Rechtssatz RS0016146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016146
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Ist bescheinigt, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art ( gefälschte "Boss"-Bekleidung ) nach Österreich importiert und in seinen Geschäftsräumen eingelagert hat, muß bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß er sie alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Es gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob daraus die Gefahr unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzungen abgeleitet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016146
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00074_9400000_001