Aus den Entscheidungsgründen:
Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des OGH in der Entscheidung EvBl. 1979/189 ohne ein Beweisverfahren als gerichtsbekannt ansah, Zessionsvermerke kämen auf Fakturen im Geschäftsleben auch im Rechnungskopf immer wieder vor und seien keinesfalls unüblich. Diese Rüge ist insofern berechtigt, als das Berufungsgericht zwar seiner Entscheidung auch ohne Beweisaufnahme offenkundige Tatsachen ergänzend zugrunde legen darf (Fasching III 270; 8 Ob 201, 202/77 ua.), ein solches Vorgehen aber mit den Parteien erörtert werden muß (Fasching aaO 265; Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht[2] 241), wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen (Fasching aaO 269) nicht geradezu aussichtslos erscheint. Letzteres war hier schon mit Rücksicht auf die in der Vorentscheidung des OGH angenommene gegenteilige Gerichtsbekanntheit zu verneinen. Andererseits war die Annahme des Berufungsgerichtes nicht schon deshalb unzulässig, weil der OGH im Vorprozeß eine andere kaufmännische Übung als gerichtsbekannt angesehen hat. Die Feststellung von Tatsachen ist in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozeß Sache der Tatsacheninstanzen, denen es umsoweniger verwehrt werden kann, ein zusätzliches Fachwissen zu verwerten, wie es das Berufungsgericht hier auf Grund seiner Erfahrung "aus einer Vielzahl von Akten, denen Rechnungen mit Zessionsvermerken einer sehr großen Zahl von Firmen zugrunde lagen", für sich in Anspruch nahm.Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des OGH in der Entscheidung EvBl. 1979/189 ohne ein Beweisverfahren als gerichtsbekannt ansah, Zessionsvermerke kämen auf Fakturen im Geschäftsleben auch im Rechnungskopf immer wieder vor und seien keinesfalls unüblich. Diese Rüge ist insofern berechtigt, als das Berufungsgericht zwar seiner Entscheidung auch ohne Beweisaufnahme offenkundige Tatsachen ergänzend zugrunde legen darf (Fasching römisch drei 270; 8 Ob 201, 202/77 ua.), ein solches Vorgehen aber mit den Parteien erörtert werden muß (Fasching aaO 265; Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht[2] 241), wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen (Fasching aaO 269) nicht geradezu aussichtslos erscheint. Letzteres war hier schon mit Rücksicht auf die in der Vorentscheidung des OGH angenommene gegenteilige Gerichtsbekanntheit zu verneinen. Andererseits war die Annahme des Berufungsgerichtes nicht schon deshalb unzulässig, weil der OGH im Vorprozeß eine andere kaufmännische Übung als gerichtsbekannt angesehen hat. Die Feststellung von Tatsachen ist in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozeß Sache der Tatsacheninstanzen, denen es umsoweniger verwehrt werden kann, ein zusätzliches Fachwissen zu verwerten, wie es das Berufungsgericht hier auf Grund seiner Erfahrung "aus einer Vielzahl von Akten, denen Rechnungen mit Zessionsvermerken einer sehr großen Zahl von Firmen zugrunde lagen", für sich in Anspruch nahm.
Der Frage der Deutlichkeit der Zessionsvermerke auf den Fakturen der T GesmbH kommt jedoch im vorliegenden Fall ebensowenig entscheidende Bedeutung zu wie der in den Feststellungen des Erstgerichtes nicht geklärten weiteren Frage, ob nicht andere Organe oder Angestellte der beklagten Partei als deren Angestellte Helene L die Zessionsvermerke ohnehin erkannten oder wie es sonst zu den mehreren "direkten" Zahlungen an die klagende Partei kommen konnte.
