Rechtssatz RS0108423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108423
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Norm
ABGB §1271
ABGB §1274
G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg
Rechtssatz
§ 1274 ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar.Paragraph 1274, ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2201/96d
Entscheidungstext OGH 24.09.1997 5 Ob 2201/96d
Veröff: SZ 70/187
- 1 Ob 107/98m
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183
- 7 Ob 137/07h
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 137/07h
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T2)
- 3 Ob 58/15y
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 58/15y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108423
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19970924_OGH0002_0050OB02201_96D0000_001