Begründung:
Die Klägerinnen und die Erstbeklagte betreiben den Handel mit (ua) Elektrogeräten. Die Zweitbeklagte ist ein Werbeunternehmen, welches (ua) die Werbung der Erstbeklagten gestaltet. Anfang 1994 warben die Klägerinnen (ua) mit dem Slogan "Der Media Markt-Schilling, härter als je zuvor. Das härteste Angebot des Tages". Die Erstbeklagte reagierte mit folgender Werbeeinschaltung in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 16.1.1994, welche im wesentlichen von der Zweitbeklagten gestaltet wurde:
Die Klägerinnen begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Elektroartikeln zu Zwecken des Wettbewerbes auf Mitbewerber der Erstbeklagten, insbesondere die Klägerinnen, mit aggresiv-obszönen Vulgärgesten, insbesondere (die bildliche dargestellte Geste)
Bezug zu nehmen und jene dadurch in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Die im Inserat gezeigte Geste stamme aus der amerikanischen "(insbesondere: Homosexuellen)Vulgärsprache" und sei eine "aggressiv-obszöne Vergröberung des Götz-Zitates". Sie sei geeignet, die Klägerinnen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Die Ankündigung der Erstbeklagten sei sittenwidrig nach § 1 UWG; die Zweitbeklagte hafte als Mittäterin.Die im Inserat gezeigte Geste stamme aus der amerikanischen "(insbesondere: Homosexuellen)Vulgärsprache" und sei eine "aggressiv-obszöne Vergröberung des Götz-Zitates". Sie sei geeignet, die Klägerinnen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Die Ankündigung der Erstbeklagten sei sittenwidrig nach Paragraph eins, UWG; die Zweitbeklagte hafte als Mittäterin.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Nur ein nicht ins Gewicht fallender Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die beanstandete Geste in dem von den Klägerinnen behaupteten Sinn. Gerade diese Verkehrskreise würden aber abgestoßen, so daß die Geste nicht werbewirksam sei und daher auch nicht Wettbewerbszwecken diene. In Wirklichkeit führten die Klägerinnen eine Geschmacksdiskussion; schlechter Geschmack sei nicht sittenwidrig. Beleidigende Werbung sei nicht herabsetzend. Im übrigen sei jede vergleichende Werbung mit einer Herabsetzung des Angebotes des jeweiligen Mitbewerbers verbunden. Vergleichende Werbung sei aber seit der UWG-Novelle 1988 zulässig. Die Zweitbeklagte hafte nicht, weil sie das Inserat nicht mit ihrem Firmenschlagwort gekennzeichnet habe. Im übrigen wäre es gleichheitswidrig, das Werbeunternehmen als Mittäter haftbar zu machen, andere Beteiligte (wie Druckerei, Werbegrafiker, Transportunternehmen) aber ungeschoren zu lassen. Andererseits wäre es unzumutbar, die Passivlegitmation aller Beteiligten zu bejahen. Das Begehren sei zu weit gefaßt und unbestimmt. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch, daß die Beklagten Äußerungen gegenüber anderen Mitbewerbern unterlassen.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt.
Die beanstandete Geste werde in Österreich als obszöne Beleidigung verstanden. Die Erstbeklagte habe die Geste im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes verwendet. Sie habe damit für ihr Angebot, Aufmerksamkeit erregt und zum Ausdruck gebracht, daß ihre Mitbewerber unfähig seien, beim Preis mitzuhalten. Es sei sittenwidrig iS des § 1 UWG, den Mitbewerber zu kränken und lächerlich zu machen. Die Erstbeklagte hafte für den Wettbewerbsverstoß der Zweitbeklagten nach § 18 UWG. Die Zweitbeklagte hafte als Mittäterin. Sie habe den Wettbewerb der Erstbeklagten durch sittenwidrige Mittel gefördert. Ob die Leser des Inserates erkannten, daß die Zweitbeklagte das Inserat gestaltet habe, sei unerheblich.Die beanstandete Geste werde in Österreich als obszöne Beleidigung verstanden. Die Erstbeklagte habe die Geste im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes verwendet. Sie habe damit für ihr Angebot, Aufmerksamkeit erregt und zum Ausdruck gebracht, daß ihre Mitbewerber unfähig seien, beim Preis mitzuhalten. Es sei sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG, den Mitbewerber zu kränken und lächerlich zu machen. Die Erstbeklagte hafte für den Wettbewerbsverstoß der Zweitbeklagten nach Paragraph 18, UWG. Die Zweitbeklagte hafte als Mittäterin. Sie habe den Wettbewerb der Erstbeklagten durch sittenwidrige Mittel gefördert. Ob die Leser des Inserates erkannten, daß die Zweitbeklagte das Inserat gestaltet habe, sei unerheblich.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Beklagten nur verbot, auf die Klägerinnen mit aggresiv-obszönen Vulgärgesten Bezug zu nehmen; das Mehrbegehren, ganz allgemein ein solches Verbot auszusprechen, wies es ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die beanstandete Werbeeinschaltung werde vom Durchschnittsleser nicht als generelle Herabsetzung der Mitbewerber aufgefaßt. Selbst der flüchtige Leser gewinne den Eindruck, daß ausschließlich auf die Klägerinnen Bezug genommen wurde. Bei Verstößen gegen § 1 UWG sei die Mitbewerberklage nicht generell zulässig. § 1 UWG erfasse auch Wettbewerbshandlungen, die nur ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigten. In einem solchen Fall sei nur der unmittelbar Betroffene zur Klage legitimiert. Eine derartige teleologische Reduktion sei auch im vorliegenden Fall geboten. Die sittenwidrige Werbung sei eindeutig gegen die Klägerinnen gerichtet. Diese seien daher nicht berechtigt, über ihre Individualinteressen hinaus auch die gar nicht betroffenen Mitbewerber schützen zu lassen.Die beanstandete Werbeeinschaltung werde vom Durchschnittsleser nicht als generelle Herabsetzung der Mitbewerber aufgefaßt. Selbst der flüchtige Leser gewinne den Eindruck, daß ausschließlich auf die Klägerinnen Bezug genommen wurde. Bei Verstößen gegen Paragraph eins, UWG sei die Mitbewerberklage nicht generell zulässig. Paragraph eins, UWG erfasse auch Wettbewerbshandlungen, die nur ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigten. In einem solchen Fall sei nur der unmittelbar Betroffene zur Klage legitimiert. Eine derartige teleologische Reduktion sei auch im vorliegenden Fall geboten. Die sittenwidrige Werbung sei eindeutig gegen die Klägerinnen gerichtet. Diese seien daher nicht berechtigt, über ihre Individualinteressen hinaus auch die gar nicht betroffenen Mitbewerber schützen zu lassen.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen § 508a Abs 2, § 528 Abs 3 ZPO beim Gericht erster Instanz eingebracht, so daß die Rechtsmittelschrift erst nach Ablauf der 14tägigen Frist beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist.Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 3, ZPO beim Gericht erster Instanz eingebracht, so daß die Rechtsmittelschrift erst nach Ablauf der 14tägigen Frist beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist.