Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, daß die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Die beanstandete Werbeaktion sei nicht sittenwidrig. § 282 StGB erfasse nur gerichtlich strafbare Handlungen. Die dieser Bestimmung zugrundeliegenden Wertungen könnten daher nicht herangezogen werden. Die Beklagten forderten auch weder dazu auf, falsch zu parken, noch hießen sie es gut. Die Vorschriften der StVO über das Parken seien nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung, sondern nur aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden. Andernfalls könnte der Verwaltungsgerichtshof Parkstrafen nicht als steuerlich absetzbar anerkennen. Kein Kraftfahrer werde nur wegen der Werbeaktion falsch parken.Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, daß die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Die beanstandete Werbeaktion sei nicht sittenwidrig. Paragraph 282, StGB erfasse nur gerichtlich strafbare Handlungen. Die dieser Bestimmung zugrundeliegenden Wertungen könnten daher nicht herangezogen werden. Die Beklagten forderten auch weder dazu auf, falsch zu parken, noch hießen sie es gut. Die Vorschriften der StVO über das Parken seien nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung, sondern nur aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden. Andernfalls könnte der Verwaltungsgerichtshof Parkstrafen nicht als steuerlich absetzbar anerkennen. Kein Kraftfahrer werde nur wegen der Werbeaktion falsch parken.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der Beklagten nicht nur ein Verstoß gegen § 1 UWG, sondern auch ein Zugabenverstoß nach § 9 a UWG zur Last falle. Es sei unwahrscheinlich, daß jemand eine Ware um nur S 100,-- erwerbe; die Beklagten nähmen daher wenigstens in Kauf, daß der Gutschein nur bei Abschluß eines Hauptgeschäftes eingelöst werden könne.Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der Beklagten nicht nur ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, sondern auch ein Zugabenverstoß nach Paragraph 9, a UWG zur Last falle. Es sei unwahrscheinlich, daß jemand eine Ware um nur S 100,-- erwerbe; die Beklagten nähmen daher wenigstens in Kauf, daß der Gutschein nur bei Abschluß eines Hauptgeschäftes eingelöst werden könne.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist die Klägerin jedenfalls (Mit-)Betreiberin des Einkaufszentrums. Als Mitbewerberin der Beklagten ist sie demnach legitimiert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (§ 14 UWG).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist die Klägerin jedenfalls (Mit-)Betreiberin des Einkaufszentrums. Als Mitbewerberin der Beklagten ist sie demnach legitimiert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (Paragraph 14, UWG).
Die Beklagten versprachen Ende November 1994 jedem einen Gutschein über S 100,--, der ihnen einen im Dezember 1994 in L***** ausgestellten Strafzettel für Falschparken vorweist. Der Gutschein wurde unabhängig davon ausgefolgt, ob der "Parksünder" im Einkaufszentrum der Beklagten einkauft. Das Geschenk läßt sich jedoch nur realisieren, wenn ein solcher Kauf getätigt wird. Das macht den Gutschein aber noch nicht zur Zugabe:
"Zugabe" iS des § 9 a UWG ist nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt
etwa ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag) ein zusätzlicher Vorteil, der neben
der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt
wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der
Hauptleistung zu fördern. Zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen
Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es
müssen diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden,
neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Die Zuwendungen
müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden,
für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die
Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen
Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (ÖBl 1993, 24 = MR 1993, 69 =
ecolex 1993, 252 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens mwN).
Die Klägerin fördert mit ihrer Werbeaktion nicht den Absatz bestimmter Waren oder Dienstleistungen, sondern sie will den Umsatz ihres Einkaufszentrums ganz allgemein steigern. Der Gutschein ist daher zwar ein Lockmittel, aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, keine Zugabe, sondern eine unentgeltliche Zuwendung zum Zweck der Förderung des Warenabsatzes schlechthin; das Publikum soll dadurch zum Betreten des Einkaufszentrums und zum Abschluß von Kaufverträgen motiviert werden. Derartige Maßnahmen gehören - ebenso wie Zugaben - in das weite Gebiet der sogenannten Wertreklame.
