Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Zutreffend wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die einstweilige Verfügung gegen den Beklagten nur dann erlassen werden könne, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe.
Nach § 1 UWG kann jemand, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen unter anderem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dabei ist passivlegitimiert jeder "Störer", also auch der sittenwidrig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördernde Arbeitnehmer (vgl dazu allgemein Reissner, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel, 251 mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22, 891; OGH 12. 11. 1979, 4 Ob 379/79 = DRdA 1980/18 mit zust Besprechung von Rummel; so ferner auch Kuderna in FS Weissenberg, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen durch eine Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer, 288; ferner RIS-Justiz RS0077738 mwN insb OGH 26. 9. 1990, 9 ObA 231/90 = Arb 10.892). Soweit es um die Förderung des fremden Wettbewerbes geht, ist allerdings eine Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern vom Kläger nachzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0077619 mzwN etwa SZ 50/86, SZ 51/171, SZ 61/134 und SZ 65/133).Nach Paragraph eins, UWG kann jemand, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen unter anderem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dabei ist passivlegitimiert jeder "Störer", also auch der sittenwidrig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördernde Arbeitnehmer vergleiche dazu allgemein Reissner, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel, 251 mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22, 891; OGH 12. 11. 1979, 4 Ob 379/79 = DRdA 1980/18 mit zust Besprechung von Rummel; so ferner auch Kuderna in FS Weissenberg, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen durch eine Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer, 288; ferner RIS-Justiz RS0077738 mwN insb OGH 26. 9. 1990, 9 ObA 231/90 = Arb 10.892). Soweit es um die Förderung des fremden Wettbewerbes geht, ist allerdings eine Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern vom Kläger nachzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0077619 mzwN etwa SZ 50/86, SZ 51/171, SZ 61/134 und SZ 65/133).
Die Klägerin hat nun in erster Instanz ausdrücklich behauptet, dass es dem Beklagten um die Förderung des Wettbewerbes des neuen Arbeitgebers ging (vgl S 4 der Klagen oben), Dies wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt.Die Klägerin hat nun in erster Instanz ausdrücklich behauptet, dass es dem Beklagten um die Förderung des Wettbewerbes des neuen Arbeitgebers ging vergleiche S 4 der Klagen oben), Dies wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat ferner auch bereits ausgesprochen, dass das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden in einem eigenen Unternehmen zu verwerten, sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (vgl OGH 19. 5. 1987, 4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 = RIS-Justiz RS0078339; ferner SZ 59/153).Der Oberste Gerichtshof hat ferner auch bereits ausgesprochen, dass das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden in einem eigenen Unternehmen zu verwerten, sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist vergleiche OGH 19. 5. 1987, 4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 = RIS-Justiz RS0078339; ferner SZ 59/153).
Das muss im Sinne der oben dargestellten Judikatur auch dann gelten, wenn er diese Kundenkartei nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb im Unternehmen des neuen Arbeitgebers verwertet (vgl dazu auch allgemein Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22, 798). Ist der Arbeitnehmer doch dann in gleicher Weise Störer des Wettbewerbs seines ehemaligen Arbeitgebers.Das muss im Sinne der oben dargestellten Judikatur auch dann gelten, wenn er diese Kundenkartei nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb im Unternehmen des neuen Arbeitgebers verwertet vergleiche dazu auch allgemein Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22, 798). Ist der Arbeitnehmer doch dann in gleicher Weise Störer des Wettbewerbs seines ehemaligen Arbeitgebers.
Es wird daher im fortgesetzten Verfahren auch zu klären sein, ob der Beklagte tatsächlich die Kundenlisten der Klägerin kopierte und für Einladungen zu Veranstaltungen seines neuen Arbeitgebers verwendete. Sollte der Beklagte tatsächlich die Kundenlisten des Gastronomiebetriebes der Klägerin verwendet haben, um für den Gastronomiebetrieb seines neuen Arbeitgebers weitere Kunden zu gewinnen, so wäre selbst dann, wenn es sich um etwas verschiedene Branchen handeln würde, ein Wettbewerbsverhältnis nicht ausgeschlossen (vgl dazu RIS-Justiz RS0077680), umso mehr aber bei Gleichheit des Kundenkreises im selben Ortsgebiet (vgl RIS-Justiz RS0077719 mwN etwa SZ 65/122; RS0077677 mwN).Es wird daher im fortgesetzten Verfahren auch zu klären sein, ob der Beklagte tatsächlich die Kundenlisten der Klägerin kopierte und für Einladungen zu Veranstaltungen seines neuen Arbeitgebers verwendete. Sollte der Beklagte tatsächlich die Kundenlisten des Gastronomiebetriebes der Klägerin verwendet haben, um für den Gastronomiebetrieb seines neuen Arbeitgebers weitere Kunden zu gewinnen, so wäre selbst dann, wenn es sich um etwas verschiedene Branchen handeln würde, ein Wettbewerbsverhältnis nicht ausgeschlossen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0077680), umso mehr aber bei Gleichheit des Kundenkreises im selben Ortsgebiet vergleiche RIS-Justiz RS0077719 mwN etwa SZ 65/122; RS0077677 mwN).
Eine darüber hinausgehende Gefährdung muss gemäß § 24 UWG nicht nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0080058 sowie RIS-Justiz RS0071899 jeweils mwN).Eine darüber hinausgehende Gefährdung muss gemäß Paragraph 24, UWG nicht nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0080058 sowie RIS-Justiz RS0071899 jeweils mwN).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 402 Abs 4 sowie 78 EO und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 402, Absatz 4, sowie 78 EO und 52 ZPO.