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Entscheidung 3 Ob 262/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob262/09i

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ebert Huber Liebmann, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) und Unzulässigkeit der Exekution (Paragraph 36, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2009, GZ 46 R 380/09m-20, womit über die Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. April 2009, GZ 53 C 8/08g-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die klagende Partei im Verfahren nach Paragraph 35, EO auf den Wegfall des Wettbewerbsverhältnisses zur beklagten Partei beruft, lässt sie außer Acht, dass ein solches nicht Tatbestandsmerkmal des Exekutionstitels ist, der zur Sicherung der Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen erlassen wurde. Es kommt nämlich nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel unterlassen muss (3 Ob 198/02t mwN; RIS-Justiz RS0000217; RS0000279; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 8 und 21; Klicka in Angst, EO², Paragraph 355, Rz 9 und 14). Selbst nach dem offenbar als Rechtsgrundlage des Titels dienenden UWG wäre aber ein Wettbewerbsverhältnis des Störers zum Verletzten nicht notwendige Voraussetzung für eine Unterlassungspflicht, weil nach ständiger Rechtsprechung auch die Förderung fremden Wettbewerbs genügt (RIS-Justiz RS0077773; RS0077738; ebenso jetzt 4 Ob 10/09p zum UWG in der Fassung der UWGNov 2007 BGBl römisch eins 79). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war ein weiter bestehendes Wettbewerbsverhältnis der verpflichteten Partei selbst nicht Grundlage der Entscheidung 3 Ob 13/95 = SZ 68/11 = ecolex 1995, 351 (Kucsko). Diese wurde in 3 Ob 2/01t bekräftigt, auch 3 Ob 281/98i ist ausdrücklich nicht gegenteilig. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E93383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00262.09I.0224.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20100224_OGH0002_0030OB00262_09I0000_000

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