Begründung:
Beide Parteien erzeugen und vertreiben Bier. Die Klägerin nahm 1974 das Anbot der O***** Genossenschaft mbH (jetzt: R***** Genossenschaft mbH) an, folgenden Bierbezugsvertrag zu schließen:
"1. Sie stellen uns für die Lokaleinrichtung zwei Espressomaschinen Cimbali M-15 A/2 TC mit Entkalker, zwei Kaffemühlen La Cimbali, eine Gläserspülmaschine La Cimbali Modell 101 zu einem Gesamtwert von S 100.000 (Schilling einhunderttausend) leihweise und ohne Entrichtung eines Entgeltes dergestalt zur Verfügung, daß dieses Inventar mit Erfüllung der in diesem Anbot angeführten Bierabnahmevereinbarung in unser unentgeltliches Eigentum übergeht.
2. Außerdem gewähren Sie uns einen Umsatzbonus in Höhe von 8 % (acht Prozent) des Biernettoeinkaufswertes, welcher Bonus auf der uns monatlich zugehenden Monatsrechnung jeweils durch sofortigen Abzug Berücksichtigung finden wird. Den dann noch verbleibenden Zahlungsbetrag werden wir jeweils sofort nach Erhalt der Rechnung an Sie zur Überweisung bringen.
3. Außerdem hatten Sie die Freundlichkeit, uns die Erstbeistellung der notwendigen Gläser gratis zuzusagen, wie auch Ihre guten Dienste für eine fachmännische Beratung über die Bierausschankvorrichtung anzubieten.
In Anbetracht dieses Engagements verpflichten wir uns hiemit, sämtliches in der vorgenannten Cafeteria zum Ausschank oder sonstigen Absatz gelangende Bier ausschließlich und ununterbrochen nur von Ihnen bzw Ihren Depots zu beziehen, und zwar auf die Dauer von fünfzehn Jahren ab Eröffnung, wobei eine Abnahmemenge von 4.000 hl als vereinbart gilt. Sollte diese Abnahmemenge im vorgenannten Zeitraum von fünfzehn Jahren nicht erreicht werden können, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur Erreichung der ausgeführten Abnahmemenge von 4.000 hl.
Diese Vereinbarung, die auf Rechtsnachfolger übergeht, ist von uns im Falle einer Verpachtung oder sonstigen Inbestandgabe auf die jeweiligen Bestandnehmer oder sonstigen Rechtsnehmer vollinhaltlich zu überbinden und es ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Personen die Einhaltung der Vereinbarung gewährleisten.
Sollte die vorstehende Bierabnahmevereinbarung nicht eingehalten werden, so haben wir eine der richterlichen Mäßigungsberechtigung nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 20 % des jeweiligen Biereinkaufswertes zu bezahlen bzw kann die Bezahlung auch im Rechtsnachfolgefall vom jeweiligen Rechtsnehmer durch Sie begehrt werden. Hinsichtlich der Bezugshöhe vertragswidrig bezogenen Bieres haben die jeweiligen Verpflichteten die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe wird jedoch die Bierabnahmevereinbarung weder gehemmt noch aufgehoben.
Sollte die vertragsgegenständliche Cafeteria während der Vereinbarungszeit durch Umbau, Ausbau oder Neubau oder durch Verlegung weitere Bierabgabestellen als die derzeit geplanten erhalten oder den Standort ändern, so gilt auch für diese Fälle die gegenständliche Vereinbarung vollinhaltlich als auf diese Fälle ausgedehnt.
Das uns zur Verfügung gestellte Inventar wird auch für den Zeitraum, als es noch Ihr Eigentum ist, durch uns auf unsere Kosten instandgehalten.
....................."
Am 19.11.1992 schloß die B*****gesellschaft mbH, eine Immobilienverwaltungs-Tochtergesellschaft der R***** Genossenschaft mbH, mit Claudio N***** einen Pachtvertrag über das Lokal, auf das sich die Bierbezugsverpflichtung bezieht. Der Pachtvertrag nimmt auf den Bierbezugsvertrag wie folgt Bezug:
" VIII." römisch acht.
Der Pächter ist in Kenntnis darüber, daß für den Betrieb mit der S*****brauerei *****, ein ausschließlicher Bierbezugsvertrag vom 3.10.1974 besteht, von dem noch 1.972 hl offen sind. Er erklärt mit Durchführung des Vertrages, daß er diese Vereinbarung und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten zur eigenen Erfüllung gegenüber der S*****brauerei übernimmt und somit gemeinsam mit der Verpächterin für die Erfüllung des Vertrages eine Gesamthandhaftung begründet.
Dieser Bierbezugsvertrag ist nach Meinung des Pächters nicht mehr gültig, es steht dem Pächter frei, mit der S*****brauerei eine vorzeitige Auflösung des bestehenden Bierbezugsvertrages herbeizuführen, wenn daraus keine Verpflichtungen für die Verpächterin entstehen.
