Rechtssatz RS0117491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117491
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 290/02d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
Veröff: SZ 2003/12
- 4 Ob 124/08a
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 124/08a
Auch
- 4 Ob 125/14g
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
Vgl aber; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T1)
Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117491
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20030218_OGH0002_0040OB00290_02D0000_001