Josefine D, die Mutter der Beklagten, betrieb ein Gasthaus in B bis 1972; in diesem Jahre übernahm es die Beklagte, die auf Grund des Schenkungsvertrages vom 9. 7. 1976 auch Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 81 KG B, auf der sich das Gasthaus befindet, wurde. Mit Schreiben vom 9. 9. 1970 erklärte sich die klagende Brauerei bereit, für das Gasthaus die gesamte Buffetanlage einschließlich Gläserschrank und Abwaschunterbau im Wert von 65 116 S leihweise unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß die Anlage von Josefine D versichert und instand gehalten werde und Josefine D sich überdies zum ausschließlichen Bezug von von der klagenden Partei gebrautem Bier und den von der klagenden Partei erzeugten oder vertriebenen alkoholfreien Getränken auf die Dauer von 20 Jahren verpflichte. Damit erklärte sich die Mutter der Beklagten einverstanden. Außerdem wurde in einem von ihr, der Beklagten und Herlinde D unterfertigten Schreiben vom 1. 10. 1970 zum Ausdruck gebracht, man freue sich über das Schreiben der klagenden Partei vom 9. 9. 1970 und hoffe auf eine gute Zusammenarbeit. Tatsächlich wurde der Vertrag von beiden Seiten etwa zehn Jahre lang ordnungsgemäß eingehalten. 1980 begann die Beklagte mit dem groß angelegten und grundlegenden Umbau des Gasthauses, das hiedurch völlig verändert und erheblich vergrößert wurde. So ließ die Beklagte Appartements und zusätzliche Fremdenzimmer einrichten und vergrößerte auch das Restaurant erheblich. Hiedurch stieg der Umsatz - allerdings nur infolge vermehrten Speisenabsatzes - auf das Drei- bis Vierfache. Die Beklagte spezialisierte den Betrieb als Speiserestaurant, wobei drei Viertel des Umsatzes durch die Verabreichung von Speisen erreicht werden, während der Umsatz bei Bier und alkoholfreien Getränken etwa gleich geblieben ist. Im Zuge des Umbaues im Herbst 1980 trat die Beklagte an die klagende Partei mit dem Ansinnen heran, ihr ein zusätzliches Anbot als Gegenleistung für den Getränkebezug zu unterbreiten. Es kam in der Folge in ihrem Lokal zu einer Besprechung zwischen ihrem Ehemann, Hugo Z, dem sie die Verhandlungsführung überlassen hatte, und zwei Vertretern der klagenden Partei. Dabei wurde insbesondere auch erörtert, daß der Bezugsvertrag erst 1990 auslaufen werde. Die klagende Partei erklärte sich zur leihweisen Überlassung von Gasthausinventar im weiteren Wert von 150 000 S bereit, wobei sie von der Vorstellung ausging, daß die Beklagte die Auswahl treffen werde. Die Beklagte äußerte sich zu diesem Angebot selbst nicht; ihr Ehegatte bedankte sich hiefür, ohne allerdings ausdrücklich zuzustimmen. Er erkundigte sich vielmehr nach den Folgen, sollte es zu keiner Einigung kommen; die Vertreter der klagenden Partei bedeuteten ihm, daß der Vertrag bis 1990 laufe und die Beklagte ohnedies keine Möglichkeit habe "auszusteigen". Als dies erörtert wurde, war auch die Beklagte zugegen. Etwas später erkundigte sich der Ehegatte der Beklagten bei der klagenden Partei, ob sie zur Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen im Betrag von 1 Mio. S neben der schon erklärten Zusage bereit sei. Das wurde von seiten der klagenden Partei nicht zuletzt auch im Hinblick auf die hohe bücherliche Belastung der Liegenschaft (9 Mio. S) abgelehnt. Auch damals stand die klagende Partei nach wie vor zu ihrem bereits erklärten Angebot und wies erneut auf das aufrechte Vertragsverhältnis hin. Inzwischen hatte sich nämlich die Beklagte wegen der Bürgschaftsübernahme bei der Bierbrauerei F erkundigt. Deren Vorstand, Dr. Walter I, hatte der Beklagten versichert, der Bezugsvertrag mit der klagenden Partei sei sittenwidrig und es sei ein leichtes, aus dem Vertrag auszusteigen. Die Beklagte vertraute auf die Richtigkeit dieses Hinweises und schloß mit der Bierbrauerei F einen neuen Bezugsvertrag ab, mit dem sich diese zur Übernahme der Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. S verpflichtete. Einen schon mit der klagenden Partei vereinbarten Termin ließ die Beklagte deshalb unbesucht.Josefine D, die Mutter der Beklagten, betrieb ein Gasthaus in B bis 1972; in diesem Jahre übernahm es die Beklagte, die auf Grund des Schenkungsvertrages vom 9. 