Rechtssatz RS0077967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077967
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Pauschalangriffe gegen die Geschäftsehre auch in der Form von Beschimpfungen der gesamten Konkurrenz widersprechen jedenfalls dem Sinn des Leistungswettbewerbs. Überdies trägt eine derartige Werbemethode schon im Hinblick auf ihren nicht geringen Auffälligkeitswert den Keim zu einem weiteren Umsichgreifen in sich und führt damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten, weil sich die Mitbewerber leicht zur Nachahmung im Wege ähnlich schockierender Beschimpfungen veranlaßt sehen können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 1/94
- 4 Ob 112/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 112/94
Vgl auch; Beisatz: Obszöne Geste (T1)
- 4 Ob 32/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 32/95
Vgl auch; nur: Überdies trägt eine derartige Werbemethode den Keim zu einem weiteren Umsichgreifen in sich und führt damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten. (T2) Beisatz: Hier: Gutscheine für (Teilersatz) Ersatz von Parkstrafen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077967
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0040OB00001_9400000_001