Rechtssatz RS0134151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134151
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
§ 9 Z 4 Oö Wettgesetz führt zur absoluten Teilnichtigkeit von Verträgen, soweit der Wetteinsatz 500 Euro übersteigt.Paragraph 9, Ziffer 4, Oö Wettgesetz führt zur absoluten Teilnichtigkeit von Verträgen, soweit der Wetteinsatz 500 Euro übersteigt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 138/22s
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 138/22s
Beisatz: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verpönt Wetten mit einem Wetteinsatz, der eine bestimmte Höhe überschreitet. Aus dem Verbot ist abzuleiten, dass sich der Landesgesetzgeber gegen übermäßige Wetten als solche wendet und überhaupt der Anreiz, an verbotenen Wetten teilzunehmen, möglichst gering gehalten werden soll. (T1)
Beisatz: Um keinen Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Wetten zu geben, ist auch eine Rückabwicklung durch Rückzahlung des bereits ausbezahlten Gewinns vorzunehmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134151
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20220927_OGH0002_0020OB00138_22S0000_001