Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung verstößt der - in Wettbwerbsabsicht unternommene - Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, ebenso gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG wie das planmäßige Fördern oder Unterstützen einer solchen Verletzung bestehender rechtlicher Bindungen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 84; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 662 f Rz 698 zu § 1 dUWG; SZ 61/145; ÖBl 1991, 224 mwN). Das gezielte Einwirken auf einen Schuldner, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, ist auch ohne Wettbewerbsabsicht in aller Regel rechtswidrig (ÖBl 1992, 166 mwN). Wer aber, um selbst ins Geschäft zu kommen, dem Kunden eines Mitbewerbers behilflich ist, einen Vertrag mit diesem Konkurrenten abzuschütteln, handelt nur dann nicht sittenwidrig, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstellt (SZ 33/64; ÖBl 1963, 107; ÖBl 1970, 99; ÖBl 1984, 120; ÖBl 1987, 45 uva).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung verstößt der - in Wettbwerbsabsicht unternommene - Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, ebenso gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG wie das planmäßige Fördern oder Unterstützen einer solchen Verletzung bestehender rechtlicher Bindungen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 84; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 662 f Rz 698 zu Paragraph eins, dUWG; SZ 61/145; ÖBl 1991, 224 mwN). Das gezielte Einwirken auf einen Schuldner, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, ist auch ohne Wettbewerbsabsicht in aller Regel rechtswidrig (ÖBl 1992, 166 mwN). Wer aber, um selbst ins Geschäft zu kommen, dem Kunden eines Mitbewerbers behilflich ist, einen Vertrag mit diesem Konkurrenten abzuschütteln, handelt nur dann nicht sittenwidrig, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstellt (SZ 33/64; ÖBl 1963, 107; ÖBl 1970, 99; ÖBl 1984, 120; ÖBl 1987, 45 uva).
Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat die Beklagte nach Prüfung der von dem Gastwirt mit der Klägerin in den Jahren 1974, 1975, 1980 und 1984 abgeschlossenen Verträge dem Gastwirt erklärt, daß seine Bierbezugsverpflichtung schon wegen der überlangen Bindungsdauer nicht mehr gültig sei. Sie hat Ende 1992 auf Wunsch des Gastwirtes in seinem Gasthaus eine Verkostung ihres Biers durchgeführt und ihm auf eine entsprechende Frage zugesichert, daß sie im Fall einer Streitigkeit mit der Klägerin kostenlos einen Rechtsanwalt zur Verfügung stellen werde. Schließlich beliefert die Beklagte den Gastwirt seit Jahresbeginn 1993 mit ihrem Bier.
Entscheidend für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles ist demnach die Frage, ob die Beklagte schon auf Grund einer bloßen Prüfung der ihr vom Gastwirt vorgelegten schriftlichen Verträge mit gutem Grund der Meinung sein konnte, daß diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig seien. Dabei ist auch die der Beklagten zunächst nicht bekannte Kooperationsvereinbarung vom 24.5.1988 mit einzubeziehen, vertritt doch die Beklagte auch nach ihrer Kenntnisnahme noch die Auffassung, daß sie an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens nichts ändern könne. Im übrigen muß aber ein Mitbewerber, der die Gültigkeit eines Vertragsverhältnisses des Kunden eines Mitbewerbers prüft, um selbst mit diesem Kunden ins Geschäft zu kommen, immer damit rechnen, vom Kunden des Konkurrenten nicht vollständig informiert zu werden, weshalb letzteres stets zu seinen Lasten geht.
Zur Frage der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Ungültigkeit der vertraglichen Bierbezugsverpflichtung des Leopold H***** gegenüber der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt (Jahreswechsel 1992/93) hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Lehre und Rechtsprechung in Österreich - und in der Bundesrepublik Deutschland - setzen im wesentlichen bei Bierlieferungsverträgen das für sich allein schon sittenwidrige zeitliche Übermaß vertraglicher Bindungen mit der Rechtsfolge der Teilnichtigkeit bezüglich des Übermaßes bei zwanzig Jahre, bei weniger günstigen sonstigen Vertragsbedingungen bei fünfzehn Jahre übersteigenden Vertragsbindungen an (JBl 1992, 517 mwN). Dabei hat aber der Oberste Gerichtshof stets betont, daß die Sittenwidrigkeit eines langfristigen Bierbezugsvertrages nicht nur von der zeitlichen Dauer der vertraglichen Bindung, sondern ganz allgemein vom Inhalt, vom Motiv und vom Zweck des Vertrages abhängt, also im Einzelfall eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, des Bestandinteresses der Brauerei und des Auflösungsinteresses des Gastwirtes, erfordert (EvBl 1983/12; SZ 56/144; JBl 1992, 517). Es muß daher immer auch berücksichtigt werden, was hier im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist, wie sich die in den einzelnen Verträgen enthaltene Bindung auf den konkreten Betrieb des Gastwirtes auswirkt, wie die Gegenleistungen der Brauerei im Hinblick auf die Größe des konkreten Gastbetriebes und die für den Gastwirt sonst bestehenden Kreditmöglichkeiten zu bewerten sind. Nur aus dem Inhalt der Verträge selbst ergibt sich daher noch nicht, welche Risken der Gastwirt damit wirklich auf sich genommen hat und welchen Wert die Gegenleistungen der Brauerei wirklich hatten (3 Ob 600/82).
Da die Beklagte die Ungültigkeit der Bierbezugsverpflichtung des Leopold H***** nur aus dem Inhalt der schriftlichen Verträge selbst erschlossen und die darin enthaltenen Gegenleistungen der Klägerin nur mit den von ihr selbst - anderen Gastwirten - gewährten Konditionen verglichen hat, hat sie die nach dem Gesagten unumgänglich erforderliche umfassende Interessenabwägung unterlassen. Schon deshalb konnte sie nicht mit gutem Grund annehmen, daß die Verträge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig seien, gehen doch diesbezügliche Zweifel stets zu ihren Lasten (SZ 34/64; ÖBl 1963, 107; ÖBl 1970, 99; 4 Ob 367/82). Dazu kommt noch, daß im maßgeblichen Zeitpunkt (Jahreswende 1992/93) selbst bei Annahme eines Beginnes der Bindungswirkung des Gastwirtes ab 29.7.1974 noch nicht einmal die in der Rechtsprechung genannte Obergrenze von zwanzig Jahren erreicht war. Da jedoch die Klägerin auch ein Verbot der Bierbelieferung des Gastwirtes durch die Beklagte bis zur Erreichung der nach der Kooperationsvereinbarung vom 24.5.1988 noch ausstehenden Abnahmemenge von 903 hl Bier durch den Gastwirt anstrebt, muß noch die Frage geprüft werden, ob hier nicht doch in naher Zukunft eine Teilnichtigkeit wegen zeitlich übermäßiger Bindung des Gastwirtes überwiegend wahrscheinlich ist.
