Rechtssatz RS0016681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016681
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Anschlußbierlieferungsverträge werden umso eher einheitlich mit dem Grundvertrag zu beurteilen sein, je nahtloser sie mit ihrem Abschlußdatum an dasjenige des Grundvertrages anschließen; je mehr sie aber zeitlich gegen Ende der bestehenden Bezugsverpflichtung abgeschlossen werden, umso mehr spricht dafür, daß der Gast mit dem bestehenden Vertragsverhältnis zufrieden ist und sich daher an den bewährten Geschäftspartner länger binden oder die bestehende Bindung jedenfalls akzeptieren will, sie also nicht als unerträgliche Abhängigkeit von der Brauerei empfindet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 147/93
Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 147/93
Veröff: SZ 66/138
- 8 Ob 2154/96i
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 Ob 2154/96i
- 6 Ob 322/00x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
Vgl auch; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit kann sich auch durch die innerhalb der Laufzeit abgeschlossenen Anschluss-Lieferungsverträge ergeben. Erst die Vertragswiederholung oder die Verlängerungsvereinbarung bewirkt ein sittenwidriges zeitliches Übermaß. (T1) Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016681
Dokumentnummer
JJR_19931102_OGH0002_0040OB00147_9300000_002