Rechtssatz RS0090647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090647
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Da es - außer bei erfolgreicher Anfechtung der Kündigung - ausgeschlossen ist, ein aufgelöstes Beschäftigungsverhältnis in seinem konkreten Bestand bei Ergehen des Beschäftigungsverbotes wiederherzustellen, schafft ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müßte, daß das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird, einen unumkehrbaren Zustand. Dem Dienstgeber ist es nur dann zuzumuten, das Dienstverhältnis trotz eines sachlich und örtlich unbeschränkten Beschäftigungsverbotes aufrechtzuerhalten, wenn er eine ausreichende Deckung für seine etwaige Schadenersatzforderung (die nutzlos aufgewendeten Lohnkosten) hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
- 8 ObA 113/01b
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 113/01b
Ähnlich; Beisatz: Durch eine einstweilige Verfügung darf kein Beschäftigungsverbot geschaffen werden, wenn dies dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T1)
- 4 Ob 290/02d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Beschäftigungsverbot muss aber nicht in jedem Fall zu einer Lösung des Dienstverhältnisses führen. Der Dienstgeber kann das Beschäftigungsverhältnis daher aufrechterhalten, auch wenn er den Dienstnehmer derzeit nicht beschäftigen darf; er wird daran auch interessiert sein, wenn das Beschäftigungsverbot ohnehin in absehbarer Zeit ausläuft. (T2); Veröff: SZ 2003/12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090647
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00090_9500000_002