1. Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Die Beklagte erhielt den Beschluss, mit dem ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin freigestellt wurde, am 24. 12. 2002 zugestellt. Die 14-tägige-Frist des § 402 Abs 3 EO hat damit am 7. 1. 2003 geendet; die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 8. 1. 2003 überreicht. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.1. Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Die Beklagte erhielt den Beschluss, mit dem ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin freigestellt wurde, am 24. 12. 2002 zugestellt. Die 14-tägige-Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO hat damit am 7. 1. 2003 geendet; die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung aber erst am 8. 1. 2003 überreicht. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
2. Das von der Klägerin begehrte Beschäftigungsverbot kann, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, mit einstweiliger Verfügung nur erlassen werden, wenn es nicht zwangsläufig zu einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt (4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte; 8 Ob A 113/01b = ARD 5272/22/2001). Andernfalls würde durch die einstweilige Verfügung ein Zustand geschaffen, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden könnte (Kodek in Angst, EO Kommentar § 378 Rz 7 mwN). Dem steht der Charakter der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme entgegen.2. Das von der Klägerin begehrte Beschäftigungsverbot kann, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, mit einstweiliger Verfügung nur erlassen werden, wenn es nicht zwangsläufig zu einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt (4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte; 8 Ob A 113/01b = ARD 5272/22/2001). Andernfalls würde durch die einstweilige Verfügung ein Zustand geschaffen, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden könnte (Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 378, Rz 7 mwN). Dem steht der Charakter der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme entgegen.
Ein Beschäftigungsverbot muss aber nicht in jedem Fall zu einer Lösung des Dienstverhältnisses führen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Dienstnehmer ein Recht auf Beschäftigung zugestanden wird (s dazu Krejci in Rummel, ABGB³ § 1153 Rz 23ff), weil der Dienstgeber das Beschäftigungsverbot jedenfalls dann auch dem Dienstnehmer entgegenhalten kann, wenn es - wie hier - auf den Bruch einer Konkurrenzklausel durch den Dienstnehmer gestützt wird. Der Dienstgeber kann das Beschäftigungsverhältnis daher aufrechterhalten, auch wenn er den Dienstnehmer derzeit nicht beschäftigen darf; er wird daran auch interessiert sein, wenn das Beschäftigungsverbot ohnehin in absehbarer Zeit ausläuft.Ein Beschäftigungsverbot muss aber nicht in jedem Fall zu einer Lösung des Dienstverhältnisses führen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Dienstnehmer ein Recht auf Beschäftigung zugestanden wird (s dazu Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 1153, Rz 23ff), weil der Dienstgeber das Beschäftigungsverbot jedenfalls dann auch dem Dienstnehmer entgegenhalten kann, wenn es - wie hier - auf den Bruch einer Konkurrenzklausel durch den Dienstnehmer gestützt wird. Der Dienstgeber kann das Beschäftigungsverhältnis daher aufrechterhalten, auch wenn er den Dienstnehmer derzeit nicht beschäftigen darf; er wird daran auch interessiert sein, wenn das Beschäftigungsverbot ohnehin in absehbarer Zeit ausläuft.
Die Beklagte hat nur geltend gemacht, dass das Beschäftigungsverbot zur Auflösung des Beschäftigungsvertrags führen müsste. Sie hat ihre Behauptung jedoch nicht weiter begründet. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein offenbar besonders qualifizierter Mitarbeiter abgeworben wird, liegt es nahe, dass der neue Dienstgeber den Dienstvertrag trotz Beschäftigungsverbots aufrecht erhält, weil er den Dienstnehmer in absehbarer Zeit wieder in seinem Unternehmen einsetzen kann. Zur Deckung allfälliger Schadenersatzforderungen des Dienstgebers im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 390 Abs 2 EO). Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit setzt weder einen Antrag des Gegners der gefährdeten Partei (Kodek aaO § 390 Rz 17 mwN) noch ein entsprechendes Angebot der gefährdeten Partei voraus.Die Beklagte hat nur geltend gemacht, dass das Beschäftigungsverbot zur Auflösung des Beschäftigungsvertrags führen müsste. Sie hat ihre Behauptung jedoch nicht weiter begründet. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein offenbar besonders qualifizierter Mitarbeiter abgeworben wird, liegt es nahe, dass der neue Dienstgeber den Dienstvertrag trotz Beschäftigungsverbots aufrecht erhält, weil er den Dienstnehmer in absehbarer Zeit wieder in seinem Unternehmen einsetzen kann. Zur Deckung allfälliger Schadenersatzforderungen des Dienstgebers im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (Paragraph 390, Absatz 2, EO). Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit setzt weder einen Antrag des Gegners der gefährdeten Partei (Kodek aaO Paragraph 390, Rz 17 mwN) noch ein entsprechendes Angebot der gefährdeten Partei voraus.
