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Entscheidung 8 Ob 21/24g×

Entscheidung 8 Ob 21/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016417 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur in jenem Umfang ein, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt.
RS0016435 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte.
RS0016843 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäftes.
RS0025230 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0102178 Rechtssatz 13.03.1996Zivilrecht
Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 …
RS0116900 Rechtssatz 11.06.2002Zivilrecht
Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen R …
RS0134152 Rechtssatz 27.09.2022Zivilrecht
Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation.
RS0134919 Rechtssatz 26.06.2024Zivilrecht
Verträge, die gegen § 2 Abs 4 GSpG verstoßen, sind absolut nichtig.