7. 1976 auch Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 81 KG B, auf der sich das Gasthaus befindet, wurde. Mit Schreiben vom 9. 9. 1970 erklärte sich die klagende Brauerei bereit, für das Gasthaus die gesamte Buffetanlage einschließlich Gläserschrank und Abwaschunterbau im Wert von 65 116 S leihweise unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß die Anlage von Josefine D versichert und instand gehalten werde und Josefine D sich überdies zum ausschließlichen Bezug von von der klagenden Partei gebrautem Bier und den von der klagenden Partei erzeugten oder vertriebenen alkoholfreien Getränken auf die Dauer von 20 Jahren verpflichte. Damit erklärte sich die Mutter der Beklagten einverstanden. Außerdem wurde in einem von ihr, der Beklagten und Herlinde D unterfertigten Schreiben vom 1. 10. 1970 zum Ausdruck gebracht, man freue sich über das Schreiben der klagenden Partei vom 9. 9. 1970 und hoffe auf eine gute Zusammenarbeit. Tatsächlich wurde der Vertrag von beiden Seiten etwa zehn Jahre lang ordnungsgemäß eingehalten. 1980 begann die Beklagte mit dem groß angelegten und grundlegenden Umbau des Gasthauses, das hiedurch völlig verändert und erheblich vergrößert wurde. So ließ die Beklagte Appartements und zusätzliche Fremdenzimmer einrichten und vergrößerte auch das Restaurant erheblich. Hiedurch stieg der Umsatz - allerdings nur infolge vermehrten Speisenabsatzes - auf das Drei- bis Vierfache. Die Beklagte spezialisierte den Betrieb als Speiserestaurant, wobei drei Viertel des Umsatzes durch die Verabreichung von Speisen erreicht werden, während der Umsatz bei Bier und alkoholfreien Getränken etwa gleich geblieben ist. Im Zuge des Umbaues im Herbst 1980 trat die Beklagte an die klagende Partei mit dem Ansinnen heran, ihr ein zusätzliches Anbot als Gegenleistung für den Getränkebezug zu unterbreiten. Es kam in der Folge in ihrem Lokal zu einer Besprechung zwischen ihrem Ehemann, Hugo Z, dem sie die Verhandlungsführung überlassen hatte, und zwei Vertretern der klagenden Partei. Dabei wurde insbesondere auch erörtert, daß der Bezugsvertrag erst 1990 auslaufen werde. Die klagende Partei erklärte sich zur leihweisen Überlassung von Gasthausinventar im weiteren Wert von 150 000 S bereit, wobei sie von der Vorstellung ausging, daß die Beklagte die Auswahl treffen werde. Die Beklagte äußerte sich zu diesem Angebot selbst nicht; ihr Ehegatte bedankte sich hiefür, ohne allerdings ausdrücklich zuzustimmen. Er erkundigte sich vielmehr nach den Folgen, sollte es zu keiner Einigung kommen; die Vertreter der klagenden Partei bedeuteten ihm, daß der Vertrag bis 1990 laufe und die Beklagte ohnedies keine Möglichkeit habe "auszusteigen". Als dies erörtert wurde, war auch die Beklagte zugegen. Etwas später erkundigte sich der Ehegatte der Beklagten bei der klagenden Partei, ob sie zur Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen im Betrag von 1 Mio. S neben der schon erklärten Zusage bereit sei. Das wurde von seiten der klagenden Partei nicht zuletzt auch im Hinblick auf die hohe bücherliche Belastung der Liegenschaft (9 Mio. S) abgelehnt. Auch damals stand die klagende Partei nach wie vor zu ihrem bereits erklärten Angebot und wies erneut auf das aufrechte Vertragsverhältnis hin. Inzwischen hatte sich nämlich die Beklagte wegen der Bürgschaftsübernahme bei der Bierbrauerei F erkundigt. Deren Vorstand, Dr. Walter römisch eins, hatte der Beklagten versichert, der Bezugsvertrag mit der klagenden Partei sei sittenwidrig und es sei ein leichtes, aus dem Vertrag auszusteigen. Die Beklagte vertraute auf die Richtigkeit dieses Hinweises und schloß mit der Bierbrauerei F einen neuen Bezugsvertrag ab, mit dem sich diese zur Übernahme der Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. S verpflichtete. Einen schon mit der klagenden Partei vereinbarten Termin ließ die Beklagte deshalb unbesucht.
