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Rechtssatz RS0016146×

Rechtssatz RS0016146

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016146

Geschäftszahl

4Ob74/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Rechtssatz

Ist bescheinigt, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art ( gefälschte "Boss"-Bekleidung ) nach Österreich importiert und in seinen Geschäftsräumen eingelagert hat, muß bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß er sie alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Es gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob daraus die Gefahr unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzungen abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 74/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00074_9400000_001