Gemäß dem (von der seinerzeitigen Nationalversammlung als Bundesgesetz beschlossenen) Gesetz vom 28.7.1919 betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens, StGBl 1919/388, das aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.1932, Slg 1477 und vom 6.10.1953, Zl G 5/50 und V 13/63 gemäß § 4 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 seit dem 1.10.1925 (soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält) als Landesgesetz im Sinn des Art 15 Abs 1 B-VG zu gelten hat (in Wien: W 260-000), ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.Gemäß dem (von der seinerzeitigen Nationalversammlung als Bundesgesetz beschlossenen) Gesetz vom 28.7.1919 betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens, StGBl 1919/388, das aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.1932, Slg 1477 und vom 6.10.1953, Zl G 5/50 und römisch fünf 13/63 gemäß Paragraph 4, des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 seit dem 1.10.1925 (soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält) als Landesgesetz im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, B-VG zu gelten hat (in Wien: W 260-000), ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes wurde der beklagten Partei eine solche Bewilligung mit Bescheid vom 19.8.1993 erteilt. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes geht aber hervor, daß die beklagte Partei zumindest seit 1991 als Buchmacher mit dem Abschluß von Wetten befaßt ist. Es ist daher unklar, ob eine entsprechende Bewilligung der Landesregierung auch schon vor dem 7.5.1993 oder vor dem 6.6.1993, also zu jenen Zeitpunkten, zu denen die strittigen Wetten nach den Behauptungen des Klägers und den dementsprechenden Feststellungen vom Kläger abgeschlossen und gewonnen wurden, vorlag. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen widersprechen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.11.1996, 10 Ob 504/95 (EvBl 1997/85, 464), wonach Buchmacherwetten zu den Wetten im Sinn der §§ 1271 ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinn des § 1274 ABGB zählen, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden.Die Entscheidungen der Vorinstanzen widersprechen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.11.1996, 10 Ob 504/95 (EvBl 1997/85, 464), wonach Buchmacherwetten zu den Wetten im Sinn der Paragraphen 1271, ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinn des Paragraph 1274, ABGB zählen, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden.
§ 1274 ABGB bestimmt, daß Staatslotterien nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spielers, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Plänen zu beurteilen sind. Obwohl der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff "Staatslotterie" in jeder Hinsicht weit zu verstehen ist und auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto, umgreift und auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die staatliche Glücksspielmonpolverwaltung erfordert, sondern sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter erstreckt, muß es sich dabei immer um Glücksspiele handeln, bei denen das Recht zur Durchführung dem Bund vorbehalten ist, die also in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 3 GSpG 1989 fallen. Auch im Rahmen des Glücksspielmonopols steht es dem Bund frei, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Durchführung ihm vorbehaltener Glücksspiele an Dritte zu übertragen. Die Übertragung von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 GSpG erfordert die Erteilung einer entsprechenden Konzession, die im konkreten der "Österreichischen Lotto-Toto-Gesellschaft mbH" erteilt wurde. Sonstige der Glücksspielmonopolverwaltung vorbehaltene Glücksspiele können Spielbanken im Sinn der §§ 21 ff GSpG übertragen werden. Das GSpG kennt ferner eine Reihe von "sonstigen Ausspielungen" (sonstige Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen - §§ 32 bis 35 GSpG), deren Ausübung anderen Personen erlaubt ist, sofern ihnen eine entsprechende Bewilligung (§§ 36 bis 49 GSpG) erteilt wurde.Paragraph 1274, ABGB bestimmt, daß Staatslotterien nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spielers, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Plänen zu beurteilen sind. Obwohl der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff "Staatslotterie" in jeder Hinsicht weit zu verstehen ist und auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto, umgreift und auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die staatliche Glücksspielmonpolverwaltung erfordert, sondern sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter erstreckt, muß es sich dabei immer um Glücksspiele handeln, bei denen das Recht zur Durchführung dem Bund vorbehalten ist, die also in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 3, GSpG 1989 fallen. Auch im Rahmen des Glücksspielmonopols steht es dem Bund frei, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Durchführung ihm vorbehaltener Glücksspiele an Dritte zu übertragen. Die Übertragung von Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 GSpG erfordert die Erteilung einer entsprechenden Konzession, die im konkreten der "Österreichischen Lotto-Toto-Gesellschaft mbH" erteilt wurde. Sonstige der Glücksspielmonopolverwaltung vorbehaltene Glücksspiele können Spielbanken im Sinn der Paragraphen 21, ff GSpG übertragen werden. Das GSpG kennt ferner eine Reihe von "sonstigen Ausspielungen" (sonstige Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen - Paragraphen 32 bis 35 GSpG), deren Ausübung anderen Personen erlaubt ist, sofern ihnen eine entsprechende Bewilligung (Paragraphen 36 bis 49 GSpG) erteilt wurde.
