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Rechtssatz RS0077738×

Rechtssatz RS0077738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077738

Geschäftszahl

9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob1/94; 4Ob48/97f; 8ObA311/01w; 3Ob262/09i

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph eins, UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus, doch genügt es, falls der Störer (hier: der Abwerbende) nicht selbst Mitbewerber ist, dass er in der Absicht handelt, einen fremden Wettbewerber zum Nachteil von dessen Mitbewerbern zu fördern. Auf diese Weise können auch Personen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, die miteinander nicht konkurrieren; schalten sie sich in den Wettbewerb anderer ein, steht ihr Verhalten dem des Wettbewerbes gleich, den sie zu fördern beabsichtigen. Die Handlungen von Betriebsangehörigen sind Wettbewerbshandlungen, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs des Unternehmens dienen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 231/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
    Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892
  • 4 Ob 1/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 1/94
  • 4 Ob 48/97f
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 48/97f
    Auch
  • 8 ObA 311/01w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 311/01w
    Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden im Unternehmen des neuen Arbeitgebers zu verwerten, ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. (T1)
  • 3 Ob 262/09i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 262/09i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077738

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00231_9000000_002