Rechtssatz RS0106876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106876
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Norm
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
Rechtssatz
Die Wettbewerbsbeschränkung, die Handelsbeeinträchtigung und die Spürbarkeit sind in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, ihrer Zwecke und Wirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung des kumulativen Effekts etwa bestehender Parallelverträge zu prüfen. Ist der Markteinfluß mit Rücksicht auf die schwache Marktstellung der Beteiligten nur geringfügig, fällt die Vereinbarung nicht unter die Vorschrift des Art 85 Abs 1 EGV.Die Wettbewerbsbeschränkung, die Handelsbeeinträchtigung und die Spürbarkeit sind in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, ihrer Zwecke und Wirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung des kumulativen Effekts etwa bestehender Parallelverträge zu prüfen. Ist der Markteinfluß mit Rücksicht auf die schwache Marktstellung der Beteiligten nur geringfügig, fällt die Vereinbarung nicht unter die Vorschrift des Artikel 85, Absatz eins, EGV.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2362/96a
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
Veröff: SZ 69/238
- 6 Ob 322/00x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
Vgl auch
- 4 Ob 201/02s
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 201/02s
Vgl auch
- 16 Ok 45/05
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 45/05
Vgl auch; Beisatz: Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T1); Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106876
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02362_96A0000_009