Wie der OGH in der Entscheidung JBl. 1973, 370 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, kann sich der Zessionar auf die Unwirksamkeit einer Zahlung an den Zedenten nicht berufen, wenn er mit dessen Inkasso beim Schuldner auch nur stillschweigend, zB durch Abbuchung von Außenständen schon nach der Mitteilung des Zedenten vom Eingehen einer Zahlung bei ihm, einverstanden war. Dabei kommt allerdings den internen Buchungsvorgängen noch keine entscheidende Bedeutung zu. Beachtlich ist aber jedes Verhalten des Zessionars, das dem übernommenen Schuldner gegenüber in äußere Erscheinung trat und bei ihm den Eindruck hervorrufen mußte, als sei der Zessionar mit der weiteren Einhebung der Forderungsbeträge auch durch den Zedenten einverstanden. In diesem Sinn muß die Revisionsgegnerin im vorliegenden Fall gegen sich gelten lassen, daß sie bei der Besorgung des Mahnwesens für die T GesmbH - infolge Führung auch der Debitorenbuchhaltung in voller Kenntnis der unmittelbar an die T GesmbH geleisteten Zahlungen - seit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Jänner 1976 bis zum 20. 10. 1976 keinerlei, selbst vorher eingemahnte, Forderungen weiter einmahnte, sobald Zahlungen auch nur an die T GesmbH geleistet wurden. Schon dieses Verhalten ließ den Schluß zu, daß die klagende Partei auch Zahlungen, die ungeachtet des Zessionsvermerks an die T GesmbH geleistet wurden, als schuldbefreiend anerkenne. Im anderen Fall hätte es die kaufmännische Sorgfalt gegenüber dem durch eine - hier vorausgesetzt - wirksame Zessionsverständigung in eine unmittelbare Vertragsbeziehung zum Zessionar gelangten Schuldner im Sinn des eigenen Vorbringens der Klägerin verlangt, diesen über seinen erkennbaren Irrtum betreffend die schuldbefreiende Wirkung der so geleisteten Zahlungen aufzuklären. Dies umso mehr nach dem 20. 10. 1976, als die klagende Partei zwar die beklagte Partei erstmals zur Stellungnahme zu einem bekanntgegebenen Saldo aufgefordert hatte, diese aber sofort mit einer detaillierten Verrechnung mit dem Saldo Null antwortete und kurz darauf ausdrücklich ersuchte, sich im Fall noch scheinbar offener Forderungen sofort mit der T GesmbH in Verbindung zu setzen.
Die Revisionsgegnerin hat das mehrfache Vorbringen der beklagten Partei, daß sie nach diesen Äußerungen der beklagten Partei zehn Monate bis zum Konkurs der T GesmbH keine weitere Stellungnahme abgegeben habe, nie substantiiert bestritten. Eine solche Bestreitung ist allerdings im allgemeinen nicht notwendig, weil nach § 266 ZPO grundsätzlich nur Tatsachen, die nicht ausdrücklich zugestanden worden sind, keines Beweises bedürfen (Fasching III 245; SZ 48/35 ua.; der gegenteiligen Ansicht Holzhammers Österr. Zivilprozeßrecht[2] 202, 243, ist der OGH nur vereinzelt beigetreten). Das Gericht kann aber nach der ausdrücklichen Ermächtigung des § 267 Abs. 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens im Einzelfall zu der Beurteilung gelangen, daß tatsächliche Behauptungen einer Partei auch ohne ausdrückliches Geständnis des Gegners als zugestanden anzusehen sind (Fasching III 245, 249). In diesem Sinne konnte es im vorliegenden Fall nicht genügen, daß die klagende Partei zur mehrfach und heftig vorgebrachten Behauptung der Revisionswerberin, erstere habe wider Treu und Glauben bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der T GesmbH auf die klare Bestreitung einer Schuld und die Aufforderung, allfällige Unklarheiten bei der T GesmbH aufzuklären, niemals in irgendeiner Weise reagiert, nie konkret Stellung nahm, sondern jedesmal dieses Vorbringen nur bestritt. Wenn auch die beklagte Partei für ihre anspruchsvernichtenden Behauptungen beweispflichtig war, so konnte sie doch den negativen Beweis in der dargestellten Richtung kaum führen, während es der klagenden Partei ein leichtes sein mußte, vorhandene Nachweise wie Mahnschreiben oder eine sonstige Korrespondenz auch noch für die Zeit nach dem Oktober 1976 vorzulegen. Tatsächlich endet aber die vorgelegte Korrespondenz mit dem letzten Schreiben der beklagten Partei vom 4. 11. 1978, und auch keiner der von der klagenden Partei geführte Zeugen sagte irgend etwas über nachherige Äußerungen ihrerseits aus. Die von der klagenden Partei vorgelegte Liste der Mahnungen endet mit den Schreiben vom 25. und 29. 10. 