Gutscheine, wie sie die Beklagten ankündigen und gewähren, sind somit eine Form der Wertreklame. Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, daß der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 1 dUWG Rz 85f).Gutscheine, wie sie die Beklagten ankündigen und gewähren, sind somit eine Form der Wertreklame. Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, daß der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph eins, dUWG Rz 85f).
Allerdings begründen nicht die unentgeltliche Zuwendung an sich, sondern bestimmte Begleitumstände (zB psychischer Kaufzwang; bei größeren Geschenken unter Umständen auch Marktverstopfung) das Unwerturteil. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus der Verknüpfung der Gutscheingewährung mit dem (teilweisen) Ersatz einer Geldstrafe, die über potentielle Kunden wegen eines verpönten Verhaltens zu verhängen ist.
Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 28/56 ausgesprochen hat, verstößt eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher sich der Dritte zum Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe verpflichtet, gegen Grundsätze des Strafrechts und gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB). Diese Entscheidung zeigt, ebenso wie § 282 StGB, dessen Wertungen hier nicht unmittelbar herangezogen werden können, daß der Gesetzgeber Verhaltensweisen mißbilligt, die sein Strafsystem in Frage stellen.Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 28/56 ausgesprochen hat, verstößt eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher sich der Dritte zum Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe verpflichtet, gegen Grundsätze des Strafrechts und gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB). Diese Entscheidung zeigt, ebenso wie Paragraph 282, StGB, dessen Wertungen hier nicht unmittelbar herangezogen werden können, daß der Gesetzgeber Verhaltensweisen mißbilligt, die sein Strafsystem in Frage stellen.
Dies gilt auch für Verwaltungsstrafen, die wegen Nichteinhaltung der Parkvorschriften verhängt werden.
Die Einhaltung der Parkvorschriften liegt nicht nur bei verbotenem Parken, das die Sicherheit gefährdet, im Allgemeininteresse; auch bei sonstigen Parkvergehen (Behinderung; Überschreitung der Parkdauer usw) macht es der knappe Parkraum doch notwendig, seine Nutzung zu regeln, um den oft widersprechenden Interessen der einzelnen Fahrzeugbesitzer wenigstens ansatzweise gerecht zu werden. Angestrebt wird eine Ordnung, die, wie die Regelung der Kurzparkzonen zeigt, für möglichst viele erreichen will, daß sie mit ihrem Fahrzeug Besorgungen in der Stadt erledigen können. Wer diese Ordnung mißachtet, setzt sich über Beschränkungen hinweg, die im Interesse aller für alle gelten; die Rechtsordnung mißbilligt sein Verhalten, indem sie es durch eine Strafe ahndet. Parkstrafen sollen die Einhaltung der Parkvorschriften erzwingen; wer sie mildert, mindert ihre abschwächende Wirkung und schwächt Parkvergehen ab. Ein solches Verhalten widerspricht dem allgemeinen Interesse an der Verkehrssicherheit oder mindestens der gleichmäßigen und ausgewogenen Verteilung des knappen Parkraumes.
Die Beklagten werben demnach mit einer Vergünstigung, die nicht nur unsachlich, sondern auch sozialschädlich ist. Die Ankündigung, Parkstrafen mit einem Gutschein über S 100,-- zu "versüßen", schwächt die nach dem Gesetz zu verhängende Sanktion und läßt Parkvergehen vor allem auch dort, wo sie die Sicherheit des Verkehrs gefährden, noch geringfügiger erscheinen, als sie es, wie ihre Häufigkeit zeigt, nach der Einschätzung vieler ohnedies sind.
