Rechtssatz RS0016686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016686
Geschäftszahl
3Ob600/82; 6Ob694/83; 8Ob628/91; 4Ob147/93
Entscheidungsdatum
02.11.1993
Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Bierbezugsverträgen auf ihre Sittenwidrigkeit kommt es auf das an, was hier im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, wie sich die in den einzelnen Verträgen enthaltene Bindung auf den konkreten Betrieb des Beklagten auswirkt (z.B. Bedarf nach Bier und anderen Getränken von Konkurrenzunternehmen), wie die Gegenleistungen im Hinblick auf die Größe des Gastbetriebes und die sonst bestehenden Kreditmöglichkeiten (Kreditsicherungsmöglichkeiten, Konditionen usw.) zu bewerten sind. Weiters ist zu bedenken, daß die Abzahlungen der faktisch gewährten Kredite und Raten in einer Weise ermöglicht wurde, die teilweise dem erzielten Geschäftserfolg entsprach.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 600/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 600/82
- 6 Ob 694/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 694/83
Vgl auch; Beisatz: Die Interessen der Brauerei sind umso höher anzusetzen, je bedeutsamer ihre Gegenleistung für die Bindung und je geringer die Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Vertragspartners ist. (T1) Veröff: SZ 56/144
- 8 Ob 628/91
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 628/91
nur: Bei der Beurteilung von Bierbezugsverträgen auf ihre Sittenwidrigkeit kommt es auf das an, was hier im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. (T2) Veröff: JBl 1992,517 = RdW 1992,236
- 4 Ob 147/93
Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 147/93
Beisatz: Nur aus dem Inhalt der Verträge selbst ergibt sich noch nicht, welche Risken der Gastwirt damit wirklich aus sich genommen hat und welchen Wert die Gegenleistungen der Brauerei wirklich hatten. (T3) Veröff: SZ 66/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016686
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00600_8200000_001