Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil der von der Revisionsrekurswerberin herangezogene Gedankengang noch nicht Gegenstand oberstgerichtlicher Überlegungen war; er ist aber nicht berechtigt.
Der Antragsteller, der nunmehr zugesteht, dass auch eine unberechtigte Austritts-/Rücktrittserklärung vertragsauflösend wirkt, stützt seinen durch einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruch darauf, dass ihm in einem solchen Fall Schadenersatz zustehe. Er mache keinen Geldersatzanspruch, sondern den ihm vorrangig zustehenden Anspruch auf Naturalersatz mittels einstweiliger Verfügung dahin geltend. Der Antragsgegnerin solle eine entgeltliche Tätigkeit bei ihrem (alten und nunmehrigen neuen) Arbeitgeber bis 31. 1. 2003 verboten werden. Er stütze diesen Anspruch auf das im Vertrag (P. 5) zwischen den Streitteilen vereinbarten Wettbewerbsverbot. Sei das Dienstverhältnis aus Verschulden der Antragsgegnerin durch Rücktritt beendet worden, müsse "alles in den vorigen Stand zurückversetzt" werden. Die Zuhaltung des Verbotes der anderweitigen Beschäftigung aus dem Titel des Schadenersatzes könne begehrt werden, sofern nur der Naturalersatz nicht untunlich sei. Hiezu sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese ergäbe, dass die Naturalrestitution nicht untunlich sei, weil der nunmehrige Dienstgeber der Antragsgegnerin dieser wegen des "sittenwidrigen Abwerbens fremder Dienstnehmer" trotz Beschäftigungsverbots das Entgelt weiterzahlen müsse. Hieraus folge, dass der Antragsgegnerin eine entgeltliche Tätigkeit bei ihrem nunmehrigen Arbeitgeber bis 31. 1. 2003 untersagt werden könne.
Vorweg ist der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten, dass der Erlassung der einstweiligen Verfügung schon der Umstand entgegensteht, dass eine solche der endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht vorgreifen darf. Durch sie darf nicht das bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für einstweilige Verfügungen nach § 379 und nach § 381 Z 1, nicht aber für solche nach § 381 Z 2 EO. Dient nämlich die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gefahr oder Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2, kann sie auch dann bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. Auch in diesem Fall darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (Kodek in Angst Komm EO Rz 7 zu § 378 mwN). So kann zB niemandem mit einstweiliger Verfügung verboten werden, die für ihn registrierte Firma zu verwenden oder geboten werden, seine Firma im Firmenbuch löschen zu lassen (SZ 27/317). Ebenso darf durch einstweilige Verfügung kein Beschäftigungsverbot geschaffen werden, wenn dies dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird (ÖBl 1996, 127 = WBl 1996, 212).Vorweg ist der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten, dass der Erlassung der einstweiligen Verfügung schon der Umstand entgegensteht, dass eine solche der endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht vorgreifen darf. Durch sie darf nicht das bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für einstweilige Verfügungen nach Paragraph 379 und nach Paragraph 381, Ziffer eins,, nicht aber für solche nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO. Dient nämlich die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gefahr oder Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2,, kann sie auch dann bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. Auch in diesem Fall darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (Kodek in Angst Komm EO Rz 7 zu Paragraph 378, mwN). So kann zB niemandem mit einstweiliger Verfügung verboten werden, die für ihn registrierte Firma zu verwenden oder geboten werden, seine Firma im Firmenbuch löschen zu lassen (SZ 27/317). Ebenso darf durch einstweilige Verfügung kein Beschäftigungsverbot geschaffen werden, wenn dies dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird (ÖBl 1996, 127 = WBl 1996, 212).
Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 1 EO handelt und mit ihr der endgültigen Entscheidung - Verbot der Beschäftigung der Antragsgegnerin bei ihrer derzeitigen Dienstgeberin bis 31. 1. 2003 - unzulässiger Weise vorgegriffen würde, würde auch dann, wenn man die beantragte einstweilige Verfügung unrichtiger Weise § 381 Z 2 EO unterstellte - von der Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder von der Verhütung drohender Gewalt kann wohl keine Rede sein -, durch ein Beschäftigungsverbot der Antragsgegnerin bei ihrer nunmehrigen Dienstgeberin ein unumkehrbarer Zustand geschaffen, weil davon auszugehen ist, dass die derzeitige Dienstgeberin der Antragsgegnerin bei einem derartigen Beschäftigungsverbot das Dienstverhältnis auflösen würde. Es würde ein irreversibler Zustand geschaffen, der auch durch eine finanzielle Abgeltung nicht nicht wiederhergestellt werden könnte.Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO handelt und mit ihr der endgültigen Entscheidung - Verbot der Beschäftigung der Antragsgegnerin bei ihrer derzeitigen Dienstgeberin bis 31. 1. 2003 - unzulässiger Weise vorgegriffen würde, würde auch dann, wenn man die beantragte einstweilige Verfügung unrichtiger Weise Paragraph 381, Ziffer 2, EO unterstellte - von der Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder von der Verhütung drohender Gewalt kann wohl keine Rede sein -, durch ein Beschäftigungsverbot der Antragsgegnerin bei ihrer nunmehrigen Dienstgeberin ein unumkehrbarer Zustand geschaffen, weil davon auszugehen ist, dass die derzeitige Dienstgeberin der Antragsgegnerin bei einem derartigen Beschäftigungsverbot das Dienstverhältnis auflösen würde. Es würde ein irreversibler Zustand geschaffen, der auch durch eine finanzielle Abgeltung nicht nicht wiederhergestellt werden könnte.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die beantragte einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung hinsichtlich des Beschäftigungsverbots vorgreifen würde und daher schon deshalb nicht erlassen werden darf.
Im Übrigen sind die Vorinstanzen zurecht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin auch dann, wenn die Antragsgegnerin die Erfüllung des Vertrages schuldhaft verweigert hat, gemäß § 31 Abs 3 AngG kein Anspruch auf die Leistung der vertragsmäßigen Dienste, sondern nur ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages und zwar auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zusteht; selbst § 1162a ABGB wird entgegen seinem Wortlaut heute völlig unstrittig so ausgelegt (siehe Martinek/M. und W. Schwarz AngG7 § 31 Erl 7 und § 28 Erl 1;Im Übrigen sind die Vorinstanzen zurecht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin auch dann, wenn die Antragsgegnerin die Erfüllung des Vertrages schuldhaft verweigert hat, gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AngG kein Anspruch auf die Leistung der vertragsmäßigen Dienste, sondern nur ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages und zwar auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zusteht; selbst Paragraph 1162 a, ABGB wird entgegen seinem Wortlaut heute völlig unstrittig so ausgelegt (siehe Martinek/M. und W. Schwarz AngG7 Paragraph 31, Erl 7 und Paragraph 28, Erl 1;
Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I4 160;
SZ 16/209; JBl 1975, 437 = ZAS 1975, 223 [Mayer-Maly] = DRdA 1975, 283 [Fitz]). Über die Berechnung des Erfüllungsinteresses des Dienstgebers bestehen keine besonderen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Findet der Dienstgeber wie hier ohne weiteres eine Ersatzkraft gleicher Qualifikation zum selben Lohn bis zum vereinbarten Zeitpunkt des Dienstantrittes, ist dem Dienstgeber kein Schaden entstanden und damit auch kein Erfüllungsinteresse offen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 5 f, 18 ff zu §§ 1162a, b). Ein solcher Schaden liegt hier nicht vor und wird von der Antragstellerin weder behauptet noch begehrt.SZ 16/209; JBl 1975, 437 = ZAS 1975, 223 [Mayer-Maly] = DRdA 1975, 283 [Fitz]). Über die Berechnung des Erfüllungsinteresses des Dienstgebers bestehen keine besonderen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Findet der Dienstgeber wie hier ohne weiteres eine Ersatzkraft gleicher Qualifikation zum selben Lohn bis zum vereinbarten Zeitpunkt des Dienstantrittes, ist dem Dienstgeber kein Schaden entstanden und damit auch kein Erfüllungsinteresse offen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 5 f, 18 ff zu Paragraphen 1162 a,, b). Ein solcher Schaden liegt hier nicht vor und wird von der Antragstellerin weder behauptet noch begehrt.
