Die Klägerin begehrt das Urteil, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1.) Plakatierungsaufträge der Klägerin zu den gleichen Bedingungen und Provisionen wie solche anderer Werbungsmittler entgegenzunehmen und auszuführen, auch wenn der Auftraggeber der Klägerin vorher direkter Vertragspartner der Beklagten gewesen sei, in eventu festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Entgegennahme und Ausführung von Aufträgen, die ihr die Klägerin erteilen sollte, abzulehnen, auch wenn der Auftraggeber der Klägerin vorher direkter Vertragspartner der Beklagten gewesen sei, ferner
2.) der Klägerin den Betrag von 10.000 S samt 5% Zinsen seit dem Klagstag zu zahlen, und zwar unter Anführung folgender Behauptungen:
Die Klägerin sei eine Werbeagentur; Gegenstand derselben sei die treuhänderische Beratung werbungtreibender Unternehmungen, die Mitarbeit an absatzwirtschaftlichen Aufgaben im Sinne des Marketing, die Planung und Durchführung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Gestaltung, Herstellung und Streuung von Werbemitteln sowie Marktforschung, Werbemittel- und Werbeträgerforschung. Im Auftrag der C.-GesmbH. habe die Klägerin der Beklagten einen Plakatierungsauftrag in allen Bundesländern, 2500 Stück monatlich im 4-Bogen-Format, und Plakatierung an Großflächen erteilt. Die Beklagte habe den Auftrag mit der Begründung nicht entgegengenommen, sie stehe mit der C.-GesmbH. seit mehreren Jahren in direkter Geschäftsverbindung und wolle diese Verbindung aus grundsätzlichen Erwägungen auch weiter pflegen. Die Beklagte übe dadurch, daß sie es verstanden habe, sämtliche Plakatierungsflächen Österreichs unter Ausschluß Wiens in ihre Verfügungsgewalt zu bekommen, ein Monopol aus, weil Plakatierungen in Österreich außerhalb von Wien nur über die Beklagte veranlaßt werden könnten. Eine Monopolstellung verpflichte aber zur gleichmäßigen Belieferung aller in Betracht kommenden Abnehmer, bedeute also für den Monopolisten Kontrahierungszwang. Dieses Gebot der Gleichbehandlung habe die Beklagte verletzt. Sie nütze auch ihr Plakatierungsmonopol dahin sittenwidrig aus, daß sie Aufträge von Werbeagenturen nicht entgegennehme, wenn der Kunde seinerzeit durch die Beklagte selbst werbemäßig versorgt wurde, und den Werbeagenturen in vielen Fällen die handelsübliche Provision für die Vermittlung von Werbungsaufträgen verweigere. Die C.-GesmbH. habe sich nach Ablehnung des Auftrages der Klägerin unmittelbar an die Beklagte gewendet, ihr Auftrag sei entgegengenommen worden und werde auch ausgeführt im Hinblick auf das mit grundsätzlichen Erwägungen begrundete sittenwidrige Verhalten der Beklagten sei mit Wiederholungsgefahr zu rechnen. Der Plakatierungsauftrag der C.- GesmbH. habe einen Wert von mindestens 100.000 S, die übliche Provision der Werbeagenturen betrage 10%. Somit sei der Klägerin durch die sittenwidrige Weigerung der Beklagten, den Plakatierungsauftrag zu erfüllen, ein Betrag von 10.000 S entgangen, wofür die Beklagte aufzukommen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seinen Feststellungen zufolge steht die C.-GesmbH. seit ihrem Auftreten auf dem österreichischen Markt um 1953 mit der Beklagten in Geschäftsverbindung und erteilt ihr seitdem Plakatierungsaufträge. Die Zuführung der C.-GesmbH. hat seinerzeit ein Vertreter der Beklagten bewirkt; dieser genießt hiefür Kundenschutz und bekommt Provision.
Durch die Auftragserteilung im Namen der C.-GesmbH. zur Plakatierung im bisherigen Umfang und in der bisherigen Aufteilung sei die Klägerin nur Vermittlerin im Sinne des Handelsagentengesetzes, so daß sie nur gegen ihren Auftraggeber, die C.-GesmbH., Ansprüche habe. Gegen die Beklagte erwerbe die Klägerin Provisionsansprüche nur, wenn ihr die Beklagte solche ausdrücklich oder stillschweigend zusichere. Werde nun der Inhaber einer Monopolstellung zum Kontrahierungszwang und damit zum Vertragsabschluß unter Provisionszusage verhalten, so werde er in seiner eigenen Werbung erheblich behindert. Er könne nämlich den von ihm selbst bestellten Agenten nicht mehr die Rechte der §§ 7 und 8 HAG. einräumen oder setze sich der Gefahr aus, daß er Ansprüche nach den §§ 7 und 8 HAG. und solche nach § 29 dieses Gesetzes zu befriedigen habe. Wenn daher auch vollständigem Monopol die Einschaltung eines Vermittlers abgelehnt werde, so liege darin kein Verstoß gegen die guten Sitten "sondern nur die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen. Es erübrige sich daher die Prüfung der Frage, inwieweit die Beklagte eine beherrschende Marktstellung habe und inwieweit bei einem Monopol an Plakatierungsfläche ein Kontrahierungszwang bestehe.Durch die Auftragserteilung im Namen der C.-GesmbH. zur Plakatierung im bisherigen Umfang und in der bisherigen Aufteilung sei die Klägerin nur Vermittlerin im Sinne des Handelsagentengesetzes, so daß sie nur gegen ihren Auftraggeber, die C.-GesmbH., Ansprüche habe. Gegen die Beklagte erwerbe die Klägerin Provisionsansprüche nur, wenn ihr die Beklagte solche ausdrücklich oder stillschweigend zusichere. Werde nun der Inhaber einer Monopolstellung zum Kontrahierungszwang und damit zum Vertragsabschluß unter Provisionszusage verhalten, so werde er in seiner eigenen Werbung erheblich behindert. Er könne nämlich den von ihm selbst bestellten Agenten nicht mehr die Rechte der Paragraphen 7 und 8 HAG. einräumen oder setze sich der Gefahr aus, daß er Ansprüche nach den Paragraphen 7 und 8 HAG. und solche nach Paragraph 29, dieses Gesetzes zu befriedigen habe. Wenn daher auch vollständigem Monopol die Einschaltung eines Vermittlers abgelehnt werde, so liege darin kein Verstoß gegen die guten Sitten "sondern nur die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen. Es erübrige sich daher die Prüfung der Frage, inwieweit die Beklagte eine beherrschende Marktstellung habe und inwieweit bei einem Monopol an Plakatierungsfläche ein Kontrahierungszwang bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge und stellte fest, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt. Die Klägerin sei ebenso zu behandeln wie ein Zwischenhändler; so wie dieser die Waren vom Erzeuger übernehme und an den Kleinverkäufer oder Einzelverbraucher weitergebe, habe die Klägerin den Werbeauftrag von der C.-GesmbH. übernommen und an die Beklagte weitergeben wollen, also auch nur eine Vermittlerrolle innegehabt. In dieser Eigenschaft könne sie sich aber auf eine angebliche Monopolstellung der Beklagten und einen daraus abgeleiteten Abschlußzwang nicht berufen. Habe aber die Beklagte durch die Auftragsverweigerung nicht rechtswidrig gehandelt, sei sie auch zum Ersatz der hiedurch angeblich entgangenen Provision der Klägerin nicht verpflichtet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.