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Rechtssatz RS0077460×

Rechtssatz RS0077460

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077460

Geschäftszahl

4Ob118/93; 4Ob1/94

Entscheidungsdatum

15.02.1994

Rechtssatz

Während die erweiterte Klageberechtigung gemäß Paragraph 14, UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt, setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmensbezogenen oder branchenbezogenen Wettbewerbsverstoß" gegründet werden kann, das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 118/93
  • 4 Ob 1/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 1/94
    nur: Die erweiterte Klageberechtigung gemäß § 14 UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077460

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB00118_9300000_002