Die klagende Partei hatte der Mutter der Beklagten 1970 bei Vertragsbeginn eine komplette Schankanlage im Wert von 65 116 S leihweise zur Verfügung gestellt. Daraus errechnet sich unter Zugrundlegung des damals üblichen Zinsfußes von 8% für Privatkredite, bezogen auf die Vertragsdauer, eine Annuität von 6632 S. Die klagende Partei sicherte sich um diesen Einsatz einen jährlichen Durchschnittsabsatz von 105 hl a 620 S. Infolge Erhöhung der Kreditzinsrate auf 10% pa. betrug die Annuität in der Folge sogar 10 597 S. Die von der klagenden Partei der Beklagten angebotene Verbesserung des Vertrages um 150 000 S für die restliche Vertragsdauer (= zehn Jahre) bedeutet unter Bedachtnahme auf den Kreditzinsfuß von derzeit 13% eine Annuität von 27 643 S.
In der Zeit von Ostern 1981 (Eröffnung des umgebauten Lokales) bis Ende Oktober 1981 bezog die Beklagte 41 hl Bier und 20 hl alkoholfreie Getränke, jedoch nicht von der klagenden Partei. Durch diesen Umsatzverlust erleidet die klagende Partei einen Schaden von 27 753.85 S.
Die klagende Partei begehrte zuletzt die Feststellung, die Beklagte sei schuldig, bei der klagenden Partei für das Gasthaus in B das gesamte dort zum Ausschank gelangende Bier sowie die alkoholfreien Getränke, soweit sie von der klagenden Partei erzeugt und vertrieben werden, Zug um Zug gegen die leihweise Überlassung von Gasthausinventar im Wert von 150 000 S zuzüglich 18% Umsatzsteuer nach Wahl der Beklagten kaufweise zu beziehen, und den Ersatz ihres mit 27 753.85 S bezifferten Schadens.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, sie sei infolge des Umbaues zur Kündigung des Bierlieferungsvertrages, der überdies sittenwidrig sei, berechtigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, Dauerschuldverhältnisse könnten zwar aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden, doch könne sich kein Vertragspartner auf die Änderung einer als dauernd vorausgesetzten Sachlage berufen, sofern mit der Möglichkeit einer solchen Änderung zu rechnen gewesen sei. Mit einer Lokalvergrößerung habe die Beklagte jedenfalls rechnen müssen; überdies sei damit eine Umsatzsteigerung bei den betroffenen Getränken ohnedies nicht eingetreten. Die ao. Kündigung sei der Beklagten deshalb verwehrt. Der Bezugsvertrag sei auch nicht sittenwidrig, weil die beiderseitigen Leistungen einander angemessen seien. Die Beklagte sei im übrigen durch das zusätzliche Angebot, zu dem die klagende Partei gar nicht verpflichtet gewesen sei, sogar begünstigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, die Bezugsverträge könnten aus wichtigen Gründen einseitig aufgelöst werden, wenn einem der Vertragsteile die Aufrechterhaltung des Schuldverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Der Eintritt eines Sachverhaltes, mit dem schon bei Vertragsabschluß habe gerechnet werden müssen, und von den Parteien in Kauf genommene Veränderungen bildeten keinen solchen wichtigen Grund. Es sei nicht einzusehen, daß selbst eine Absatzsteigerung als ein wichtiger Grund zu beurteilen sei. Beim Bierbezugsvertrag sei es typisch, daß der Bedarf noch unbestimmt sei. Der Wegfall des Vertragszweckes mache ihn anfechtbar. Eine Änderung der Sachlage, mit deren Eintritt die Partei als möglich gerechnet habe, rechtfertige die Anwendung der Umstandsklausel noch nicht. Im Schreiben vom 1. 10. 1970, das auch die Beklagte unterzeichnet habe, sei übrigens auf den Umbau und die damit verbundene Betriebserweiterung geradezu hingewiesen worden. Der Ansicht der Beklagten, der Bezugsvertrag sei infolge krassen Mißverhältnisses zwischen ihrer Bindung und der Gegenleistung der klagenden Partei sittenwidrig, sei entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Vertrags keineswegs eine bestimmte Abnahmeverpflichtung, sondern bloß die Bezugsbindung sei, die die Brauerei üblicherweise durch die Bereitstellung von Leihinventar oder durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen abgelte. Berücksichtige man die Zusage der klagenden Partei, weiteres Inventar leihweise zur Verfügung zu stellen, und das Ausmaß der Rabattwirkung ihrer Leistungen, bestehe das von der Beklagten behauptete Mißverhältnis zu ihren Lasten nicht. Da die Beklagte keine Abnahmeverpflichtung übernommen habe, könne von einer sittenwidrigen Knebelung nicht gesprochen werden. Auch dem Einwand, die Beklagte müsse für die von ihrer Mutter eingegangene Verbindlichkeit nicht einstehen, komme keine Berechtigung zu. Abgesehen davon, daß die Beklagte ihr Einverständnis in dem auch von ihr unterzeichneten Schreiben vom 9. 