Das Recht zur Durchführung von Buchmachersportwetten, wie sie zwischen dem Kläger und der beklagten Partei (daß Heinz P***** zumindest im Rahmen einer Anscheinsvollmacht namens und auf Rechnung der beklagten Partei tätig war, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig) abgeschlossen wurden, beruht nicht auf einer vom Bund bzw vom Bundesminister für Finanzen (§ 14 GSpG), sondern auf einer von der Landesregierung aufgrund des zitierten Landesgesetzes erteilten Bewilligung. Derartige Wetten zählen daher zwar zu den im zitierten Gesetz ausdrücklich erlaubten Wetten im Sinn der §§ 1270 ff ABGB, auch wenn es sich bei den Wettabschlüssen auf seiten des Buchmachers um eine in unternehmerischer Form ausgeübte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit handelt. Dessen ungeachtet unterliegen sie aber nicht der Ausnahmebestimmung des § 1274 ABGB.Das Recht zur Durchführung von Buchmachersportwetten, wie sie zwischen dem Kläger und der beklagten Partei (daß Heinz P***** zumindest im Rahmen einer Anscheinsvollmacht namens und auf Rechnung der beklagten Partei tätig war, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig) abgeschlossen wurden, beruht nicht auf einer vom Bund bzw vom Bundesminister für Finanzen (Paragraph 14, GSpG), sondern auf einer von der Landesregierung aufgrund des zitierten Landesgesetzes erteilten Bewilligung. Derartige Wetten zählen daher zwar zu den im zitierten Gesetz ausdrücklich erlaubten Wetten im Sinn der Paragraphen 1270, ff ABGB, auch wenn es sich bei den Wettabschlüssen auf seiten des Buchmachers um eine in unternehmerischer Form ausgeübte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit handelt. Dessen ungeachtet unterliegen sie aber nicht der Ausnahmebestimmung des Paragraph 1274, ABGB.
Diese Bestimmung ist auch nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten (§ 1 Abs 3 StGBl 1919/388), die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll, wie bereits der Titel des StGBl 1919/388 zum Ausdruck bringt, das Winkelwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz derartige Wetten keinesfalls gegenüber anderen redlichen und sonst erlaubten Wetten dadurch fördern, daß sie entgegen § 1271 ABGB auch dann verbindlich sein sollten, wenn der bedungene Preis bloß versprochen, aber nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt wurde.Diese Bestimmung ist auch nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten (Paragraph eins, Absatz 3, StGBl 1919/388), die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll, wie bereits der Titel des StGBl 1919/388 zum Ausdruck bringt, das Winkelwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz derartige Wetten keinesfalls gegenüber anderen redlichen und sonst erlaubten Wetten dadurch fördern, daß sie entgegen Paragraph 1271, ABGB auch dann verbindlich sein sollten, wenn der bedungene Preis bloß versprochen, aber nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt wurde.
Daß der Gesetzgeber im § 1271 ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte. Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu (10 Ob 504/95 mwN). Es ist daher sowohl der von dem einen Wettpartner weder bar entrichtete noch hinterlegte, sondern vom anderen Partner kreditierte Wetteinsatz (der in dem der Entscheidung 10 Ob 504/95 zugrundeliegenden Klage geltend gemacht wurde) als auch der Wettgewinn (der weder bezahlt noch hinterlegt wurde) bei derartigen Wetten unklagbar. Es ist demnach im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich, daß sich das Gericht zweiter Instanz mit der in der Berufungsbeantwortung des Klägers enthaltenen Beweisrüge betreffend die Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Kläger im Fall einer verlorenen Wette den Einsatz nachzahlte (ihn also nicht in Form von Barzahlungen oder Kontoguthaben im vorhinein entrichtete), nicht auseinandergesetzt hat. Der Wettgewinn ist gemäß § 1271 ABGB in jedem Fall unklagbar.Daß der Gesetzgeber im Paragraph 1271, ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte. Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu (10 Ob 504/95 mwN). Es ist daher sowohl der von dem einen Wettpartner weder bar entrichtete noch hinterlegte, sondern vom anderen Partner kreditierte Wetteinsatz (der in dem der Entscheidung 10 Ob 504/95 zugrundeliegenden Klage geltend gemacht wurde) als auch der Wettgewinn (der weder bezahlt noch hinterlegt wurde) bei derartigen Wetten unklagbar. Es ist demnach im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich, daß sich das Gericht zweiter Instanz mit der in der Berufungsbeantwortung des Klägers enthaltenen Beweisrüge betreffend die Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Kläger im Fall einer verlorenen Wette den Einsatz nachzahlte (ihn also nicht in Form von Barzahlungen oder Kontoguthaben im vorhinein entrichtete), nicht auseinandergesetzt hat. Der Wettgewinn ist gemäß Paragraph 1271, ABGB in jedem Fall unklagbar.
Daß die beklagte Partei dem Klagebegehren erstmals in der Berufung mit dem Argument der Unklagbarkeit derartiger Wetten entgegentrat, ist nicht als Neuerung zu werten. Es ist insoweit dem Gericht zweiter Instanz beizupflichten, daß die Unklagbarkeit von Spiel- und Wettschulden von Amts wegen wahrzunehmen ist (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 77 zu §§ 1267 bis 1274 ABGB; Wolff in Klang2 Bd 5, 990). Dies entspricht auch der bereits in der zitierten Entscheidung 10 Ob 504/95 gebilligten Ansicht, daß ein Verzicht auf die Einwendung der Unklagbarkeit unbeachtlich sei, weil es sich bei einem solchen Verzicht um eine rechtsunwirksame Substitution der Klagbarkeitsvoraussetzungen handeln würde.Daß die beklagte Partei dem Klagebegehren erstmals in der Berufung mit dem Argument der Unklagbarkeit derartiger Wetten entgegentrat, ist nicht als Neuerung zu werten. Es ist insoweit dem Gericht zweiter Instanz beizupflichten, daß die Unklagbarkeit von Spiel- und Wettschulden von Amts wegen wahrzunehmen ist (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 77 zu Paragraphen 1267 bis 1274 ABGB; Wolff in Klang2 Bd 5, 990). Dies entspricht auch der bereits in der zitierten Entscheidung 10 Ob 504/95 gebilligten Ansicht, daß ein Verzicht auf die Einwendung der Unklagbarkeit unbeachtlich sei, weil es sich bei einem solchen Verzicht um eine rechtsunwirksame Substitution der Klagbarkeitsvoraussetzungen handeln würde.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.