Rechtssatz RS0077509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077509
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Die Ankündigung, Parkstrafen mit einem Gutschein über Schilling einhundert zu "versüßen", schwächt die nach dem Gesetz zu verhängende Sanktion und läßt Parkvergehen vor allem auch dort, wo sie die Sicherheit des Verkehrs gefährden, noch geringfügiger erscheinen, als sie es, wie ihre Häufigkeit zeigt, nach der Einschätzung vieler ohnedies sind. Die Beklagten fördern ein solches Verhalten insbesondere dadurch, daß sie einen (Teilersatz) Ersatz künftiger Parkstrafen in Aussicht stellen. Es wird demnach mit einer Vergünstigung geworben, die nicht nur unsachlich, sondern auch sozialschädlich ist und die Werbemaßnahme der Beklagten ist auch wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verwilderung des Wettbewerbs sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Die Ankündigung, Parkstrafen mit einem Gutschein über Schilling einhundert zu "versüßen", schwächt die nach dem Gesetz zu verhängende Sanktion und läßt Parkvergehen vor allem auch dort, wo sie die Sicherheit des Verkehrs gefährden, noch geringfügiger erscheinen, als sie es, wie ihre Häufigkeit zeigt, nach der Einschätzung vieler ohnedies sind. Die Beklagten fördern ein solches Verhalten insbesondere dadurch, daß sie einen (Teilersatz) Ersatz künftiger Parkstrafen in Aussicht stellen. Es wird demnach mit einer Vergünstigung geworben, die nicht nur unsachlich, sondern auch sozialschädlich ist und die Werbemaßnahme der Beklagten ist auch wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verwilderung des Wettbewerbs sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077509
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00032_9500000_001