Wie die Sittenwidrigkeit bezüglich des zeitlichen Übermaßes zu beurteilen ist, wenn noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Bierbezugsvertrages ein oder mehrere Anschlußverträge abgeschlossen werden, war noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Bundesgerichtshof hat dazu die Auffassung vertreten, dabei die Laufzeiten mehrerer, noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Vertrages abgeschlossener Anschluß-Bierlieferungsverträge zusammenzurechnen ist (NJW 1972, 1459; NJW 1974, 2089; WM 1975, 850); er fügt aber hinzu, daß dies letztlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt (NJW-RR 1990, 816). Dem wurde vom Götz (in BB 1990, 1217 ff [1219]) entgegengehalten, daß man sich aber fragen müsse, warum ein Gastwirt, der bereits an eine bestimmte Brauerei gebunden ist, nicht während der Laufzeit einer bereits bestehenden Bierbezugsvereinbarung erneut gegenüber derselben Brauerei eine verlängerte Bindung eingehen dürfen sollte, könne es doch keinen Unterschied machen, ob ein an dieselbe oder aber eine andere Brauerei gebundener oder aber vertraglich freier Gastwirt eine solche Entscheidung trifft. Diese Frage muß aber hier nicht abschließend beantwortet werden, geht es doch nur um die Beurteilung der überwiegend wahrscheinlichen Ungültigkeit einer derartigen Bezugsverlängerung (Vereinbarung vom 10.10./24.10.1975) bzw Erneuerung und Bestätigung der noch aufrechten Bezugsverpflichtung für die Zukunft (Vereinbarungen vom 15.2.1980, 3.3.1984 und 24.5.1988), wobei es sich bei den letztgenannten Verträgen jeweils um eine "Vertragswiederholung" (bezüglich der noch aufrechten Bezugsverpflichtung des Gastwirtes) bzw um eine "Zusatzvereinbarung" (bezüglich der erneuten Gegenleistung der Klägerin) handelt (vgl dazu Mayrhofer, Schuldrecht I 634). So wie die Sittenwidrigkeit eines einzelnen Bierbezugsvertrages stets an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist, wird auch die Frage, ob die Laufzeit mehrerer jeweils noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Vertrages abgeschlossener "Anschluß-Bierlieferungsverträge" bei der Beurteilung des zeitlichen Übermaßes der Bindung zusammenzurechnen ist oder nicht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen, also vor allem davon, ob in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirtes gewahrt war oder nicht. Ganz allgemein wird man dabei sagen können, daß solche Anschlußverträge umso eher einheitlich mit dem Grundvertrag zu beurteilen sein werden, je nahtloser sie mit ihrem Abschlußdatum an dasjenige des Grundvertrages anschließen; je mehr sie aber zeitlich gegen Ende der bestehenden Bezugsverpflichtung abgeschlossen werden, umso mehr spricht dafür, daß der Gastwirt mit dem bestehenden Vertragsverhältnis zufrieden ist und sich daher an den bewährten Geschäftspartner länger binden oder die bestehende Bindung jedenfalls akzeptieren will, sie also nicht als unerträgliche Abhängigkeit von der Brauerei empfindet. Konkrete Gründe, warum dies im vorliegenden Fall auf die Kooperationsvereinbarung vom 24.5.1988 etwa nicht zutreffen sollte, hat die Beklagte gar nicht ins Treffen geführt. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß Leopold H***** die noch ausständige mengenmäßige Bezugsverpflichtung ohne jede Knebelung akzeptiert und bestätigt hat.Wie die Sittenwidrigkeit bezüglich des zeitlichen Übermaßes zu beurteilen ist, wenn noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Bierbezugsvertrages ein oder mehrere Anschlußverträge abgeschlossen werden, war noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Bundesgerichtshof hat dazu die Auffassung vertreten, dabei die Laufzeiten mehrerer, noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Vertrages abgeschlossener Anschluß-Bierlieferungsverträge zusammenzurechnen ist (NJW 1972, 1459; NJW 1974, 2089; WM 1975, 850); er fügt aber hinzu, daß dies letztlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt (NJW-RR 1990, 816). Dem wurde vom Götz (in BB 1990, 1217 ff [1219]) entgegengehalten, daß man sich aber fragen müsse, warum ein Gastwirt, der bereits an eine bestimmte Brauerei gebunden ist, nicht während der Laufzeit einer bereits bestehenden Bierbezugsvereinbarung erneut gegenüber derselben Brauerei eine verlängerte Bindung eingehen dürfen sollte, könne es doch keinen Unterschied machen, ob ein an dieselbe oder aber eine andere Brauerei gebundener oder aber vertraglich freier Gastwirt eine solche Entscheidung trifft. Diese Frage muß aber hier nicht abschließend beantwortet werden, geht es doch nur um die Beurteilung der überwiegend wahrscheinlichen