Rechtssatz RS0113722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113722
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Norm
EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §35 Abs1
Rechtssatz
Wenn auch gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln nicht zur Unanwendbarkeit des nationalen Kartellrechts führen - der EGV geht vielmehr davon aus, dass Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht nebeneinander bestehen - so stellt es doch denknotwendig auch einen Marktmissbrauch iSd inhaltsgleichen § 35 KartG dar, wenn das Verhalten eines Marktteilnehmers unter Art 86 EGV fällt, darf doch ein nach Gemeinschaftsrecht verpöntes Verhalten auf Grund des prinzipiellen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht nach nationalem Recht geduldet werden.Wenn auch gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln nicht zur Unanwendbarkeit des nationalen Kartellrechts führen - der EGV geht vielmehr davon aus, dass Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht nebeneinander bestehen - so stellt es doch denknotwendig auch einen Marktmissbrauch iSd inhaltsgleichen Paragraph 35, KartG dar, wenn das Verhalten eines Marktteilnehmers unter Artikel 86, EGV fällt, darf doch ein nach Gemeinschaftsrecht verpöntes Verhalten auf Grund des prinzipiellen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht nach nationalem Recht geduldet werden.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/00
Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 4/00
- 6 Ob 322/00x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
Vgl auch; Beisatz: Normenkonflikte zwischen dem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht unterliegen dem Prinzip des Vorranges des Gemeinschaftsrechts. (T1)
- 7 Ob 87/01x
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 87/01x
Ähnlich; Beis wie T1
- 8 ObA 217/02y
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 217/02y
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113722
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20000515_OGH0002_0160OK00004_0000000_001