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Rechtssatz RS0016681×

Rechtssatz RS0016681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016681

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Rechtssatz

Anschlußbierlieferungsverträge werden umso eher einheitlich mit dem Grundvertrag zu beurteilen sein, je nahtloser sie mit ihrem Abschlußdatum an dasjenige des Grundvertrages anschließen; je mehr sie aber zeitlich gegen Ende der bestehenden Bezugsverpflichtung abgeschlossen werden, umso mehr spricht dafür, daß der Gast mit dem bestehenden Vertragsverhältnis zufrieden ist und sich daher an den bewährten Geschäftspartner länger binden oder die bestehende Bindung jedenfalls akzeptieren will, sie also nicht als unerträgliche Abhängigkeit von der Brauerei empfindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 147/93
    Veröff: SZ 66/138
  • 8 Ob 2154/96i
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 Ob 2154/96i
  • 6 Ob 322/00x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
    Vgl auch; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit kann sich auch durch die innerhalb der Laufzeit abgeschlossenen Anschluss-Lieferungsverträge ergeben. Erst die Vertragswiederholung oder die Verlängerungsvereinbarung bewirkt ein sittenwidriges zeitliches Übermaß. (T1) Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016681

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00147_9300000_002