Mit vollständiger Erfüllung oder vorzeitiger Auflösung bzw Wegfall dieses Bierlieferungsvertrages steht es dem Pächter frei, mit einer Brauerei bzw Getränkefirma einen neuen Bierliefervertrag abzuschließen, wenn aus dem Abschluß eines derartigen Vertrages für die Verpächterin keine Verpflichtungen entstehen können.
.........."
Mit Schreiben vom 17.11.1992 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber Claudio N*****i, ihn im Fall einer Klage der Klägerin auf Erfüllung des Bierbezugsvertrages schad- und klaglos zu halten. Claudio N***** bezieht das Bier seit der Eröffnung des Lokals Anfang 1993 von der Beklagten.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,
1. im geschäftlichen Verkehr Kunden der Klägerin behilflich zu sein, einen bestehenden Bierbezugsvertrag zu brechen, dies insbesondere dadurch, daß sie sich bereit erklärt, im Fall der Klage auf Vertragserfüllung die Kunden schad- und klaglos zu halten;
2. für die Dauer des für die Gaststätte M***** in ***** L*****, S*****straße *****, bestehenden Bierbezugsvertrages, demnach bis zur Abnahme von weiteren 1.972 hl Bier bei der Klägerin, diese Gaststätte mit Bier zu beliefern.
Die R***** Genossenschaft mbH habe das Lokal immer wieder verpachtet und die Bezugsverpflichtung jeweils überbunden. Die Klägerin habe den jeweiligen Pächtern mehrfach weitere Vergütungen gewährt. Von der vereinbarten Abnahmemenge seien noch 1.972 hl offen. Die Beklagte habe Claudio N***** dazu verleitet, den Vertrag mit der Klägerin zu brechen. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, daß der Bierbezugsvertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig sei. Die vom Pächter eingegangene Bindung gehe nicht über 15 Jahre hinaus. Der Pächter habe den Bierbezugsvertrag in seiner Kalkulation berücksichtigen können, weil der Pachtzins für eine "vertragsfreie Gaststätte" wesentlich höher sei. Mit dem Abschluß des Bierbezugsvertrages habe die Klägerin gegenüber der R***** Genossenschaft mbH keine wirtschaftliche Handlungsübermacht mißbraucht. Diese Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen; sie habe mit der Verleitung zum Vertragsbruch und mit der Unterstützung des Vertragsbruches sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.Die R***** Genossenschaft mbH habe das Lokal immer wieder verpachtet und die Bezugsverpflichtung jeweils überbunden. Die Klägerin habe den jeweiligen Pächtern mehrfach weitere Vergütungen gewährt. Von der vereinbarten Abnahmemenge seien noch 1.972 hl offen. Die Beklagte habe Claudio N***** dazu verleitet, den Vertrag mit der Klägerin zu brechen. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, daß der Bierbezugsvertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig sei. Die vom Pächter eingegangene Bindung gehe nicht über 15 Jahre hinaus. Der Pächter habe den Bierbezugsvertrag in seiner Kalkulation berücksichtigen können, weil der Pachtzins für eine "vertragsfreie Gaststätte" wesentlich höher sei. Mit dem Abschluß des Bierbezugsvertrages habe die Klägerin gegenüber der R***** Genossenschaft mbH keine wirtschaftliche Handlungsübermacht mißbraucht. Diese Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen; sie habe mit der Verleitung zum Vertragsbruch und mit der Unterstützung des Vertragsbruches sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Bierbezugsvertrag habe sich bei seinem Abschluß auf eine Cafeteria mit nur 40 Sitzplätzen bezogen, so daß es von vornherein unmöglich gewesen sei, die vereinbarte Menge innerhalb von 15 Jahren abzunehmen. Die Klägerin habe daher versucht, die in diesen Dingen unerfahrene R***** Genossenschaft mbH über einen längeren Zeitraum als 15 Jahre zu binden. Die von der Klägerin behauptete Gegenleistung liege unter jenen Durchschnittssätzen, welche die Beklagte 1974 ihren Kunden gewährt habe. Aus dem Pachtvertrag mit Claudio N***** ergebe sich, daß dieser den Bierbezugsvertrag nur unter der Voraussetzung seiner Gültigkeit übernommen habe.
Werde die bisherige Jahresabnahmemenge zugrunde gelegt, dann ergebe sich eine Gesamtverkaufsdauer von 35 Jahren; über 15 Jahre hinausgehende Bierbezugsverträge seien aber im Normalfall sittenwidrig. Der Vertrag sei demnach 1990 sittenwidrig, unwirksam und nichtig geworden. Mit dem Bierbezug bei der Beklagten habe Claudio N***** den Vertrag nicht verletzen können; ohne Vertragsverletzung gebe es auch keine Verleitung zum und kein Ausnützen des Vertragsbruchs.
