Der Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.
Der Kläger stützt den zu sichernden Unterlassungsanspruch ausschließlich auf § 1 UWG. Diese Bestimmung erfordert ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs", also in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26; ÖBl 1991, 13 und 237 ua; zuletzt etwa 4 Ob 118/93). Demgemäß kann nach § 14 UWG (ua) im Falle des § 1 UWG der Anspruch auf Unterlassung auch nur von einem Mitbewerber des Beklagten oder von einem Wettbewerbsverband geltend gemacht werden. Weil die erweiterte Klageberechtigung nach dieser Gesetzesstelle erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine unbestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße": Köhler im Groß-Komm zUWG Rz 227 vor § 13 d UWG), genügt hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 188 f Rz 217 und 191 Rz 225 EinlUWG; 4 Ob 118/93). Deren Bestehen zwischen der Erstbeklagten und allen jenen Mitbewerbern, die - wie sie - Elektrowaren in den geschäftlichen Verkehr bringen, liegt aber auf der Hand.Der Kläger stützt den zu sichernden Unterlassungsanspruch ausschließlich auf Paragraph eins, UWG. Diese Bestimmung erfordert ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs", also in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26; ÖBl 1991, 13 und 237 ua; zuletzt etwa 4 Ob 118/93). Demgemäß kann nach Paragraph 14, UWG (ua) im Falle des Paragraph eins, UWG der Anspruch auf Unterlassung auch nur von einem Mitbewerber des Beklagten oder von einem Wettbewerbsverband geltend gemacht werden. Weil die erweiterte Klageberechtigung nach dieser Gesetzesstelle erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine unbestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße": Köhler im Groß-Komm zUWG Rz 227 vor Paragraph 13, d UWG), genügt hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 188 f Rz 217 und 191 Rz 225 EinlUWG; 4 Ob 118/93). Deren Bestehen zwischen der Erstbeklagten und allen jenen Mitbewerbern, die - wie sie - Elektrowaren in den geschäftlichen Verkehr bringen, liegt aber auf der Hand.
Ob die Erstbeklagte mit der in subjektiver Hinsicht erforderlichen Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (JBl 1991, 390; ÖBl 1991, 87 mwN; ÖBl 1992, 210). Im vorliegenden Fall liegt - weder eine Parteienbehauptung noch eine - den Obersten Gerichtshof bindende - Bescheinigungsannahme zur Wettbewerbsabsicht der Erstbeklagten - sei es im positiven oder negativen Sinn - vor. Gerade bei abfälligen Äußerungen über Mitbewerber spricht jedoch nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1991, 390; ÖBl 1991, 87 mwN; ÖBl 1992, 210) schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht. Diese Absicht braucht freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ÖBl 1991, 87 mwN; ÖBl 1992, 210). Letzteres ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Gewerbetreibender in seiner Werbung alle Mitbewerber mit dem Götz-Zitat belegt.
Daß die Zweitbeklagte als Werbegesellschaft zu den Mitbewerbern der Erstbeklagten in keinem Wettbewerbsverhältnis steht, verschlägt dann nichts, wenn sie bei der Gestaltung der beanstandeten Werbeaussage in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb der Erstbeklagten zum Nachteil deren Mitbewerber zu fördern. In einem solchen Fall können nämlich auch Personen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, die miteinander nicht konkurrieren; schalten sie sich in den Wettbewerb anderer ein, dann steht ihr Verhalten dem des Wettbewerbers gleich, den zu fördern sie beabsichtigen (ÖBl 1991, 15 mwN). Während bei Handlungen mit typisch wettbewerblichem Charakter oder bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses die Wettbewerbsabsicht schon nach der Lebenserfahrung zu vermuten ist, bleibt im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs für eine solche tatsächliche Vermutung im allgemeinen kein Raum; vielmehr muß hier der Kläger die Absicht des Beklagten nachweisen (im Provisoralverfahren: bescheinigen), zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers in den Wettbewerb einzugreifen (SZ 61/194; ÖBl 1991, 15 uva). Ein solcher Nachweis ist aber auch im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs dann entbehrlich, wenn - wie hier - eine typisch darauf gerichtete Handlung vorliegt (ÖBl 1991, 237; 4 Ob 118/93): Da die auftragsgemäße Gestaltung einer Werbung durch ein Werbeunternehmen gar keinen anderen Zweck erkennen läßt als den einer Förderung des Wettbewerbs des Auftraggebers zum Nachteil seiner Mitbewerber, kann hier die dementsprechende Wettbewerbsabsicht keineswegs völlig in den Hintergrund getreten sein.
