gesetzesimmanente Schutz jener Wettpartner, die eine Geschäftsbeziehung mit nach § 2 Abs 1 des NÖ Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher (LGBl 7030) verlässlichen, weil aufgrund einer entsprechenden (landes-)behördlichen Bewilligung agierenden Gewerbetreibenden eingingen. Auch die Beklagte sei zum Kläger im Rahmen ihres Gewerbes und auf Basis einer solchen behördlichen Bewilligung in rechtsgeschäftlichen Kontakt getreten. Der Beklagten komme eine Beschränkung der Klagbarkeit der gegen sie erhobenen Ansprüche nach § 1271 ABGB nicht zugute. Da das Erstgericht - ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung und „Einschränkung des Verfahrens" auf die Frage der Klagbarkeit des Anspruches - keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage festgestellt habe, die zur Beurteilung der Rechtssache notwendig sei, sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht kam es zu dem Ergebnis, dass die in der Entscheidung des verstärkten Senates dargelegten Grundsätze auch für Totalisateure anzuwenden seien. Die Detailunterschiede zwischen Buchmacher und Totalisateur wie Gewinnermittlung, Unternehmerrisiko etc seien nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sei vielmehr der gesetzesimmanente Schutz jener Wettpartner, die eine Geschäftsbeziehung mit nach Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher Landesgesetzblatt 7030, ) verlässlichen, weil aufgrund einer entsprechenden (landes-)behördlichen Bewilligung agierenden Gewerbetreibenden eingingen. Auch die Beklagte sei zum Kläger im Rahmen ihres Gewerbes und auf Basis einer solchen behördlichen Bewilligung in rechtsgeschäftlichen Kontakt getreten. Der Beklagten komme eine Beschränkung der Klagbarkeit der gegen sie erhobenen Ansprüche nach Paragraph 1271, ABGB nicht zugute. Da das Erstgericht - ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung und „Einschränkung des Verfahrens" auf die Frage der Klagbarkeit des Anspruches - keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage festgestellt habe, die zur Beurteilung der Rechtssache notwendig sei, sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gemäß § 519 Abs 2 ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Anwendbarkeit der vom verstärkten Senat zu 1 Ob 107/98m für die Wetten von Buchmachern entwickelten Grundsätze auch auf Totalisateure höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Anwendbarkeit der vom verstärkten Senat zu 1 Ob 107/98m für die Wetten von Buchmachern entwickelten Grundsätze auch auf Totalisateure höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.