Rechtssatz RS0134919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134919
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Verträge, die gegen § 2 Abs 4 GSpG verstoßen, sind absolut nichtig.Verträge, die gegen Paragraph 2, Absatz 4, GSpG verstoßen, sind absolut nichtig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 21/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 21/24g
Nur die absolute Nichtigkeit und die Möglichkeit auch der Veranstalter, das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen, entspricht dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden. (T1)
Auch dem Glücksspielanbieter steht demnach ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Gewinne zu. (T2)
Auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Unzulässigkeit des Glücksspielangebots kommt es angesichts des ordnungspolitischen Zwecks des GSpG nicht an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134919
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20240626_OGH0002_0080OB00021_24G0000_000