Der Klägerin ist daher zuzustimmen, dass der Sicherungsantrag nicht schon deshalb abgewiesen werden kann, weil mit der einstweiligen Verfügung ein Beschäftigungsverbot begehrt wird und sie keine Sicherheitsleistung angeboten hat. Somit ist zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt das begehrte Beschäftigungsverbot rechtfertigt.
Fest steht, dass die Beklagte einen leitenden Mitarbeiter der
Klägerin abgeworben hat und trotz des diesen bindenden
Konkurrenzverbots beschäftigt. Die Klägerin behauptet nicht, dass ihr
ehemaliger Mitarbeiter sein Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäß
beendet hätte. Sittenwidrig kann das Verhalten der Beklagten daher in
diesem Zusammenhang nur sein, wenn sie verwerfliche Mittel angewendet
oder verwerfliche Ziele verfolgt hat (4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 -
Feuerlöschgeräte; 4 Ob 2345/96y = ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen,
jeweils mwN; zuletzt etwa 4 Ob 196/01d = ÖBl-LS 2002/36 -
Radiomoderatoren).
Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte beim Abwerben verwerfliche Mittel (wie zB irreführende oder herabsetzende Behauptungen über den bisherigen Arbeitgeber; s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 dUWG Rz 587 mwN) angewandt hätte; der Einsatz eines „Headhunters" reicht dafür nicht aus. Was das Verfolgen verwerflicher Ziele betrifft, so trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung unlauter handelt, wer sich durch planmäßiges Abwerben von Arbeitskräften seines Mitbewerbers dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar machen will (8 Ob A 122/01a = RdW 2002/94); die Klägerin macht aber nur geltend, dass die Beklagte die Verletzung „nachdienstvertraglicher Geheimhaltungspflichten" durch ihren ehemaligen Mitarbeiter "billigend in Kauf genommen" habe. Sie behauptet nicht, dass die Beklagte Michael K***** abgeworben habe, um Zugang zu Unternehmensgeheimnissen der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin hat auch keine Umstände bescheinigt, die auf eine derartige Absicht der Beklagten schließen ließen.Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte beim Abwerben verwerfliche Mittel (wie zB irreführende oder herabsetzende Behauptungen über den bisherigen Arbeitgeber; s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, dUWG Rz 587 mwN) angewandt hätte; der Einsatz eines „Headhunters" reicht dafür nicht aus. Was das Verfolgen verwerflicher Ziele betrifft, so trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung unlauter handelt, wer sich durch planmäßiges Abwerben von Arbeitskräften seines Mitbewerbers dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar machen will (8 Ob A 122/01a = RdW 2002/94); die Klägerin macht aber nur geltend, dass die Beklagte die Verletzung „nachdienstvertraglicher Geheimhaltungspflichten" durch ihren ehemaligen Mitarbeiter "billigend in Kauf genommen" habe. Sie behauptet nicht, dass die Beklagte Michael K***** abgeworben habe, um Zugang zu Unternehmensgeheimnissen der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin hat auch keine Umstände bescheinigt, die auf eine derartige Absicht der Beklagten schließen ließen.
