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Rechtssatz RS0078120×

Rechtssatz RS0078120

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078120

Geschäftszahl

4Ob326/60; 4Ob338/70; 4Ob74/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Rechtssatz

Die Ausübung einer wirtschaftlichen Machtstellung wird erst dann unsittlich, wenn der Zweck unsittlich ist oder wenn die angewendeten Mittel ihrer Natur nach unerlaubt sind oder nach der Art ihrer Anwendung gegen die sittlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise verstoßen. Kontrahierungszwang besteht in der Regel nur in den Fällen, in welchen er gesetzlich vorgesehen ist oder wo es sich um Bedarfsgüter des täglichen Lebens handelt, die an jedermann abzugeben sind. Eine Monopolstellung verpflichtet nicht zum Vertragsabschluß mit Zwischenhändlern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 326/60
    Entscheidungstext OGH 05.07.1960 4 Ob 326/60
    Veröff: SZ 33/74
  • 4 Ob 338/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 4 Ob 338/70
    Beisatz: Ablehnung eines Inseratenauftrages durch eine Fachzeitschrift. (T1) Veröff: ÖBl 1971,12
  • 4 Ob 74/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 74/94
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0078120

Dokumentnummer

JJR_19600705_OGH0002_0040OB00326_6000000_001