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Rechtssatz RS0134919×

Rechtssatz RS0134919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134919

Geschäftszahl

8Ob21/24g

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Rechtssatz

Verträge, die gegen Paragraph 2, Absatz 4, GSpG verstoßen, sind absolut nichtig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 21/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 21/24g
    Nur die absolute Nichtigkeit und die Möglichkeit auch der Veranstalter, das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen, entspricht dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden. (T1)
    Auch dem Glücksspielanbieter steht demnach ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Gewinne zu. (T2)
    Auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Unzulässigkeit des Glücksspielangebots kommt es angesichts des ordnungspolitischen Zwecks des GSpG nicht an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134919

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20240626_OGH0002_0080OB00021_24G0000_000