Mit der Beschäftigung eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin trotz des diesen bindenden Konkurrenzverbots macht die Beklagte allerdings dessen Vertragsbruch erst möglich; sie nützt ihn jedenfalls aus. Der Bruch einer Konkurrenzklausel durch einen Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Solche Umstände liegen (zB) vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um diesem mit dem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen (4 Ob 103/94 = ÖBl 1995, 112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbots). Auch der neue Dienstgeber handelt aber nach neuerer Rechtsprechung nicht schon dann sittenwidrig, wenn er in Kenntnis der den Dienstnehmer bindenden Konkurrenzklausel mit diesem einen Dienstvertrag abschließt. Sittenwidrig handelt er nur dann, wenn er über den bloßen Abschluss des Anstellungsvertrags hinaus den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst in irgendeiner Weise aktiv dazu beigetragen hat (4 Ob 2358/96k = ÖBl 1998, 22 - Elektronik Aktuell; 4 Ob 130/01y = ÖBl-LS 2001/159). Eine bewusste Förderung des Vertragsbruchs oder ein sonstiger Beitrag liegt damit, anders als noch nach der Entscheidung 4 Ob 37/90 (= WBl 1991, 104 - Werbegeschenke-Konkurrenzklausel), nicht schon darin, dass der neue Dienstgeber den Anstellungsvertrag in Kenntnis der Konkurrenzklausel geschlossen hat.Mit der Beschäftigung eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin trotz des diesen bindenden Konkurrenzverbots macht die Beklagte allerdings dessen Vertragsbruch erst möglich; sie nützt ihn jedenfalls aus. Der Bruch einer Konkurrenzklausel durch einen Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Solche Umstände liegen (zB) vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um diesem mit dem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen (4 Ob 103/94 = ÖBl 1995, 112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbots). Auch der neue Dienstgeber handelt aber nach neuerer Rechtsprechung nicht schon dann sittenwidrig, wenn er in Kenntnis der den Dienstnehmer bindenden Konkurrenzklausel mit diesem einen Dienstvertrag abschließt. Sittenwidrig handelt er nur dann, wenn er über den bloßen Abschluss des Anstellungsvertrags hinaus den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst in irgendeiner Weise aktiv dazu beigetragen hat (4 Ob 2358/96k = ÖBl 1998, 22 - Elektronik Aktuell; 4 Ob 130/01y = ÖBl-LS 2001/159). Eine bewusste Förderung des Vertragsbruchs oder ein sonstiger Beitrag liegt damit, anders als noch nach der Entscheidung 4 Ob 37/90 (= WBl 1991, 104 - Werbegeschenke-Konkurrenzklausel), nicht schon darin, dass der neue Dienstgeber den Anstellungsvertrag in Kenntnis der Konkurrenzklausel geschlossen hat.
Der Abschluss eines Dienstvertrags ist naturgemäß nur möglich, wenn der neue Dienstgeber dem ehemaligen Dienstnehmer seines Mitbewerbers ein entsprechendes Angebot unterbreitet. In einem derartigen Konkurrenzangebot liegt nach Auffassung Grubers (Wettbewerbswidrigkeit der Abwerbung von Kunden und Arbeitnehmern, JBl 2002, 416 [424ff]) eine als wettbewerbswidrig zu beurteilende vorsätzliche Beihilfe zum Vertragsbruch, wenn der Anbotsteller zumindest mit dolus eventualis damit rechnet, dass sein Angebot zum Vertragsbruch durch den Angebotsadressaten führt. Gruber (JBl 2002, 432) begründet seine Auffassung mit der analogen Anwendung des - gemäß § 376 Z 47 Abs 1 GewO 1994 bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen noch anwendbaren - § 86 GewO 1859. Danach haftet für den Schaden, der durch die ohne gesetzlich zulässigen Grund vorgenommene vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Hilfsarbeiter entsteht (§ 1162a ABGB), auch jener Gewerbetreibende, der den Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält. Ob Grubers Auffassung - vor allem auch für den hier zu beurteilenden Fall des Bruchs eines Konkurrenzverbots - zu folgen ist, kann offen bleiben, weil das Verhalten der Beklagten schon aus anderen Gründen als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen ist:Der Abschluss eines Dienstvertrags ist naturgemäß nur möglich, wenn der neue Dienstgeber dem ehemaligen Dienstnehmer seines Mitbewerbers ein entsprechendes Angebot unterbreitet. In einem derartigen Konkurrenzangebot liegt nach Auffassung Grubers (Wettbewerbswidrigkeit der Abwerbung von Kunden und Arbeitnehmern, JBl 2002, 416 [424ff]) eine als wettbewerbswidrig zu beurteilende vorsätzliche Beihilfe zum Vertragsbruch, wenn der Anbotsteller zumindest mit dolus eventualis damit rechnet, dass sein Angebot zum Vertragsbruch durch den Angebotsadressaten führt. Gruber (JBl 2002, 432) begründet seine Auffassung mit der analogen Anwendung des - gemäß Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz eins, GewO 1994 bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen noch anwendbaren - Paragraph 86, GewO 1859. Danach haftet für den Schaden, der durch die ohne gesetzlich zulässigen Grund vorgenommene vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Hilfsarbeiter entsteht (Paragraph 1162 a, ABGB), auch jener Gewerbetreibende, der den Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält. Ob Grubers Auffassung - vor allem auch für den hier zu beurteilenden Fall des Bruchs eines Konkurrenzverbots - zu folgen ist, kann offen bleiben, weil das Verhalten der Beklagten schon aus anderen Gründen als wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG zu beurteilen ist:
