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Rechtssatz RS0090647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090647

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Rechtssatz

Da es - außer bei erfolgreicher Anfechtung der Kündigung - ausgeschlossen ist, ein aufgelöstes Beschäftigungsverhältnis in seinem konkreten Bestand bei Ergehen des Beschäftigungsverbotes wiederherzustellen, schafft ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müßte, daß das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird, einen unumkehrbaren Zustand. Dem Dienstgeber ist es nur dann zuzumuten, das Dienstverhältnis trotz eines sachlich und örtlich unbeschränkten Beschäftigungsverbotes aufrechtzuerhalten, wenn er eine ausreichende Deckung für seine etwaige Schadenersatzforderung (die nutzlos aufgewendeten Lohnkosten) hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
  • 8 ObA 113/01b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 113/01b
    Ähnlich; Beisatz: Durch eine einstweilige Verfügung darf kein Beschäftigungsverbot geschaffen werden, wenn dies dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T1)
  • 4 Ob 290/02d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Beschäftigungsverbot muss aber nicht in jedem Fall zu einer Lösung des Dienstverhältnisses führen. Der Dienstgeber kann das Beschäftigungsverhältnis daher aufrechterhalten, auch wenn er den Dienstnehmer derzeit nicht beschäftigen darf; er wird daran auch interessiert sein, wenn das Beschäftigungsverbot ohnehin in absehbarer Zeit ausläuft. (T2); Veröff: SZ 2003/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00090_9500000_002