Rechtssatz RS0077460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077460
Entscheidungsdatum
15.02.1994
Rechtssatz
Während die erweiterte Klageberechtigung gemäß § 14 UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt, setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmensbezogenen oder branchenbezogenen Wettbewerbsverstoß" gegründet werden kann, das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus.Während die erweiterte Klageberechtigung gemäß Paragraph 14, UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt, setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmensbezogenen oder branchenbezogenen Wettbewerbsverstoß" gegründet werden kann, das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 118/93
Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 118/93
- 4 Ob 1/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 1/94
nur: Die erweiterte Klageberechtigung gemäß § 14 UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077460
Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB00118_9300000_002