Die Beklagten fördern ein solches Verhalten insbesondere dadurch, daß sie einen (Teil)Ersatz künftiger Parkstrafen in Aussicht stellen. Der Meinung der Beklagten und des Erstgerichtes, daß die Höhe des Parktsrafenersatzes zu gering sei, um das Parkverhalten des Publikums negativ zu beeinflussen, ist schon mit Rücksicht auf Folgeerwägungen entgegenzutreten. Es ist nämlich zu befürchten, daß die Werbeaktion der Beklagten von Mitbewerbern nachgeahmt wird. Ein Umsichgreifen von Gutscheinaktionen, die einen (teilweisen) Ersatz von Geldstrafen immer wieder ermöglichen, würde das Erreichen des mit den Strafen verfolgten Zwecks, rechtswidriges Verhalten zu verhindern, erheblich gefährden. Die Werbemaßnahme der Beklagten ist auch wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verwilderung des Wettbewerbs sittenwidrig iS des § 1 UWG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 EinldUWG Rz 138; s auch ÖBl 1994, 111 = ecolex 1994, 332 - Götz-Zitat mit Anm von Wiltschek ua).Die Beklagten fördern ein solches Verhalten insbesondere dadurch, daß sie einen (Teil)Ersatz künftiger Parkstrafen in Aussicht stellen. Der Meinung der Beklagten und des Erstgerichtes, daß die Höhe des Parktsrafenersatzes zu gering sei, um das Parkverhalten des Publikums negativ zu beeinflussen, ist schon mit Rücksicht auf Folgeerwägungen entgegenzutreten. Es ist nämlich zu befürchten, daß die Werbeaktion der Beklagten von Mitbewerbern nachgeahmt wird. Ein Umsichgreifen von Gutscheinaktionen, die einen (teilweisen) Ersatz von Geldstrafen immer wieder ermöglichen, würde das Erreichen des mit den Strafen verfolgten Zwecks, rechtswidriges Verhalten zu verhindern, erheblich gefährden. Die Werbemaßnahme der Beklagten ist auch wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verwilderung des Wettbewerbs sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 EinldUWG Rz 138; s auch ÖBl 1994, 111 = ecolex 1994, 332 - Götz-Zitat mit Anmerkung von Wiltschek ua).
Die Beklagten berufen sich auch zu Unrecht darauf, daß Parkstrafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das trifft nur für Strafen zu, die mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, wie zB über Vertreter verhängte Strafen für Parken in zweiter Spur oder bei berufsbedingtem Be- und Entladen (s RdW 1988, 460). Auch gegen den nachträglichen Ersatz solcher Parkstrafen für oft schwer vermeidbare Delikte durch den Arbeitgeber an den betroffenen Arbeitnehmer ist nichts einzuwenden (vgl SZ 28/56). Parkstrafen, die für Falschparken in L***** verhängt werden, haben aber mit dem Einkaufszentrum der Beklagten in P***** nichts zu tun; eine seiner - in der Werbung herausgestrichener - Vorzüge liegt, wie der anderer Einkaufszentren im Einzugsbereich einer Großstadt, gerade darin, daß genug Parkflächen vorhanden sind.Die Beklagten berufen sich auch zu Unrecht darauf, daß Parkstrafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das trifft nur für Strafen zu, die mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, wie zB über Vertreter verhängte Strafen für Parken in zweiter Spur oder bei berufsbedingtem Be- und Entladen (s RdW 1988, 460). Auch gegen den nachträglichen Ersatz solcher Parkstrafen für oft schwer vermeidbare Delikte durch den Arbeitgeber an den betroffenen Arbeitnehmer ist nichts einzuwenden vergleiche SZ 28/56). Parkstrafen, die für Falschparken in L***** verhängt werden, haben aber mit dem Einkaufszentrum der Beklagten in P***** nichts zu tun; eine seiner - in der Werbung herausgestrichener - Vorzüge liegt, wie der anderer Einkaufszentren im Einzugsbereich einer Großstadt, gerade darin, daß genug Parkflächen vorhanden sind.
Mit der Ankündigung, für Parkstrafen Gutscheine auszugeben, setzen demnach die Beklagten ein unlauteres Mittel ein, das geeignet ist, Kunden in ihrem Kaufentschluß unsachlich zu beeinflussen und den Leistungsvergleich zu verfälschen (s Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 115). Ein solches Verhalten verstößt, weil es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gesetzt wird, gegen § 1 UWG.Mit der Ankündigung, für Parkstrafen Gutscheine auszugeben, setzen demnach die Beklagten ein unlauteres Mittel ein, das geeignet ist, Kunden in ihrem Kaufentschluß unsachlich zu beeinflussen und den Leistungsvergleich zu verfälschen (s Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 115). Ein solches Verhalten verstößt, weil es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gesetzt wird, gegen Paragraph eins, UWG.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO; §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.