Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu dem für die Entscheidung maßgebenden, in seiner Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Problem der Verantwortlichkeit mehrerer verpflichteter Parteien eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist auch berechtigt.Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu dem für die Entscheidung maßgebenden, in seiner Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Problem der Verantwortlichkeit mehrerer verpflichteter Parteien eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist auch berechtigt.
Die von den Vorinstanzen angestellten Überlegungen mögen zwar für die Frage von Bedeutung sein, ob gegen eine Person, die an der Gestaltung einer Tageszeitung in der vom Erstgericht festgestellten Weise mitwirkt, wegen eines im Anzeigenteil der Zeitung begangenen Wettbewerbsverstoßes ein Unterlassungsgebot erlassen werden darf. Darum geht es hier aber nicht, weshalb hiezu auch nicht Stellung genommen werden muß. Nur auf die angeführte Frage beziehen sich auch die in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen und hievon vor allem die Entscheidung 4 Ob 111/92 (= MuR 1993, 28); daraus ist für den hier zu beurteilenden Fall daher nichts zu gewinnen. Hier ist entscheidend, daß die klagende Partei nach dem Exekutionstitel verpflichtet ist, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Tageszeitung zu unterlassen. Sie hat daher aufgrund des Exekutionstitels alles zu unternehmen, damit ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vermieden wird. Daraus ergibt sich aber auch die Verpflichtung, keine Handlungen vorzunehmen, die dazu führen, daß sie Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel nicht mehr verhindern kann. Werden mehrere Personen als Mittäter dazu verurteilt, bestimmte Handlungen zu unterlassen, so ist jeder von ihnen verpflichtet, weitere Handlungen dieser Art zu verhindern. Begibt sich ein Verpflichteter freiwillig der Möglichkeit, dies zu tun, so muß er sich Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel auch dann zurechnen lassen, wenn er im konkreten Fall die Zuwiderhandlung rechtlich nicht mehr verhindern konnte, weil er sich der Einflußmöglichkeit begeben hatte. Sein - für die Verhängung einer Beugestrafe erforderliches (SZ 54/115 = ÖBl 1981, 164; SZ 45/84 = EvBl 1973/9 ua, Heller-Berger-Stix III 2580) - Verschulden liegt eben dann darin, daß er die für ihn zunächst gegebene Möglichkeit der Einflußnahme freiwillig aufgegeben hat. Gegen diese Auffassung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß durch die im Zuge einer Unterlassungsexekution verhängten Strafen ein weiteres Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel verhindert werden soll (WBl 1992, 268; SZ 52/152; SZ 45/79 ua) und daß dieses Ziel unter Umständen nicht mehr erreicht werden kann, wenn der Verpflichtete keine Möglichkeit mehr hat, auf das Verhalten anderer einzuwirken. Es gelten hier nämlich ähnliche Erwägungen, wie sie der erkennende Senat in der Entscheidung ecolex 1993, 686 = ÖBl 1993, 116 anstellte. Wenngleich der Verpflichtete die Zuwiderhandlung nicht mehr verhindern kann, ist die Verhängung von Strafen notwendig, um zu vermeiden, daß er die zur Zeit der Erlassung des Exekutionstitels noch gegebene Möglichkeit der Einflußnahme ohne Not aufgibt und sich auf diese Weise der ihm durch den Exekutionstitel auferlegter Verpflichtung entzieht. Dies kann nur dadurch erreicht werden, daß der Verpflichtete trotz Aufgabe dieser Möglichkeit mit der Verhängung von Strafen rechnen muß.Die von den Vorinstanzen angestellten Überlegungen mögen zwar für die Frage von Bedeutung sein, ob gegen eine Person, die an der Gestaltung einer Tageszeitung in der vom Erstgericht festgestellten Weise mitwirkt, wegen eines im Anzeigenteil der Zeitung begangenen Wettbewerbsverstoßes ein Unterlassungsgebot erlassen werden darf. Darum geht es hier aber nicht, weshalb hiezu auch nicht Stellung genommen werden muß. Nur auf die angeführte Frage beziehen sich auch die in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen und hievon vor allem die Entscheidung 4 Ob 111/92 (= MuR 1993, 28); daraus ist für den hier zu beurteilenden Fall daher nichts zu gewinnen. Hier ist entscheidend, daß die klagende Partei nach dem Exekutionstitel verpflichtet ist, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Tageszeitung zu unterlassen. Sie hat daher aufgrund des Exekutionstitels alles zu unternehmen, damit ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vermieden wird. Daraus ergibt sich aber auch die Verpflichtung, keine Handlungen vorzunehmen, die dazu führen, daß sie Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel nicht mehr verhindern kann. Werden mehrere Personen als Mittäter dazu verurteilt, bestimmte Handlungen zu unterlassen, so ist jeder von ihnen