Ungültigkeit einer derartigen Bezugsverlängerung (Vereinbarung vom 10.10./24.10.1975) bzw Erneuerung und Bestätigung der noch aufrechten Bezugsverpflichtung für die Zukunft (Vereinbarungen vom 15.2.1980, 3.3.1984 und 24.5.1988), wobei es sich bei den letztgenannten Verträgen jeweils um eine "Vertragswiederholung" (bezüglich der noch aufrechten Bezugsverpflichtung des Gastwirtes) bzw um eine "Zusatzvereinbarung" (bezüglich der erneuten Gegenleistung der Klägerin) handelt vergleiche dazu Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins 634). So wie die Sittenwidrigkeit eines einzelnen Bierbezugsvertrages stets an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist, wird auch die Frage, ob die Laufzeit mehrerer jeweils noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Vertrages abgeschlossener "Anschluß-Bierlieferungsverträge" bei der Beurteilung des zeitlichen Übermaßes der Bindung zusammenzurechnen ist oder nicht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen, also vor allem davon, ob in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirtes gewahrt war oder nicht. Ganz allgemein wird man dabei sagen können, daß solche Anschlußverträge umso eher einheitlich mit dem Grundvertrag zu beurteilen sein werden, je nahtloser sie mit ihrem Abschlußdatum an dasjenige des Grundvertrages anschließen; je mehr sie aber zeitlich gegen Ende der bestehenden Bezugsverpflichtung abgeschlossen werden, umso mehr spricht dafür, daß der Gastwirt mit dem bestehenden Vertragsverhältnis zufrieden ist und sich daher an den bewährten Geschäftspartner länger binden oder die bestehende Bindung jedenfalls akzeptieren will, sie also nicht als unerträgliche Abhängigkeit von der Brauerei empfindet. Konkrete Gründe, warum dies im vorliegenden Fall auf die Kooperationsvereinbarung vom 24.5.1988 etwa nicht zutreffen sollte, hat die Beklagte gar nicht ins Treffen geführt. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß Leopold H***** die noch ausständige mengenmäßige Bezugsverpflichtung ohne jede Knebelung akzeptiert und bestätigt hat.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach die Bezugsverpflichtung des Gastwirtes weder derzeit ungültig, noch wird eine solche Teilnichtigkeit bezüglich des Übermaßes in naher Zukunft eintreten. Mangels verläßlicher Grundlagen für die vorzunehmende Interessenabwägung steht aber demgegenüber auch nicht mit Sicherheit fest, daß die jetzt nur noch mengenmäßig bestimmte Bierbezugsverpflichtung des Gastwirtes infolge ihrer zeitlichen Ausdehnung unter keinen Umständen noch vor Erreichen der gesamten ausständigen Abnahmemengen von 903 hl Bier sittenwidrig werden kann, zeigt sich doch schon, daß selbst die ursprüngliche Prognose der Vertragsparteien, der Gastwirt werde 2200 hl Bier in 10 Jahren bzw 2700 hl Bier in 15 Jahren abehmen können, falsch war; umso weniger läßt sich daher derzeit abschätzen, welchen Zeitraum der Gastwirt zur Abnahme der noch ausstehenden 903 hl Bier überhaupt noch benötigen wird. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Vertragsbestimmung unter Bedachtnahme auf die Parteieninteressen infolge ihrer zeitlichen Ausdehnung nicht doch noch vor Erreichen der gesamten ausstehenden Abnahmemenge sittenwidrig werden könnte. Das auf Untersagung der Bierbelieferung der Gaststätte bis zur Abnahme weiterer 903 hl Bier bei der klagenden Partei gerichtete Sicherungsbegehren ist daher mit Recht abgewiesen worden.
Im übrigen hat aber die Beklagte den Gastwirt in Wettbewerbsabsicht zum Vertragsbruch verleitet, ohne daß sie dessen mit der Klägerin abgeschlossene Verträge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig ansehen konnte und durfte. Sie hat damit gegen § 1 UWG verstoßen, weshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der soeben genannten Einschränkung wiederherzustellen war.Im übrigen hat aber die Beklagte den Gastwirt in Wettbewerbsabsicht zum Vertragsbruch verleitet, ohne daß sie dessen mit der Klägerin abgeschlossene Verträge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig ansehen konnte und durfte. Sie hat damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, weshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der soeben genannten Einschränkung wiederherzustellen war.
Da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat, unterlegen ist, beruht der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 43 Abs 2, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat, unterlegen ist, beruht der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 43, Absatz 2, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.