1976. Selbst im Rechtsmittelverfahren hat die klagende Partei auf das neuerliche Vorbringen der Berufung und der Revision betreffend ihr Stillschweigen in keiner Weise geantwortet.Die Revisionsgegnerin hat das mehrfache Vorbringen der beklagten Partei, daß sie nach diesen Äußerungen der beklagten Partei zehn Monate bis zum Konkurs der T GesmbH keine weitere Stellungnahme abgegeben habe, nie substantiiert bestritten. Eine solche Bestreitung ist allerdings im allgemeinen nicht notwendig, weil nach Paragraph 266, ZPO grundsätzlich nur Tatsachen, die nicht ausdrücklich zugestanden worden sind, keines Beweises bedürfen (Fasching römisch drei 245; SZ 48/35 ua.; der gegenteiligen Ansicht Holzhammers Österr. Zivilprozeßrecht[2] 202, 243, ist der OGH nur vereinzelt beigetreten). Das Gericht kann aber nach der ausdrücklichen Ermächtigung des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens im Einzelfall zu der Beurteilung gelangen, daß tatsächliche Behauptungen einer Partei auch ohne ausdrückliches Geständnis des Gegners als zugestanden anzusehen sind (Fasching römisch drei 245, 249). In diesem Sinne konnte es im vorliegenden Fall nicht genügen, daß die klagende Partei zur mehrfach und heftig vorgebrachten Behauptung der Revisionswerberin, erstere habe wider Treu und Glauben bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der T GesmbH auf die klare Bestreitung einer Schuld und die Aufforderung, allfällige Unklarheiten bei der T GesmbH aufzuklären, niemals in irgendeiner Weise reagiert, nie konkret Stellung nahm, sondern jedesmal dieses Vorbringen nur bestritt. Wenn auch die beklagte Partei für ihre anspruchsvernichtenden Behauptungen beweispflichtig war, so konnte sie doch den negativen Beweis in der dargestellten Richtung kaum führen, während es der klagenden Partei ein leichtes sein mußte, vorhandene Nachweise wie Mahnschreiben oder eine sonstige Korrespondenz auch noch für die Zeit nach dem Oktober 1976 vorzulegen. Tatsächlich endet aber die vorgelegte Korrespondenz mit dem letzten Schreiben der beklagten Partei vom 4. 11. 1978, und auch keiner der von der klagenden Partei geführte Zeugen sagte irgend etwas über nachherige Äußerungen ihrerseits aus. Die von der klagenden Partei vorgelegte Liste der Mahnungen endet mit den Schreiben vom 25. und 29. 10. 1976. Selbst im Rechtsmittelverfahren hat die klagende Partei auf das neuerliche Vorbringen der Berufung und der Revision betreffend ihr Stillschweigen in keiner Weise geantwortet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist von einem schlüssigen Zugeständnis auszugehen, weil die klagende Partei tatsächlich in der Zeit zwischen dem 4. 11. 1976 und der Konkurseröffnung über das Vermögen der T GesmbH am 13. 9. 1977 keinerlei Schritte gegen die beklagte Partei unternommen hat. Durch ein solches Stillschweigen hat die klagende Partei aber nicht nur neuerlich den Anschein ihres Einverständnisses mit den sogenannten "indirekten" Zahlungen an die T GesmbH erweckt, sondern überdies eine rechtzeitige Aufklärung vor der Eröffnung des Konkurses über die T GesmbH verhindert, durch die die beklagte Partei zu einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung gegen die T GesmbH hätte veranlaßt werden können. In diesem Sinne hat die klagende Partei nicht nur vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem übernommenen Schuldner verletzt, sondern neuerlich einen äußeren Anschein geschaffen, der vom Gegner vernünftigerweise nicht anders als als Zustimmung zum bisherigen Inkasso durch den Zedenten verstanden werden konnte (§ 863 Abs. 2 ABGB).Bei dieser Sach- und Rechtslage ist von einem schlüssigen Zugeständnis auszugehen, weil die klagende Partei tatsächlich in der Zeit zwischen dem 4. 11. 1976 und der Konkurseröffnung über das Vermögen der T GesmbH am 13. 9. 1977 keinerlei Schritte gegen die beklagte Partei unternommen hat. Durch ein solches Stillschweigen hat die klagende Partei aber nicht nur neuerlich den Anschein ihres Einverständnisses mit den sogenannten "indirekten" Zahlungen an die T GesmbH erweckt, sondern überdies eine rechtzeitige Aufklärung vor der Eröffnung des Konkurses über die T GesmbH verhindert, durch die die beklagte Partei zu einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung gegen die T GesmbH hätte veranlaßt werden können. In diesem Sinne hat die klagende Partei nicht nur vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem übernommenen Schuldner verletzt, sondern neuerlich einen äußeren Anschein geschaffen, der vom Gegner vernünftigerweise nicht anders als als Zustimmung zum bisherigen Inkasso durch den Zedenten verstanden werden konnte (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB).
Das Klagebegehren ist deshalb hinsichtlich aller Zahlungen, die die beklagte Partei bis zum 20. 10. 1976 unmittelbar an die T GesmbH geleistet hat, nicht berechtigt. Zu Recht besteht die Klagsforderung nur hinsichtlich der nachher fällig gewordenen Fakturenbeträge, die auch nach dem Standpunkt der beklagten Partei nicht an die T GesmbH bezahlt, sondern mit ihr gegenverrechnet wurden, während nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen solche Gegenforderungen aber nicht erweislich waren. Von diesen Klagsforderungen von insgesamt 82 379.31 S ist die zugestandene Gutschrift von 19 200 S abzuziehen, sodaß der klagenden Partei ein Restbetrag von 63 179.31 S zusteht.