verpflichtet, weitere Handlungen dieser Art zu verhindern. Begibt sich ein Verpflichteter freiwillig der Möglichkeit, dies zu tun, so muß er sich Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel auch dann zurechnen lassen, wenn er im konkreten Fall die Zuwiderhandlung rechtlich nicht mehr verhindern konnte, weil er sich der Einflußmöglichkeit begeben hatte. Sein - für die Verhängung einer Beugestrafe erforderliches (SZ 54/115 = ÖBl 1981, 164; SZ 45/84 = EvBl 1973/9 ua, Heller-Berger-Stix römisch drei 2580) - Verschulden liegt eben dann darin, daß er die für ihn zunächst gegebene Möglichkeit der Einflußnahme freiwillig aufgegeben hat. Gegen diese Auffassung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß durch die im Zuge einer Unterlassungsexekution verhängten Strafen ein weiteres Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel verhindert werden soll (WBl 1992, 268; SZ 52/152; SZ 45/79 ua) und daß dieses Ziel unter Umständen nicht mehr erreicht werden kann, wenn der Verpflichtete keine Möglichkeit mehr hat, auf das Verhalten anderer einzuwirken. Es gelten hier nämlich ähnliche Erwägungen, wie sie der erkennende Senat in der Entscheidung ecolex 1993, 686 = ÖBl 1993, 116 anstellte. Wenngleich der Verpflichtete die Zuwiderhandlung nicht mehr verhindern kann, ist die Verhängung von Strafen notwendig, um zu vermeiden, daß er die zur Zeit der Erlassung des Exekutionstitels noch gegebene Möglichkeit der Einflußnahme ohne Not aufgibt und sich auf diese Weise der ihm durch den Exekutionstitel auferlegter Verpflichtung entzieht. Dies kann nur dadurch erreicht werden, daß der Verpflichtete trotz Aufgabe dieser Möglichkeit mit der Verhängung von Strafen rechnen muß.
Hier wurden die Befugnisse der Kommanditgesellschaft, deren Komplementärgesellschafterin die klagenden Partei ist, und damit auch die Befugnisse der klagenden Partei - anscheinend nach Entstehung des Exekutionstitels - durch einen Vertrag auf den redaktionellen Teil beschränkt. Die klagende Partei hat nicht behauptet und es ist dies aufgrund der Verfahrensergebnisse auch nicht anzunehmen, daß es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Vertrag so zu fassen, daß sie auch auf die Gestaltung des Anzeigenteils Einfluß nehmen oder zumindest das Erscheinen nicht ausreichend gekennzeichneter entgeltlicher Veröffentlichungen verhindern hätte können. Dies gilt umsomehr, als gemäß § 1 Z 8 MedienG die Begriffe "Medieninhaber" und "Verleger" gleichgestellt werden und vom Medieninhaber angenommen wird, daß er das Unternehmen auf seine Rechnung betreibt und die in einem solchen Unternehmen vorausgesetzte Verfügungsmacht hat (vgl Hartmann - Rieder, MedienG 33). Zu Unrecht meint die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung, daß sie nicht feststellen hätte können, welche Beiträge gegen Entgelt veröffentlicht wurden. Hätte sie sich der rechtlichen Einflußmöglichkeit nicht begeben, hätte sie dem mit der Gestaltung des Anzeigenteils betrauten Unternehmen den Auftrag erteilen können und müssen, die die strittigen Beiträge enthaltende Seite mit den erforderlichen Hinweisen vor der Veröffentlichung vorzulegen. Wer dies nicht tut, dem ist ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel als Verschulden zuzurechnen.Hier wurden die Befugnisse der Kommanditgesellschaft, deren Komplementärgesellschafterin die klagenden Partei ist, und damit auch die Befugnisse der klagenden Partei - anscheinend nach Entstehung des Exekutionstitels - durch einen Vertrag auf den redaktionellen Teil beschränkt. Die klagende Partei hat nicht behauptet und es ist dies aufgrund der Verfahrensergebnisse auch nicht anzunehmen, daß es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Vertrag so zu fassen, daß sie auch auf die Gestaltung des Anzeigenteils Einfluß nehmen oder zumindest das Erscheinen nicht ausreichend gekennzeichneter entgeltlicher Veröffentlichungen verhindern hätte können. Dies gilt umsomehr, als gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, MedienG die Begriffe "Medieninhaber" und "Verleger" gleichgestellt werden und vom Medieninhaber angenommen wird, daß er das Unternehmen auf seine Rechnung betreibt und die in einem solchen Unternehmen vorausgesetzte Verfügungsmacht hat vergleiche Hartmann - Rieder, MedienG 33). Zu Unrecht meint die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung, daß sie nicht feststellen hätte können, welche Beiträge gegen Entgelt veröffentlicht wurden. Hätte sie sich der rechtlichen Einflußmöglichkeit nicht begeben, hätte sie dem mit der Gestaltung des Anzeigenteils betrauten Unternehmen den Auftrag erteilen können und müssen, die die strittigen Beiträge enthaltende Seite mit den erforderlichen Hinweisen vor der Veröffentlichung vorzulegen. Wer dies nicht tut, dem ist ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel als Verschulden zuzurechnen.