Ist damit aber von einem Handeln beider Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, so ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Werbeaussage der Eindruck entscheidend, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat (ÖBl 1990, 18 mwN). Entgegen der Meinung der Vorinstanzen mußte aber auch ein nur flüchtiger Betrachter der ersten Seite der in Rede stehenden Werbeschrift schon dem ersten Satz des Textes eine Bezugnahme auf die Konkurrenz der Erstbeklagten im dem Sinne entnehmen, daß sich diese von ihren Konkurrenten "hassen" läßt, damit sie ihre Kunden lieben. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums mußte daher auch das Wortspiel des zweiten Satzes dahin verstehen, daß alle Konkurrenten "die Erstbeklagte können", also mit der Kurzform des Götz-Zitates belegt werden. Abgesehen davon, daß dem Werbeslogan schon deshalb eine die Mitbewerber der Erstbeklagten unnötig bloßstellende aggressive Tendenz innewohnt, weil diese einer verwerflichen Gesinnung, nämlich des Hasses gegen sie wegen der "Liebe" ihrer Kunden zu ihr, geziehen werden, liegt in der an alle Mitbewerber mit der Kurzform des Götz-Zitates gerichteten Aufforderung jedenfalls eine pauschal herabsetzende grobe Beschimpfung. Durch den Gebrauch der weithin bekannten Kurzform des Götz-Zitates bringt nämlich der Mitteilende entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht bloß seine absolute Gleichgültigkeit gegenüber den Adressaten der Erklärung zum Ausdruck; vielmehr wird eine solche Aufforderung allgemein als Bekundung der totalen Mißachtung verstanden. Eine derartige Geschäftsehrverletzung (Baumbach-Hefermehl aaO 505 ff Rz 317 ff zu § 1 d UWG) aller Mitbewerber der Erstbeklagten verletzt demnach nicht nur das Sachlichkeitsgebot (vgl ÖBl 1957, 25; ÖBl 1984, 5; ÖBl 1986, 63 ua), sondern ist auch eine typische Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs, weil sie den angesprochenen Interessenten keine Information über die eigenen Leistungen liefert, sondern - mit dem Mittel einer unsachlichen und aggressiven Stimmungsmache - allein darauf abzielt, die pauschal herabgesetzten Mitbewerber zu hindern, ihre Leistungen zum Vergleich zu stellen (Baumbach-Hefermehl aaO 463 Rz 208 zu § 1 dUWG; in diesem Sinne sogar für wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen über Mitbewerber: ÖBl 1992, 210 mwN); Pauschalangriffe gegen die Geschäftsehre auch in der Form von Beschimpfungen der gesamten Konkurrenz widersprechen demnach jedenfalls dem Sinn des Leistungswettbewerbs. Überdies trägt eine derartige Werbemethode schon im Hinblick auf ihren nicht geringen Auffälligkeitswert den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich und führt damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten, weil sich die Mitbewerber leicht zur Nachahmung im Wege ähnlich schockierender Beschimpfungen veranlaßt sehen können (Baumbach-Hefermehl aaO 158 Rz 138 EinlUWG; allgemein zu Folgenerwägungen Koppensteiner aaO 251 ff vgl auch SZ 56/156 zur sittenwidrigen Telfonwerbung).Ist damit aber von einem Handeln beider Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, so ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Werbeaussage der Eindruck entscheidend, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat (ÖBl 1990, 18 mwN). Entgegen der Meinung der Vorinstanzen mußte aber auch ein nur flüchtiger Betrachter der ersten Seite der in Rede stehenden Werbeschrift schon dem ersten Satz des Textes eine Bezugnahme auf die Konkurrenz der Erstbeklagten im dem Sinne entnehmen, daß sich diese von ihren Konkurrenten "hassen" läßt, damit sie ihre Kunden lieben. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums mußte daher auch das Wortspiel des zweiten Satzes dahin verstehen, daß alle Konkurrenten "die Erstbeklagte können", also mit der Kurzform des Götz-Zitates belegt werden. Abgesehen davon, daß dem Werbeslogan schon deshalb eine die Mitbewerber der Erstbeklagten unnötig bloßstellende aggressive Tendenz innewohnt, weil diese einer verwerflichen Gesinnung, nämlich des Hasses gegen sie wegen der "Liebe" ihrer Kunden zu ihr, geziehen werden, liegt in der an alle Mitbewerber mit der Kurzform des Götz-Zitates gerichteten Aufforderung jedenfalls eine pauschal herabsetzende grobe Beschimpfung. Durch den Gebrauch der weithin bekannten Kurzform des Götz-Zitates bringt nämlich der Mitteilende entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht bloß seine absolute Gleichgültigkeit gegenüber den Adressaten der Erklärung zum Ausdruck; vielmehr wird eine solche Aufforderung allgemein als Bekundung der totalen Mißachtung verstanden. Eine derartige Geschäftsehrverletzung (Baumbach-Hefermehl aaO 505 ff Rz 317 ff zu Paragraph eins, d UWG) aller Mitbewerber der Erstbeklagten verletzt demnach nicht nur das Sachlichkeitsgebot vergleiche ÖBl 1957, 25; ÖBl 1984, 5; ÖBl 1986, 63 ua), sondern ist auch eine typische Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs, weil sie den angesprochenen Interessenten keine Information über die eigenen Leistungen liefert, sondern - mit dem Mittel einer unsachlichen und aggressiven Stimmungsmache - allein darauf abzielt, die pauschal herabgesetzten Mitbewerber zu hindern, ihre Leistungen zum Vergleich zu stellen (Baumbach-Hefermehl aaO 463 Rz 208 zu Paragraph eins, dUWG; in diesem Sinne sogar für wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen über Mitbewerber: ÖBl 1992, 210 mwN); Pauschalangriffe gegen die Geschäftsehre auch in der Form von Beschimpfungen der gesamten Konkurrenz widersprechen demnach jedenfalls dem Sinn des Leistungswettbewerbs. Überdies trägt eine derartige Werbemethode schon im Hinblick auf ihren nicht geringen Auffälligkeitswert den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich und führt damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten, weil sich die Mitbewerber leicht zur Nachahmung im Wege ähnlich schockierender Beschimpfungen veranlaßt sehen können (Baumbach-Hefermehl aaO 158 Rz 138 EinlUWG; allgemein zu Folgenerwägungen Koppensteiner aaO 251 ff vergleiche auch SZ 56/156 zur sittenwidrigen Telfonwerbung).
Die von der Zweitbeklagten gestaltete Werbeaussage der Erstbeklagten verstößt daher gegen § 1 UWG. Dieser Verstoß fällt auch der Zweitbeklagten als Mittäterin zur Last, hat sie doch die Veröffentlichung der beanstandenden Werbeaussagen durch deren Gestaltung, also durch eigenes Verhalten, gefördert oder überhaupt erst ermöglicht (Köhler aaO Rz 205 vor § 13 d UWG; ÖBl 1984, 135; ÖBl 1991, 101 und 181 uva). Ihr ist daher auch das vom beantragten Verbot umfaßte Erscheinen der Werbeschrift zuzurechnen, zumal sie mit deren Veröffentlichung schon aufgrund ihrer auftragsgemäßen Gestaltungstätigkeit rechnen mußte.Die von der Zweitbeklagten gestaltete Werbeaussage der Erstbeklagten verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG. Dieser Verstoß fällt auch der Zweitbeklagten als Mittäterin zur Last, hat sie doch die Veröffentlichung der beanstandenden Werbeaussagen durch deren Gestaltung, also durch eigenes Verhalten, gefördert oder überhaupt erst ermöglicht (Köhler aaO Rz 205 vor Paragraph 13, d UWG; ÖBl 1984, 135; ÖBl 1991, 101 und 181 uva). Ihr ist daher auch das vom beantragten Verbot umfaßte Erscheinen der Werbeschrift zuzurechnen, zumal sie mit deren Veröffentlichung schon aufgrund ihrer auftragsgemäßen Gestaltungstätigkeit rechnen mußte.
Es war demnach in Stattgebung des Revisionsrekurses die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen, dabei aber dem Unterlassungsgebot die im Sinne des Antragsvorbringens gebotene klarere und deutlichere Fassung zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.