Rechtssatz RS0079318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079318
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Das bewußte, zu Wettbewerbszwecken erfolgende Hinwirken eines Dritten darauf, daß jemand vertragsbrüchig wird, widerspricht auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel den Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und verstößt daher im Sinne des § 1 UWG gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.Das bewußte, zu Wettbewerbszwecken erfolgende Hinwirken eines Dritten darauf, daß jemand vertragsbrüchig wird, widerspricht auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel den Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und verstößt daher im Sinne des Paragraph eins, UWG gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.
BGH vom 17.02.1956, I ZR 57/54; Veröff: NJW 1956,909BGH vom 17.02.1956, römisch eins ZR 57/54; Veröff: NJW 1956,909
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079318
Dokumentnummer
JJR_19931102_OGH0002_0040OB00147_9300000_003