Claudio N***** sei in den Bierbezugsvertrag eingetreten; maßgebend sei daher die gesamte Vertragsdauer. Die Beklagte habe unabhängig von der Wirksamkeit des Bierbezugsvertrages davon ausgehen können, daß der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig sei. Sie habe die Bezugsvereinbarung aus 1974 gekannt und die Information erhalten gehabt, daß die Klägerin keine weiteren wesentlichen Leistungen erbracht habe und vom Leihinventar nichts mehr vorhanden sei. Im Sinne der herrschenden Rechtsprechung habe die Beklagte annehmen müssen, daß der Bierbezugsvertrag nach Ablauf von 15 Jahren unwirksam geworden war. Sie habe Claudio N***** daher richtig informiert.
Die Klägerin habe 1974 ausgenützt, daß ihr, im Gegensatz zu ihrer Vertragspartnerin, Marktlage und branchenüblicher Bierverbrauch bekannt waren; sie sei daher nicht schutzwürdig.
Punkt 1 des Begehrens sei durch den Sachverhalt nicht gedeckt; eine Schad- und Klagloserklärung sei keine "Beihilfe" zum Vertragsbruch; Punkt 2 sei zeitlich zu beschränken, weil eine Vertragsdauer von 35 Jahren jedenfalls sittenwidrig sei.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit übermäßiger zeitlicher Bindung komme es auch auf andere Faktoren als auf die überlange Vertragsdauer an. Die Interessen der Parteien seien gegeneinander abzuwägen. Im konkreten Fall gehe es nicht um den Schutz des Vertragspartners der Klägerin, sondern um den des Pächters Claudio N*****. Dieser habe jedoch in Kenntnis des Bierbezugsvertrages den Pachtvertrag abgeschlossen und sich bereit erklärt, den Vertrag zu übernehmen. Auch wenn er der Meinung sei, daß der Bierbezugsvertrag nicht mehr gültig sei, bedürfe er nicht im besonderen Maße des Schutzes der Rechtsordnung, weil es ihm freigestanden wäre, den Pachtvertrag nicht abzuschließen.
Der neue Pächter sei daher jedenfalls verpflichtet, die noch offene Menge von 1.972 hl Bier abzunehmen. Eine umfassende Interessenabwägung sei nicht notwendig. Die Beklagte habe Claudio N***** durch Erteilung der Rechtsauskunft und Zusage der Schad- und Klagloshaltung dabei unterstützt, die Abnahmeverpflichtung zu brechen. Die Mitwirkung am Vertragsbruch sei sittenwidrig. Die Beklagte habe nicht zu Recht davon ausgehen dürfen, daß der Bierbezugsvertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig sei.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Unterlassungsverpflichtung zu Punkt 2 sei zwar unglücklich formuliert, ihr Sinn sei aber eindeutig. Der Einwand der mangelnden Schlüssigkeit sei daher nicht berechtigt. Der Pachtvertrag sei dahin auszulegen, daß der Vorbehalt des Pächters nur für den Fall der tatsächlichen Ungültigkeit der vertraglichen Bindung gelten sollte. Der Pächter könne der Klägerin nur die noch offene Abnahmemenge und die damit verbundene Dauer der Vertragsbindung entgegenhalten. Die behauptete sittenwidrige Überlänge mache die Bezugsverbindung relativ (teil) nichtig; sie könne daher nur von dem in unzulässigem Umfang gebundenen Vertragspartner geltend gemacht werden. Das sei die R***** Genossenschaft mbH; diese wolle den Vertrag aber offenbar gegen sich gelten lassen. Der Pächter hingegen sei für einen kürzeren Zeitraum gebunden als zulässig erachtet werde. Die im Pachtvertrag übernommene Bezugsverpflichtung sei somit gegenüber der Klägerin wirksam; ihre Ungültigkeit sei aber jedenfalls nicht so überwiegend wahrscheinlich, daß sie einen Konkurrenten rechtfertigen könnte, der dem Kunden eines Mitbewerbers behilflich ist, sich von einer vertraglichen Bindung zu befreien, um selbst ins Geschäft zu kommen.
Es sei unerheblich, daß der neue Pächter, gleichbleibende Bierabnahme vorausgesetzt, rund 17 Jahre gebunden wäre. Der Bierbezugsvertrag sei bei überlanger Bindung nur teilnichtig. Da außerdem eine Steigerung des Bierabsatzes möglich sei, könne die Beklagte nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ungültigkeit des Vertrages verweisen. Für die Überbindung der Bezugsverpflichtung durch die Tochtergesellschaft der R***** Genossenschaft mbH reiche es aus, wenn diese bevollmächtigt oder wenn ihr Handeln genehmigt sei; das sei nach dem Klagsvorbringen offenkundig der Fall.
Da ein Mitbeweber die Vertragsbindung des umworbenen Kunden zu einem Konkurrenten nur dann nicht respektieren müsse, wenn deren Unwirksamkeit (Sittenwidrigkeit) auf der Hand liegt, habe die Beklagte mit der Förderung und Unterstützung des dem Pächter anzulastenden Vertragsbruches wettbewerbswidrig gehandelt, dies unabhängig davon, ob Claudio N***** schon selbst zum Vertragsbruch entschlossen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.