Ist der Vertrag aufgelöst, steht dem Dienstgeber nurmehr das Erfüllungsinteresse in Form einer finanziellen Entschädigung und sonst nichts mehr zu. Er kann nicht über die im Ergebnis indiskutable Idee der "Naturalrestitution" einen Teil des aufgelösten Dienstvertrages, nämlich das als Nebenbestimmung vereinbarte Wettbewerbsverbot für die vereinbarte Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses (hier für drei Jahre!) aufrecht erhalten und hieraus ein Beschäftigungsverbot der Antragsgegnerin ableiten. Davon abgesehen, dass dieses Begehren im Ergebnis weit über eine zulässiger Weise vereinbare Konkurrenzklausel nach § 36 AngG (siehe P. 8 des aufgelösten Vertrages) hinausgehen würde - auf eine solche will sich die Antragstellerin im Übrigen ausdrücklich nicht stützen - wäre es absurd, wenn die Antragsgegnerin zwar nicht gezwungen werden könnte, bei der Antragstellerin zu arbeiten, wenn man ihr aber eine andere Arbeit - im Umweg über die hier angeblich zulässige (Rest-)Naturalrestitution mit dem Argument verbieten könnte, im aufgelösten Vertrag sei für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses ein Konkurrenzverbot enthalten gewesen. Ist der Vertrag - sei es auch aus von der Antragstellerin zu verantwortenden Gründen - aufgelöst worden, fällt er zur Gänze weg und kann nicht als Nachwirkung eines für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbarten Konkurrenzverbots ein Beschäftigungsverbot, sei es allgemein oder nur in einer bestimmten Branche oder - wie hier - nur bei einem bestimmten Dienstgeber erhalten bleiben. Die von der Antragstellerin angestrebte Lösung ist noch weniger vertretbar als der ehemals im § 1162a ABGB vorgesehene Zwang zur Leistung der versprochenen Dienste, handelt es sich beim Konkurrenzverbot doch nur um eine der reibungslosen Abwicklung der Hauptpflicht zur Leistung der vereinbarten Dienste dienende, unselbständige Nebenpflicht (siehe Koziol/Welser Grundriss II11 4).Ist der Vertrag aufgelöst, steht dem Dienstgeber nurmehr das Erfüllungsinteresse in Form einer finanziellen Entschädigung und sonst nichts mehr zu. Er kann nicht über die im Ergebnis indiskutable Idee der "Naturalrestitution" einen Teil des aufgelösten Dienstvertrages, nämlich das als Nebenbestimmung vereinbarte Wettbewerbsverbot für die vereinbarte Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses (hier für drei Jahre!) aufrecht erhalten und hieraus ein Beschäftigungsverbot der Antragsgegnerin ableiten. Davon abgesehen, dass dieses Begehren im Ergebnis weit über eine zulässiger Weise vereinbare Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, AngG (siehe P. 8 des aufgelösten Vertrages) hinausgehen würde - auf eine solche will sich die Antragstellerin im Übrigen ausdrücklich nicht stützen - wäre es absurd, wenn die Antragsgegnerin zwar nicht gezwungen werden könnte, bei der Antragstellerin zu arbeiten, wenn man ihr aber eine andere Arbeit - im Umweg über die hier angeblich zulässige (Rest-)Naturalrestitution mit dem Argument verbieten könnte, im aufgelösten Vertrag sei für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses ein Konkurrenzverbot enthalten gewesen. Ist der Vertrag - sei es auch aus von der Antragstellerin zu verantwortenden Gründen - aufgelöst worden, fällt er zur Gänze weg und kann nicht als Nachwirkung eines für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbarten Konkurrenzverbots ein Beschäftigungsverbot, sei es allgemein oder nur in einer bestimmten Branche oder - wie hier - nur bei einem bestimmten Dienstgeber erhalten bleiben. Die von der Antragstellerin angestrebte Lösung ist noch weniger vertretbar als der ehemals im Paragraph 1162 a, ABGB vorgesehene Zwang zur Leistung der versprochenen Dienste, handelt es sich beim Konkurrenzverbot doch nur um eine der reibungslosen Abwicklung der Hauptpflicht zur Leistung der vereinbarten Dienste dienende, unselbständige Nebenpflicht (siehe Koziol/Welser Grundriss II11 4).
Es hat daher bei der Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu bleiben, ohne dass es noch näherer Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin bedürfte. Aus diesem Grund erübrigt sich auf die weiteren zahlreichen Gegenargumente der Antragsgegnerin in der Revisionsrekursbeantwortung, wie zB darauf, dass das Unterlassungsbegehren noch gar nicht klagsgegenständlich gewesen sei, einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO (Kodek aaO Rz 4 zu § 393).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 393, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 393,).