Die klagende Partei trifft daher entgegen der Meinung der Vorinstanzen an einer Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel ein Verschulden, weil sie sich ohne zwingenden Grund der Möglichkeit begeben hat, sie zu verhindern. Es ist deshalb zu prüfen, ob durch das im Exekutionsantrag beanstandete Verhalten dem Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde. Hiefür ist die gegenüber der zweit- und drittverpflichteten Partei ergangene Entscheidung nicht bindend, weil die verpflichteten Parteien keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO sind.Die klagende Partei trifft daher entgegen der Meinung der Vorinstanzen an einer Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel ein Verschulden, weil sie sich ohne zwingenden Grund der Möglichkeit begeben hat, sie zu verhindern. Es ist deshalb zu prüfen, ob durch das im Exekutionsantrag beanstandete Verhalten dem Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde. Hiefür ist die gegenüber der zweit- und drittverpflichteten Partei ergangene Entscheidung nicht bindend, weil die verpflichteten Parteien keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO sind.
In der Frage, ob ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vorliegt, billigt der Oberste Gerichtshof die von den Vorinstanzen im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsansicht. Die im Exekutionsantrag beanstandete Seite enthält zum Teil Beiträge, denen das Wort "Anzeige" beigefügt ist, und zum Teil Beiträge, die einen solchen Hinweis nicht enthalten. In einem solchen Fall ist aber die Gefahr, daß die nicht gekennzeichneten Beiträge als redaktionelle Beiträge angesehen werden, besonders groß. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls von dem nicht besonders gekennzeichneten, unter dem Titel "Wenn die Tage kürzer werden" veröffentlichten Beitrag nicht angenommen werden, daß bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser Zweifel über die Entgeltlichkeit entstehen können. Darin wird nämlich überwiegend davon berichtet, das es vor dem nahen Winter an der Zeit sei, etwas für die Gesundheit zu tun, und daß hiebei die Vitamine A und D enthaltenden Hausmittel eine wertvolle Hilfe leisten würden. In dem Beitrag, der über 4 Spalten mit jeweils 8 Zeilen geht, wird erst am Ende der Name eines bestimmten Produktes, wenn auch in halbfettem Druck, erwähnt. Dadurch allein kann aber der Eindruck, der aufgrund der vorangehenden, allgemein und belehrend gehaltenen Ausführungen entsteht, nicht beseitigt werden.
Da es schon genügt, wenn auch nur durch einen Beitrag gegen den Exekutionstitel verstoßen wurde, muß nicht erörtert werden, ob dies auch auf den von der betreibenden Partei im Rechtsstreit noch geltend gemachten Beitrag mit der Überschrift "Richtig vorbeugen" zutrifft. Die beklagte Partei hat somit im Rechtsstreit dargetan, daß die Exekution auch gegen die nunmehr allein klagende Partei zu Recht bewilligt wurde, weshalb deren Klagebegehren ebenfalls abgewiesen werden mußte.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 41 ZPO, bei den Kosten der Rechtsmittel außerdem auf § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41, ZPO, bei den Kosten der Rechtsmittel außerdem auf Paragraph 50, ZPO.