Die Klägerin hat behauptet, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, die in Michael K*****s Dienstvertrag für den Fall eines Bruchs des Konkurrenzverbots vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen. Die Beklagte hat diese Behauptung nur unsubstantiiert bestritten. Da ihr der wahre Sachverhalt bekannt sein muss, ist ihr Verhalten als schlüssiges Geständnis zu werten (§ 267 Abs 2 ZPO; 7 Ob 799/81 = SZ 55/116; s auch Rechberger in Rechberger, ZPO² § 267 Rz 5 mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, die Konventionalstrafe Michael K*****s zu zahlen. Sie hat damit den Bruch der Konkurrenzklausel in einer über den Abschluss eines Dienstvertrags hinausgehenden Weise gefördert. Ihr Verhalten ist, da sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (4 Ob 2358/96k = ÖBl 1998, 22 - Elektronik Aktuell; 4 Ob 130/01y = ÖBl-LS 2001/159) als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen. Das Beschäftigungsverbot hindert die Beklagte bis 30. Juni 2003, Michael K***** zu beschäftigen; ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Dienstvertrag bleiben aber aufrecht. Ihr werden allenfalls auch dadurch Aufwendungen entstehen, dass sie einen oder mehrere andere Dienstnehmer für die Aufgaben Michael K*****s einsetzen muss. Die einstweilige Verfügung greift damit erheblich in ihre Interessen ein. In einem solchen Fall kann der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung für allfällige Schadenersatzansprüche abhängig gemacht werden (§ 390 Abs 2 EO). Im vorliegenden Fall erscheint eine Sicherheitsleistung von 50.000 EUR angemessen; sie kann bei Bedarf auch erhöht werden.Die Klägerin hat behauptet, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, die in Michael K*****s Dienstvertrag für den Fall eines Bruchs des Konkurrenzverbots vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen. Die Beklagte hat diese Behauptung nur unsubstantiiert bestritten. Da ihr der wahre Sachverhalt bekannt sein muss, ist ihr Verhalten als schlüssiges Geständnis zu werten (Paragraph 267, Absatz 2, ZPO; 7 Ob 799/81 = SZ 55/116; s auch Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 267, Rz 5 mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, die Konventionalstrafe Michael K*****s zu zahlen. Sie hat damit den Bruch der Konkurrenzklausel in einer über den Abschluss eines Dienstvertrags hinausgehenden Weise gefördert. Ihr Verhalten ist, da sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (4 Ob 2358/96k = ÖBl 1998, 22 - Elektronik Aktuell; 4 Ob 130/01y = ÖBl-LS 2001/159) als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG zu beurteilen. Das Beschäftigungsverbot hindert die Beklagte bis 30. Juni 2003, Michael K***** zu beschäftigen; ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Dienstvertrag bleiben aber aufrecht. Ihr werden allenfalls auch dadurch Aufwendungen entstehen, dass sie einen oder mehrere andere Dienstnehmer für die Aufgaben Michael K*****s einsetzen muss. Die einstweilige Verfügung greift damit erheblich in ihre Interessen ein. In einem solchen Fall kann der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung für allfällige Schadenersatzansprüche abhängig gemacht werden (Paragraph 390, Absatz 2, EO). Im vorliegenden Fall erscheint eine Sicherheitsleistung von 50.000 EUR angemessen; sie kann bei Bedarf auch erhöht werden.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm § 43 Abs 2 ZPO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Antrag nur insoweit unterlegen, als der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde. Da insoweit auch keine besonderen Kosten verursacht wurden, war auszusprechen, dass sie die gesamten Kosten vorläufig selbst zu tragen und auch nicht zum Teil endgültig selbst zu tragen hat.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Antrag nur insoweit unterlegen, als der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde. Da insoweit auch keine besonderen Kosten verursacht wurden, war auszusprechen, dass sie die gesamten Kosten vorläufig selbst zu tragen und auch nicht zum Teil endgültig selbst zu tragen hat.