9. 1970 zum Ausdruck gebracht habe, habe sie den Vertrag nach Übernahme des Gasthauses zirka zehn Jahre hindurch klaglos eingehalten. Wenngleich die Bestimmung des § 1409 ABGB nicht auch die Verpflichtung, ein Dauerschuldverhältnis nach der Übernahme fortzusetzen, in sich begreife, könne doch kein Zweifel bestehen, daß die Beklagte, die den Inhalt des Bezugsvertrages von Anfang an gekannt habe, Vertragspartnerin der klagenden Partei sei. Die Anfechtung des Vertrages gemäß § 934 ABGB sei ausgeschlossen, weil der Vertrag für die Beklagte ein Handelsgeschäft sei; die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kämen nicht zur Anwendung, weil die Beklagte Unternehmerin iS des § 1 Abs. 1 KSchG und der Vertrag überdies vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sei. Auch die Schadensberechnung des Erstgerichtes sei unbedenklich.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, die Bezugsverträge könnten aus wichtigen Gründen einseitig aufgelöst werden, wenn einem der Vertragsteile die Aufrechterhaltung des Schuldverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Der Eintritt eines Sachverhaltes, mit dem schon bei Vertragsabschluß habe gerechnet werden müssen, und von den Parteien in Kauf genommene Veränderungen bildeten keinen solchen wichtigen Grund. Es sei nicht einzusehen, daß selbst eine Absatzsteigerung als ein wichtiger Grund zu beurteilen sei. Beim Bierbezugsvertrag sei es typisch, daß der Bedarf noch unbestimmt sei. Der Wegfall des Vertragszweckes mache ihn anfechtbar. Eine Änderung der Sachlage, mit deren Eintritt die Partei als möglich gerechnet habe, rechtfertige die Anwendung der Umstandsklausel noch nicht. Im Schreiben vom 1. 10. 1970, das auch die Beklagte unterzeichnet habe, sei übrigens auf den Umbau und die damit verbundene Betriebserweiterung geradezu hingewiesen worden. Der Ansicht der Beklagten, der Bezugsvertrag sei infolge krassen Mißverhältnisses zwischen ihrer Bindung und der Gegenleistung der klagenden Partei sittenwidrig, sei entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Vertrags keineswegs eine bestimmte Abnahmeverpflichtung, sondern bloß die Bezugsbindung sei, die die Brauerei üblicherweise durch die Bereitstellung von Leihinventar oder durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen abgelte. Berücksichtige man die Zusage der klagenden Partei, weiteres Inventar leihweise zur Verfügung zu stellen, und das Ausmaß der Rabattwirkung ihrer Leistungen, bestehe das von der Beklagten behauptete Mißverhältnis zu ihren Lasten nicht. Da die Beklagte keine Abnahmeverpflichtung übernommen habe, könne von einer sittenwidrigen Knebelung nicht gesprochen werden. Auch dem Einwand, die Beklagte müsse für die von ihrer Mutter eingegangene Verbindlichkeit nicht einstehen, komme keine Berechtigung zu. Abgesehen davon, daß die Beklagte ihr Einverständnis in dem auch von ihr unterzeichneten Schreiben vom 9. 9. 1970 zum Ausdruck gebracht habe, habe sie den Vertrag nach Übernahme des Gasthauses zirka zehn Jahre hindurch klaglos eingehalten. Wenngleich die Bestimmung des Paragraph 1409, ABGB nicht auch die Verpflichtung, ein Dauerschuldverhältnis nach der Übernahme fortzusetzen, in sich begreife, könne doch kein Zweifel bestehen, daß die Beklagte, die den Inhalt des Bezugsvertrages von Anfang an gekannt habe, Vertragspartnerin der klagenden Partei sei. Die Anfechtung des Vertrages gemäß Paragraph 934, ABGB sei ausgeschlossen, weil der Vertrag für die Beklagte ein Handelsgeschäft sei; die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kämen nicht zur Anwendung, weil die Beklagte Unternehmerin iS des Paragraph eins, Absatz eins, KSchG und der Vertrag überdies vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sei. Auch die Schadensberechnung des Erstgerichtes sei unbedenklich.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge und änderte die Urteile der Vorinstanzen insoweit ab, als er die Bezugsbindung der Beklagten nur bis zum 9. 9. 1985 feststellte und das Mehrbegehren abwies.