Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, daß die Rabattverweigerung des Beklagten sehr wohl ihren Wettbewerb beeinflusse, werde doch durch sie die Hörfunkwerbung verteuert und so das Werbevolumen der Klägerin reduziert, so daß es zu einer Verschiebung der Marktlage im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern kommen könne. Es hätte daher die Wettbewerbsabsicht des Beklagten geprüft werden müssen. Dieser habe sich aber im Schreiben vom 15.3.1993 selbst darauf berufen, daß er mit der Rabattverweigerung die Absicht verfolgt habe, den Wettbewerb zugunsten kleinerer Zeitungsunternehmen zu beeinflussen bzw auf Kampagnen gegen seine Monopolstellung zu reagieren. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Die Klägerin stützt den zu sichernden Unterlassungsanspruch ausschließlich auf "wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, insbesondere auf § 1 UWG"; andere rechtliche Anspruchsgrundlagen sind demnach nicht mehr näher zu prüfen (SZ 47/11 mwN; MietSlg 38.776 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 104; WBl 1993, 195). Da sich das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten unter keinen der Spezialtatbestände der §§ 2 ff UWG subsumieren läßt, kommt von vornherein nur ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG in Betracht. Diese Bestimmung erfordert ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs", also in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26; ÖBl 1991, 13; 4 Ob 69,70/92). Verstöße gegen § 1 UWG können daher nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden (ÖBl 1992, 166; ecolex 1993, 537). Während jedoch die erweiterte Klageberechtigung gemäß § 14 UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine unbestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße": Köhler im Großkommentar zum UWG Rz 227 vor § 13 dUWG), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung ("......jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt [Mitbewerber].....") genügt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 188 f Rz 217 und 191 Rz 225 EinlUWG), setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmens- oder branchenbezogenen Wettbewerbsverstoß" (Köhler aaO Rz 228 vor § 13 dUWG) gegründet werden kann, das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1991, 13; ÖBl 1992, 166; ecolex 1993, 537).Die Klägerin stützt den zu sichernden Unterlassungsanspruch ausschließlich auf "wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, insbesondere auf Paragraph eins, UWG"; andere rechtliche Anspruchsgrundlagen sind demnach nicht mehr näher zu prüfen (SZ 47/11 mwN; MietSlg 38.776 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 104; WBl 1993, 195). Da sich das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten unter keinen der Spezialtatbestände der Paragraphen 2, ff UWG subsumieren läßt, kommt von vornherein nur ein Verstoß gegen die Generalklausel des Paragraph eins, UWG in Betracht. Diese Bestimmung erfordert ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs", also in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26; ÖBl 1991, 13; 4 Ob 69,70/92). Verstöße gegen Paragraph eins, UWG können daher nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des Paragraph 14, UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden (ÖBl 1992, 166; ecolex 1993, 537). Während jedoch die erweiterte Klageberechtigung gemäß Paragraph 14, UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine unbestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße": Köhler im Großkommentar zum UWG Rz 227 vor Paragraph 13, dUWG), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung ("......jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt [Mitbewerber].....") genügt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 188 f Rz 217 und 191 Rz 225 EinlUWG), setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmens- oder branchenbezogenen Wettbewerbsverstoß" (Köhler aaO Rz 228 vor Paragraph 13, dUWG) gegründet werden kann, das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1991, 13; ÖBl 1992, 166; ecolex 1993, 537).
Im vorliegenden Fall leitet die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch gerade nicht aus einem "marktbezogenen Wettbewerbsverstoß" des Beklagten ab, der sich nur oder auch gegen eine unbestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richtet, sondern aus einer vertrags- und/oder gesetzwidrigen Preisdiskriminierung, von der ausschließlich ihre eigene Zeitung betroffen ist; sie kann daher für ihren Standpunkt auch daraus nichts gewinnen, daß der Oberste Gerichtshof das Bestehen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Printmedien und elektronischen Medien in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen bereits bejaht hat (SZ 63/126; ÖBl 1992, 265), weil es in diesen Fällen nur um die Begründung der erweiterten Klageberechtigung des dort jeweils klagenden Medieninhabers eines Printmediums gemäß § 14 UWG gegangen war. Im vorliegenden Fall behauptet aber die Klägerin, daß sich das beanstandete Verhalten des Beklagten nur gegen sie und ihre Zeitung richte, weshalb sie als unmittelbar Verletzte in Ansehung der in Rede stehenden gewerblichen Leistung des Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu ihm stehen müßte. Das trifft aber auf die sogenannte "Preisdiskriminierung", also die ungleiche Behandlung von Kunden durch Berechnung verschiedener Preise für dieselbe Ware oder Leistung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 76), schon deshalb nicht zu, weil sich dabei der Anbieter und der Nachfrager jeweils nur auf ihren Marktstufen betätigen und daher keine Konkurrenten sind, mögen sich Diskriminierungen auch nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des Diskriminierten und auf den Leistungswettbewerb auswirken (Baumbach-Hefermehl aaO 500 Rz 303 zu § 1 dUWG). Im Fall einer Preisdiskriminierung müssen daher für die Bejahung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses stets noch besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, wie etwa eine Vernichtungsunterbietung mit dem Ziel, den Kunden vom Markt zu verdrängen (Baumbach-Hefermehl aaO 501 Rz 304 zu § 1 dUWG), oder eine täuschende Diskriminierung, bei welcher der Kunde oder bei heimlicher Unterbietung die Mitbewerber über die Preisgestaltung getäuscht werden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 305 zu § 1 dUWG), oder aber Diskriminierungen, bei denen multivertragliche oder gesetzliche Preisbindungen (Tarife) in der Absicht mißachtet werden, sich vor den vertrags- bzw gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 306 zu § 1 dUWG). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat aber die Klägerin im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet; sie lassen sich auch den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Die mit dem V.Ö.Z. und der Werbeagentur geschlossenen Verträge betreffen ja - ebenso wie die verfassungsgesetzlich gewährleistete RundfunkfreiheitIm vorliegenden Fall leitet die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch gerade nicht aus einem "marktbezogenen Wettbewerbsverstoß" des Beklagten ab, der sich nur oder auch gegen eine unbestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richtet, sondern aus einer vertrags- und/oder gesetzwidrigen Preisdiskriminierung, von der ausschließlich ihre eigene Zeitung betroffen ist; sie kann daher für ihren Standpunkt auch daraus nichts gewinnen, daß der Oberste Gerichtshof das Bestehen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Printmedien und elektronischen Medien in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen bereits bejaht hat (SZ 63/126; ÖBl 1992, 265), weil es in diesen Fällen nur um die Begründung der erweiterten Klageberechtigung des dort jeweils klagenden Medieninhabers eines Printmediums gemäß Paragraph 14, UWG gegangen war. Im vorliegenden Fall behauptet aber die Klägerin, daß sich das beanstandete Verhalten des Beklagten nur gegen sie und ihre Zeitung richte, weshalb sie als unmittelbar Verletzte in Ansehung der in Rede stehenden gewerblichen Leistung des Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu ihm stehen müßte. Das trifft aber auf die sogenannte "Preisdiskriminierung", also die ungleiche Behandlung von Kunden durch Berechnung verschiedener Preise für dieselbe Ware oder Leistung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 76), schon deshalb nicht zu, weil sich dabei der Anbieter und der Nachfrager jeweils nur auf ihren Marktstufen betätigen und daher keine Konkurrenten sind, mögen sich Diskriminierungen auch nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des Diskriminierten und auf den Leistungswettbewerb auswirken (Baumbach-Hefermehl aaO 500 Rz 303 zu Paragraph eins, dUWG). Im Fall einer Preisdiskriminierung müssen daher für die Bejahung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses stets noch besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, wie etwa eine Vernichtungsunterbietung mit dem Ziel, den Kunden vom Markt zu verdrängen (Baumbach-Hefermehl aaO 501 Rz 304 zu Paragraph eins, dUWG), oder eine täuschende Diskriminierung, bei welcher der Kunde oder bei heimlicher Unterbietung die Mitbewerber über die Preisgestaltung getäuscht werden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 305 zu Paragraph eins, dUWG), oder aber Diskriminierungen, bei denen multivertragliche oder gesetzliche Preisbindungen (Tarife) in der Absicht mißachtet werden, sich vor den vertrags- bzw gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 306 zu Paragraph eins, dUWG). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat aber die Klägerin im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet; sie lassen sich auch den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Die mit dem römisch fünf.Ö.Z. und der Werbeagentur geschlossenen Verträge betreffen ja - ebenso wie die verfassungsgesetzlich gewährleistete Rundfunkfreiheit
nur den Beklagten allein, nicht aber seine Mitbewerber, nämlich alle jene elektronischen Medien, deren Sendungen in Österreich empfangen werden können, und auch nicht die Printmedien. Abgesehen davon gibt auch eine bloße Vertragsverletzung allein grundsätzlich noch keinen Anspruch nach den Bestimmungen des UWG; ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn zur Vertragsverletzung besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit
unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. Eine gegen § 1 UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinn und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus; diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorischen Wirkungen sich ja auf die Vertragspartner beschränken (Baumbach-Hefermehl aaO 660 f Rz 694 f zu § 1 dUWG; 4 Ob 104/93).unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. Eine gegen Paragraph eins, UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinn und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus; diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorischen Wirkungen sich ja auf die Vertragspartner beschränken (Baumbach-Hefermehl aaO 660 f Rz 694 f zu Paragraph eins, dUWG; 4 Ob 104/93).
Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Diskriminierende in der Absicht gehandelt hätte, Mitbewerber des Diskriminierten zu dessen Nachteil zu fördern, käme es dann ja nicht mehr auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen beiden an, sondern es stünde das Verhalten des Diskriminierenden dem des Wettbewerbers gleich, den zu fördern er beabsichtigt (Baumbach-Hefermehl aaO 195 Rz 233 EinlUWG; ÖBl 1991, 15 und 237). Die Absicht des Beklagten, zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers in den Wettbewerb einzugreifen, muß aber vom Kläger regelmäßig behauptet und nachgewiesen (bescheinigt) werden, falls nicht eine typisch darauf gerichtete Handlung vorliegt (ÖBl 1991, 237 mwN). Letzteres trifft aber auf das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die Preisdiskriminierung zwar auf eine Benachteiligungsabsicht des Diskriminierenden schließen läßt, diese aber nicht gerade typischerweise die Förderung fremden Wettbewerbs bezwecken muß. Eine auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht des Beklagten hat die Klägerin erstmals in ihrem Rekurs behauptet und eine solche Behauptung im Revisionsrekurs wiederholt; auf sie kann daher zufolge des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.
Hat der Beklagte somit nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt, dann kommt ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in Frage. Liegt keine Wettbewerbshandlung vor, so kann sich der Betroffene nur auf Vorschriften stützen, die kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzen (Baumbach-Hefermehl aaO 187 Rz 214 EinlUWG; ÖBl 1992, 166).Hat der Beklagte somit nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt, dann kommt ein auf Paragraph eins, UWG gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in Frage. Liegt keine Wettbewerbshandlung vor, so kann sich der Betroffene nur auf Vorschriften stützen, die kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzen (Baumbach-Hefermehl aaO 187 Rz 214 EinlUWG; ÖBl 1992, 166).
Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.