Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht die Begehungsgefahr unrichtig beurteilt hat; er ist auch berechtigt.Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht die Begehungsgefahr unrichtig beurteilt hat; er ist auch berechtigt.
Wie jeder klagbare Unterlassungsanspruch ist auch der Unterlassungsanspruch nach dem UWG nicht Sanktion für begangene Rechtsverletzungen, sondern Vorsorge gegen künftig drohende (JBl 1988, 655). Dem Klageberechtigten steht der Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF der Novelle 1977) - drohend bevorstehen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85; SZ 53/147; ÖBl 1978, 102; ÖBl 1983, 129; ÖBl 1989, 56; ÖBl 1991, 105 und 108 ua). Auch bloße Vorbereitungshandlungen können daher einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist; ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen; auf die subjektive Sicht des Betroffenen kommt es dabei nicht an (ÖBl 1989, 56).Wie jeder klagbare Unterlassungsanspruch ist auch der Unterlassungsanspruch nach dem UWG nicht Sanktion für begangene Rechtsverletzungen, sondern Vorsorge gegen künftig drohende (JBl 1988, 655). Dem Klageberechtigten steht der Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG; Paragraph 147, Absatz eins, PatG in der Fassung der Novelle 1977) - drohend bevorstehen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85; SZ 53/147; ÖBl 1978, 102; ÖBl 1983, 129; ÖBl 1989, 56; ÖBl 1991, 105 und 108 ua). Auch bloße Vorbereitungshandlungen können daher einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist; ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen; auf die subjektive Sicht des Betroffenen kommt es dabei nicht an (ÖBl 1989, 56).
Während gegen den, der bereits gegen das UWG verstoßen hat, die Vermutung spricht, daß er hiezu neuerdings geneingt sein werde (ÖBl 1981, 45; ÖBl 1992, 42 uva), so daß der Beklagte dafür, daß keine Wiederholungsgefahr besteht, beweis(bescheinigungs-)pflichtig ist (ÖBl 1981, 122; ÖBl 1992, 42 uva), ist die bei vorbeugenden Unterlassungsklagen erforderliche Begehungsgefahr, also eine ausreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Eingriffsverhaltens, vom Anspruchswerber zu behaupten und gegebenenfalls auch zu beweisen (JBl 1988, 655; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 505 f).
Im vorliegenden Fall ist der Klägerin zwar die ihr obliegende Bescheinigung nicht gelungen, daß der Beklagte bereits durch Anbieten, Verkaufen und Vertreiben von Textilien mit dem gefälschten Kennzeichen "Boss" gegen ihre Kennzeichenrechte verstoßen hat. Sie hat sich aber im wesentlichen auch darauf berufen, daß die Ergebnisse der Hausdurchsuchung im Strafverfahren den Schluß zuließen, daß der Beklagte solche Textilien in großen Mengen importiert habe. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, daß das Erstgericht der Aussage des Beklagten, daß ihm die mit dem gefälschten Warenzeichen versehenen Textilien aus Anlaß der Lieferung bestellter anderer Ware aufgrund eines Verpackungsfehlers mitgeliefert worden seien, keinen Glauben geschenkt hat. Der Klägerin ist damit aber die Bescheinigung gelungen, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art nach Österreich importiert hat. Bescheinigt ist weiters, daß der Beklagte diese Textilien in den ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen eingelagert hat. Unter diesen Umständen muß aber bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß der Beklagte diese Ware alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Während nämlich der Nachweis (die Bescheinigung) konkreter Vorbereitungshandlungen Tatfrage ist, gehört es zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob daraus die Gefahr unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzungen abgeleitet werden kann (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 212 Rz 260 EinlUWG).
In Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen war daher die einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.