Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Der Konkurs über das Vermögen des Erstverpflichteten wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Jänner 2003, AZ 40 S 5/02d, nach rechtskräftiger Bestätigung des am 5. November 2002 angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben. Der Konkurs über das Vermögen der zweitverpflichteten Partei wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2002, AZ 40 S 218/01a, nach rechtskräftiger Bestätigung des am 22. Jänner 2002 angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben. Die verpflichteten Parteien sind dementsprechend durch Dr. Hans Winkler nicht als früherer Masseverwalter, sondern als Rechtsanwalt, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, vertreten.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht die Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO nicht wegen aller im (verbesserten) Exekutionsantrag von der betreibenden Partei behaupteten Zuwiderhandlungen bewilligte, sondern nur deshalb, weil die Verpflichteten vom 16. August bis 14. Dezember 2001 am Geschäftslokal das Hinweisschild "Martin K*****" angebracht ließen und der Erstverpflichtete beim Ein- und Verkauf den Namen "K*****" verwendete. Die von der betreibenden Gläubigerin ebenfalls beanstandete Verwendung dieses Namens für Visitenkarten stellt nach Ansicht des Erstgerichts hingegen keinen Verstoß dar; insoweit wurde der Exekutionsantrag - zwar nicht im Spruch der Entscheidung, aber aus den Gründen klar erkennbar - abgewiesen. In diesem Umfang ist der erstinstanzliche Beschluss in Rechtskraft erwachsen, sodass auf die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen nicht einzugehen ist.Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht die Unterlassungsexekution gemäß Paragraph 355, EO nicht wegen aller im (verbesserten) Exekutionsantrag von der betreibenden Partei behaupteten Zuwiderhandlungen bewilligte, sondern nur deshalb, weil die Verpflichteten vom 16. August bis 14. Dezember 2001 am Geschäftslokal das Hinweisschild "Martin K*****" angebracht ließen und der Erstverpflichtete beim Ein- und Verkauf den Namen "K*****" verwendete. Die von der betreibenden Gläubigerin ebenfalls beanstandete Verwendung dieses Namens für Visitenkarten stellt nach Ansicht des Erstgerichts hingegen keinen Verstoß dar; insoweit wurde der Exekutionsantrag - zwar nicht im Spruch der Entscheidung, aber aus den Gründen klar erkennbar - abgewiesen. In diesem Umfang ist der erstinstanzliche Beschluss in Rechtskraft erwachsen, sodass auf die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen nicht einzugehen ist.
Soweit die Verpflichteten geltend machen, der Exekutionstitel sei nicht vollstreckbar, weil die Zustellung trotz Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der zweitverpflichteten Partei an den bisherigen Vertreter erfolgt sei, kann dies im Exekutionsverfahren nicht aufgegriffen werden. Für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit ist ausschließlich die vom Titelgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit maßgeblich, die hier nicht gemäß § 7 Abs 3 EO aufgehoben wurde. An die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist das Exekutionsgericht solange gebunden, als sie nicht im Weg des § 7 Abs 3 EO aufgehoben wurde (Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 46 mwN).Soweit die Verpflichteten geltend machen, der Exekutionstitel sei nicht vollstreckbar, weil die Zustellung trotz Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der zweitverpflichteten Partei an den bisherigen Vertreter erfolgt sei, kann dies im Exekutionsverfahren nicht aufgegriffen werden. Für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit ist ausschließlich die vom Titelgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit maßgeblich, die hier nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben wurde. An die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist das Exekutionsgericht solange gebunden, als sie nicht im Weg des Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben wurde (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 46 mwN).
Die betreibende Partei argumentiert, der Erstverpflichtete persönlich wäre nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit noch vor der erst am 11. Jänner 2002 erfolgten Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen dazu verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Name "K*****" im Unternehmensgegenstand der betreibenden Partei nicht mehr verwendet werde. Darüber hinaus benötige der Masseverwalter bei Unternehmensfortführung keinesfalls eine Hinweistafel mit der Aufschrift "Martin K*****" vor dem Geschäftslokal. Er könnte weiters eine Änderung der Firma der KG durch einen Firmenzusatz bewirken oder das Unternehmen schließen, um das Unterlassungsgebot einzuhalten. Die Verwertung des Vermögens durch Verkauf der Vermögenswerte bedürfe nicht der Verwendung des Firmennamens. Darüber hinaus würde die Rechtsansicht des Erstgerichts eine unbegründete Schlechterstellung der betreibenden Partei bewirken, die einen Exekutionstitel gegen eine in Konkurs verfangene Partei vollstrecken müsse.
