Rechtssatz RS0036056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036056
Entscheidungsdatum
18.01.2012
Rechtssatz
Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen § 26 MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des redaktionellen Teiles der Zeitung betraut wurde, der Anzeigenteil aber jetzt von einer eigenen Anzeigengesellschaft gestaltet wird, auf die die KomplementärGmbH keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussnahme hat, sie hat sich nämlich dann schuldhaft ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit begeben.Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen Paragraph 26, MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des redaktionellen Teiles der Zeitung betraut wurde, der Anzeigenteil aber jetzt von einer eigenen Anzeigengesellschaft gestaltet wird, auf die die KomplementärGmbH keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussnahme hat, sie hat sich nämlich dann schuldhaft ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit begeben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 13/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 13/95
Veröff: SZ 68/11
- 3 Ob 281/98i
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 281/98i
Vgl; Beisatz: Hier: Aufhören der Unterlassungsverpflichtung der verpflichteten Partei durch Übertragung auf einen Dritten. (T1)
- 3 Ob 2/01t
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 2/01t
Auch
- 3 Ob 172/01t
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 172/01t
Vgl auch
- 3 Ob 262/09i
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 262/09i
Vgl
- 3 Ob 240/11g
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 240/11g
Beisatz: Hier: Unterlassungsverpflichtung von Immissionen: Über den Liegenschaftsverkäufer kann allenfalls wegen Aufgabe von Einflussmöglichkeiten (mangels Überbindung) eine repressive Strafe verhängt werden, danach besteht aber wegen weiterer Immissionen des Käufers keine Strafmöglichkeit wegen Unmöglichkeit der Titelerfüllung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0036056
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00013_9500000_001