Rechtssatz RS0078354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078354
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, handelt sittenwidrig (so schon ÖBl 1980,71). (Hier: Herstellen und Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur - späteren - Verwendung im Konkurrenzunternehmen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 374/86
Veröff: SZ 59/153 = ÖBl 1987,125 = WBl 1987,13
- 4 Ob 2358/96k
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
nur: Ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, handelt sittenwidrig. (T1)
- 8 ObA 311/01w
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 311/01w
Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden im Unternehmen des neuen Arbeitgebers zu verwerten, ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. (T2)
- 4 Ob 290/02d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dientsnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehnden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T3); Veröff: SZ 2003/12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078354
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00374_8600000_003