Diese Ansicht ist aus folgenden Überlegungen zutreffend:
Bei der Bewilligung der Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO gilt der Grundsatz, dass es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist bzw. ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (3 Ob 168/99y, 169/99w, 170/99t, 241/99h = SZ 72/194 mwN; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 9; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 21). Im vorliegenden Fall wurde der zweitverpflichteten KG und dem Erstverpflichteten als deren Komplementär verboten, im geschäftlichen Verkehr im Unternehmensgegenstand der betreibenden Partei den Familiennamen des Erstverpflichteten zu verwenden, weil der betreibenden GmbH, die denselben Namen in ihrer Firma führt, die Priorität zukomme, sodass es Sache der verpflichteten Parteien gewesen wäre, gegen die Gefahr von Verwechslungen das Erforderliche vorzukehren. Mit diesem Urteil wurde auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende Exekutionsmittel (3 Ob 168/99y mwN).Bei der Bewilligung der Unterlassungsexekution gemäß Paragraph 355, EO gilt der Grundsatz, dass es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist bzw. ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (3 Ob 168/99y, 169/99w, 170/99t, 241/99h = SZ 72/194 mwN; Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 9; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 21). Im vorliegenden Fall wurde der zweitverpflichteten KG und dem Erstverpflichteten als deren Komplementär verboten, im geschäftlichen Verkehr im Unternehmensgegenstand der betreibenden Partei den Familiennamen des Erstverpflichteten zu verwenden, weil der betreibenden GmbH, die denselben Namen in ihrer Firma führt, die Priorität zukomme, sodass es Sache der verpflichteten Parteien gewesen wäre, gegen die Gefahr von Verwechslungen das Erforderliche vorzukehren. Mit diesem Urteil wurde auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende Exekutionsmittel (3 Ob 168/99y mwN).
Die nach Schaffung des Exekutionstitels erfolgte Eröffnung von Konkursen über das Vermögen der verpflichteten Parteien hatte auf die Vollstreckbarkeit dieses Exekutionstitels keinen Einfluss. Hier ging schon das Rekursgericht zutreffend davon aus, dass die Unterlassungsverpflichtung nach § 9 UWG nicht persönliche Rechte, sondern die Konkursmasse betrifft (RIS-Justiz RS0064022); das Exekutionsverfahren ist gegen den Masseverwalter (RIS-Justiz RS0002250) zu führen.Die nach Schaffung des Exekutionstitels erfolgte Eröffnung von Konkursen über das Vermögen der verpflichteten Parteien hatte auf die Vollstreckbarkeit dieses Exekutionstitels keinen Einfluss. Hier ging schon das Rekursgericht zutreffend davon aus, dass die Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 9, UWG nicht persönliche Rechte, sondern die Konkursmasse betrifft (RIS-Justiz RS0064022); das Exekutionsverfahren ist gegen den Masseverwalter (RIS-Justiz RS0002250) zu führen.
Dieser bei Bewilligung der Unterlassungsexekution zu berücksichtigende Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass der Exekutionstitel nicht mehr vollstreckbar wäre. Ob dem Masseverwalter die Abwicklung des Konkurses ohne die laut Exekutionstitel verbotene Verwendung eines bestimmten Namens in der Firma der gemeinschuldnerischen KG möglich ist, ist nicht anlässlich der Exekutionsbewilligung zu prüfen. Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt nämlich einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden könnte (3 Ob 168/99y unter Hinweis auf 3 Ob 12/91 = ÖBl 1991, 115).Dieser bei Bewilligung der Unterlassungsexekution zu berücksichtigende Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass der Exekutionstitel nicht mehr vollstreckbar wäre. Ob dem Masseverwalter die Abwicklung des Konkurses ohne die laut Exekutionstitel verbotene Verwendung eines bestimmten Namens in der Firma der gemeinschuldnerischen KG möglich ist, ist nicht anlässlich der Exekutionsbewilligung zu prüfen. Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt nämlich einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) geltend gemacht werden könnte (3 Ob 168/99y unter Hinweis auf 3 Ob 12/91 = ÖBl 1991, 115).
Da im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung der Unterlassungsexekution kein von Amts wegen wahrzunehmendes Hindernis für die Exekutionsbewilligung bestand, ist in Abänderung der Rekursentscheidung die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.